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daß diese Apparate, da sie zu SO vH aus Mitteln des RNSt. bezahlt werden, auch für die Wirt schaftsberatungstätigkeit der Fachschulen und in der Erzeugungsschlacht benutzt werden. Preis: Bauer Pantalux 200 mit ein gebautem Regulierwiderstand und Amperemeter RM 280,— Transportkoffer für Gerät und Zubehör RM 34,90 Satz Zubehör, jedoch ohne Umrollcr RM 22,32 Ersatzlampe 200 Watt RM 9,— RM 346,22 Z- RM 20,— für technischen Dienst RM 20,— RM 366,22 Hiervon trägt die Reichsstelle für den Unter richtsfilm die Hälfte, so daß der Apparat zu dem Preis von RM 183,11 gekauft werden kann. Die Anlieferung erfolgt verpackungs- und frachtfrei direkt ab Werk an die Schulen. 4. Dieser Betrag von RM 183,11 ist von den Fach schulen aus den für Lehrmittel und Geräte oder aus sonstigen für diese Zwecke zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten. Etwa hierdurch eintretende Überschreitungen der Kassenanschlags sätze sind nach vorher hier einzuholender Geneh migung innerhalb des Eesamthaushalts zu decken. S. Der Apparat wird Eigentum der Schule und muß an der Schuls stationiert bleiben. Die Reichsstelle für den Unterrichtsfilm ist damit einverstanden, 6. Die Apparate werden ständig durch den technischen Dienst der Landes- und Kreisbildstellen über wacht, der auch für Reparaturen usw. zuständig ist. Um der durch die Benutzung der Apparate in der Wirtschaftsberatung bedingten Erhöhung der Reparaturkosten Rechnung zu tragen, erfolgen diese nicht unentgeltlich wie bei den sonstigen Schulen, sondern sind zur Hälfte von den Fach schulen zu tragen. 7. Die Vorführungsgeräte dienen ausschließlich dem Einsatz des Films in den Schulen und der Wirt schaftsberatung und dürfen an außerschulische Organisationen und Dienststellen nicht verliehen werden. Die Bedienung der Geräte darf nur durch die in der Handhabung der Geräte ausgebil deten Lehrer erfolgen. Die Anordnung betrifft nur die dem RNSt. s, unterstellten Fachschulen. An die. Landesbauernschaften, außer Alpenland, Donau land, Südmark und Sudetenland. — DN. 1939 S. 569. l i c r l r r r t e L Z t L 6 g a t e d s a ß Tierzucht. Milchleistungsprüfungen 1939. Aberweisung üer Reichsmittel für Leistungsinlpektoren für 2. bis 4. Vierteljahr 1434. — II v 4 931/39 vom 1. 8. 1939 —. Im Anschluß an den Erlaß des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 10. 7. 1939 — II8 2 a 1966 — gebe ich bekannt, daß der Nachweis über die Verwendung der Reichsbeihilfe für das ganze Rechnungsjahr 1939 mir in der Gesamtsumme T-rmin. bis zum 15. 5. 1940 in zweifacher Ausfertigung ein zureichen ist. Von einem Nachweis über die Verwen dung einzelner Raten wie bisher, ist bis auf weiteres abzusehen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 561. Ciweißfuttereinsatz zur Schweine- un- Geflügel fütterung. — IIv 9 930/39 vom 1. 8. 1939 —. Nach der voraussichtlichen Versorgungslage im Futterwirtschaftsjahr 1939/40 muß sich der Verbrauch an tierischen Eiweißfuttermitteln weiterhin auf die äußerst notwendigen Mengen beschränken. Abgesehen von den Schwierigkeiten, welche der stärkeren Be reitstellung von Eiweißfutter immer noch entgegen stehen, ist die Nachfrage auf dem Futtermittelmarkt weiter angestiegen, hervorgerufen durch die erhöhte Schweinehaltung im Altreich, die Heimkehr der ost deutschen Gaue und durch eine Vielzahl von Wirt schaften, die in letzter Zeit zu einer neuzeitlichen Fütterung übergegangen sind und auf dem Futter mittelmarkt als neue Verbraucher auftreten. Außer dem haben die Abkehr vom bisher üblichen Futter getreide und die verstärkte Hackfruchtfütterung zu der angespannten Lage beigetragen. Die mit der Futter- und Wirtschaftsberatung beauftragten Dienststellen der LVschen sind daher in geeigneter Weise auf die Dringlichkeit aufmerksam zu machen, mit der die von mir gegebenen Futtervor schriften für einen sparsamen Einsatz der Eiweiß futtermittel tierischer Herkunft in der Schweine- und Eeflügelflltterung zu befolgen und bekanntzu machen sind. Im besonderen sind folgende Anweisun gen zu geben: 1. Die Eiweißfuttermittel tierischer Herkunft sind unbedingt der Schweine- und Eeflügelfütterung vorzubehalten und in den Tagesgaben auf das not wendige Maß zu beschränken. Die Verfütterung an Milchvieh und Kälber ist futterwirtschaftlich keines falls tragbar. 2. Zu Futterzwecken bereitstehende Magermilch genügt, um im Rahmen der bekannten Futtervor schriften den Bedarf des Schweines und des Geflü gels an tierischem Eiweißfutter zu decken. 3. Es ist dringend geboten, Fischmehl aller Art grundsätzlich niemals als alleiniges Eiweißfutter zu