Landwirtschaftliches Untersuchungsamt und Ver suchsanstalt der LBsch. Westfalen in Münster. b) Landwirtschaftliche Unter suchungsämter Landwirtschaftliches Untersuchungsamt der LBsch. Bayern in Augsburg, Landwirtschaftliches Untersuchungsamt der LBsch. Kurmark in Potsdam, Landwirtschaftliches Untersuchungsamt der LBsch. Pommern in Köslin, mit Zweigstelle in Stettin, Landwirtschaftliches Untersuchungsamt der LBsch. Rheinland in Bonn, Landwirtschaftliches llntersuchungsamt der LBsch. Sachsen-Anhalt in Halle/Saale, Landwirtschaftliches Untersuchungsamt der LBsch. Schlesien in Breslau, Landwirtschaftliches Untersuchungsamt der LBsch. Schleswig-Holstein in Kiel, Landwirtschaftliches Untersuchungsamt der LBsch. Weser-Ems in Oldenburg, Landwirtschaftliches Untersuchungsamt der LBsch. Württemberg in Stuttgart. Außerdem besteht bis auf weiteres in der LBsch. Schleswig-Holstein ein landwirtschaftliches Untersuchungsamt in Lübeck und in der LBsch. Bayern ein Landwirtschaftliches Untersuchungs amt in München. 2. In den LBschen ohne eigenes Landwirtschaftliches Untersuchungsamt besteht lediglich das Sachgebiet II L10 „Landwirtschaftliches Untersuchungswesen". IV. Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 573. Personalangelegenheiten. Abgabe von Personalakten. — IV^ II 24 21K vom 8. 8.1939 —. Nach dem nachstehend abgedruckten Nunderlaß des RMdJ. und des PrFM. vom 20. 6. 1939 — II 8K 795/39 — 6182 — (RMBliV. S. 1327) ist auch bei den Dienststellen des RNSt. zu verfahren. „I. Bei der Versetzung eines Beamten (8 35 DBG.)*) sind seine Personalakten unverzüglich von Amts wegen an die für die Führung der Personal akten zuständige neue vorgesetzte Dienstbehörde des Beamten abzugeben. Die Aktenabgabe ist bei der bisherigen Dienststelle zu vermerken. II. Ziff. I gilt auch beim Übertritt eines Be amten einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in den Dienst des Reichs oder eines Landes. III. (1) Sofern ein Beamter des Reichs oder eines Landes in den Dienst einer Gemeinde (eines Eemeindeverbandes) oder einer sonstigen Körper schaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts übertritt, ist die Entscheidung, ob die Personalakten des Beamten an die Gemeinde usw. abgegeben wer den können, nach Lage des Einzelfalles, insbeson dere nach Prüfung des Inhalts der Personalakten zu treffen. Sie sind abzugeben, soweit die bisherige Behörde dies für angängig erachtet. (2) Bestehen Bedenken, die vollständigen Akten abzugeben, weil sie Vorgänge enthalten, die für eine Weitergabe nicht geeignet find (z. B. über innerdienstliche Angelegenheiten und Geschehnisse von politischer Bedeutung, unter Umständen Quali fikationsberichte), so sind diese Vorgänge aus den Akten zu entnehmen. Ihre Entnahme ist an der Stelle, an der sie sich bisher befunden haben, in den Personalakten zu vermerken. (3) Die von der bisherigen Dienststelle zu rückbehaltenen Vorgänge (vgl. Abs. 2) sind in einem besonderen Aktenband zu vereinigen und bis zur Abgabe an das Archiv zu verwahren. (4) Die Aktenabgabe ist bei der bisherigen Dienststelle zu vermerken. IV. Der NdErl. v. 28. 3. 1938 (RMBliV. S. 567)*) wird ausgehoben." An die Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 575. Treuüienstehrenzeichen — Anrechnung von vor-ienstzekten. — IV^ II 24 214 vom 9. 8. 1939 —. Aus Anlaß eines Einzelfalles habe ich bei der Aufsichtsbehörde eine Entscheidung darüber herbei geführt, ob die bei den Landfrauenschulen des ehe maligen Reiffensteiner Verbandes abgeleisteten Aus bildungszeiten bei Festsetzung der Vordienstzeiten für die Verleihung des Treudienstehrenzeichens berück sichtigt werden können. Der Reichsminister für Ernährung und Land wirtschaft hat sich dieserhalb mit dem Reichsminister des Innern in Verbindung gesetzt und mit Erlaß vom 19. 7. 1939 — 1^9 — 1160 — folgendes mitgeteilt: „Die von dem Reiffensteiner Verband betriebe nen Landfrauenschulen sind als Bildungsanstalten anzusehen, die den in 8 4 Abs. 1 der DVO. zur VO. über die Stiftung des Treudienstehrenzeichens vom 30. 1. 1938 (RBB. I S. 49) aufgeführten Anstalten entsprechen. In sinngemäßer Anwendung dieser Bestim mung kann bei der Berechnung der Dienstzeiten für die Verleihung des Treudienstehrenzeichens an Lehrerinnen der landwirtschaftlichen Haushaltungs kunde die Zeit des im Rahmen ihrer Ausbildung vorgeschriebenen Besuchs einer Landfrauenschule mit berücksichtigt werden. Es bestehen auch keine r) Vgl. RGBl. 1937 I S. 39. -) LwRMBl. S. 387.