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557 DN. 1989 Nr. L9 3. Angabe der Verordnung, gegen die verstoßen worden ist, 4. Betrag RM. 5. Bemerkungen. Mit der zum 10. 4. 1940 einzureichenden Über sicht über die Strafgelder für den Monat März 1940 ist gleichzeitig eine Übersicht mit den gleichen Spalten über die verhängten und bis zum Schlüsse des Rech nungsjahres 1939 nicht eingegangenen Strafgelder vorzulegen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 556. Neubilüung -rutschen Bauerntums. Maßnahmen zur wirtschaftlichen Gesundung -er Mtsleöler (Mtßeülerhilfe). — I k 2428/39 vom 1. 8. 1939 —. Im Anschluß an meine Anordnung vom 24. 7. 1939 — I? 2426/39 — (DN. S. 535) gebe ich folgendes bekannt: Der Kreis der von der Altsiedlerhilfe erfaßten Siedler erstreckt sich zunächst auf diejenigen Altsied ler, die der Rentennachprllfung unterlegen haben. Von der Altsiedlerhilfe ausgenommen sind somit die Betriebe, bei denen die Lebensfähigkeit und Wirt schaftlichkeit infolge der Art ihrer Auslegung (zu ge ringe Größe, schlechte Bodenverhältnisse und dergl.) bereits zur Zeit der Rentennachprüfung nicht ge geben war und auch lediglich durch eine Senkung der Leistungen nicht geschaffen werden kann (vgl. RdErl. d. RMfEuL. betr. Rentennachprüfung v. 14.5.1936 — VII S. 29 812—). Für diejenigen Altsiedler, die zwar in der Zeit vom 1. 4.1924 bis zum 31. 12. 1933 angesetzt worden sind, die aber an der Rentennach prüfung nicht teilnahmen, weil bei ihrer Ansetzung öffentliche Mittel nicht in Anspruch genommen wur den, liegen bisher Richtlinien zur Anwendung der Altsiedlerhilfe nicht vor; gleichwohl empfehle ich, in diesen Fällen dafür einzutreten, daß Anträge auf Gewährung der Altsiedlerhilfe alsbald gestellt werden. Für das Verfahren selbst ist vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft der folgende Weg empfohlen worden: Im Hinblick darauf, daß der einzelne Siedler einen formgerechten Antrag, aus dem alles Wissens werte einwandfrei ersichtlich ist, nur in wenigen Fällen zu stellen vermag, soll es für die erste Antrag stellung genügen, wenn er sich in einem formlosen Antrag über den KBF. an die zuständige Siedlungs behörde wendet. Die Siedlungsbehörde läßt alsdann im Einvernehmen mit dem RNSt. durch geeignete sachkundige Personen die Antragsvordrucke gemein sam mit dem Antragsteller ausfüllen. Die LBschen haben sich darum umgehend mit der Siedlungs behörde in Verbindung zu setzen und für jedes Alt- siedlerdorf und auch für einzeln liegende Altsiedler stellen — soweit Anträge auf Gewährung der Alt siedlerhilfe gestellt werden — geeignete sachkundige Personen zu benennen. Vielfach werden die Neu bauernberater die beste Eignung dazu besitzen. Die Antragsvordrucke werden von der Siedlungsbehörde beschafft und werden einheitlich von der Druckerei Paul Funk, Berlin S W68, Friedrichstraße 231, be zogen. Der Fragebogen enthält zunächst Angaben über die Erundmerkmale des Betriebes (Erößenverhält- nisse und tragbare Rente). Diese sind möglichst von der Siedlungsbehörde auszufüllen, andernfalls von ihr nachzuprüfen. Weiterhin enthält der Antrags vordruck Fragen, die sich auf den derzeitigen Besatz des Betriebes beziehen. Es ist jedoch davon abge sehen worden, Fragen nach dem Zustand des Be triebes und nach dem Gebrauchswert des lebenden und toten Inventars an den Antragsteller zu richten. Ebensowenig werden von dem Antragsteller Angaben darüber verlangt, ob der Betriebsbesatz für eine ord nungsmäßige Bewirtschaftung ausreichend ist. Diese Fragen sind vermieden, um den Antragsteller nicht von vornherein zu Forderungen zu veranlassen, die außerhalb des Rahmens der vorgesehenen Staats hilfe liegen. Gleichwohl muß auch über diese Frage Klarheit herschen. Die KBF. wurden darum in mei ner Anordnung vom 24.7.1939 bereits angewiesen, bei Prüfung der Bedürftigkeit in jedem Antragsfall auch zu berücksichtigen, ob zur Sicherstellung der Lebensfähigkeit des Siedlerbetriebes die Gewährung eines nachträglichen Einrichtungsdarlehens nötig ist, und sich gegebenenfalls hierzu ausführlich, und zwar in begründeter Form zu äußern. Darüber hinaus wird es Aufgabe der mit der Ausfüllung der Frage bogen beauftragten Personen sein, zu den Fragen, die die Funktionsfähigkeit des Betriebes betreffen, von sich aus Stellung zu nehmen. Es ist dabei davon auszugehen, daß für Ausbesserungen an Gebäuden und Reparaturen an Maschinen und Geräten oder Jnventarergänzungen, deren Finanzierung nach einer Schuldenbereinigung normalerweise aus den laufenden Betriebseinnahmen möglich sein mutz, zusätzliche Staatsmittel nicht zur Verfügung gestellt werden können. Dagegen sind alle Mängel, die der Betriebsinhaber aus eigenem Vermögen nicht zu beseitigen vermag, zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Betriebes unbedingt zu ver merken und die Kosten ihrer Behebung schätzungs weise anzugeben. Mit besonderer Sorgfalt sollen die mit der Aus füllung der Fragebogen beauftragten Personen die Vermögens- und Schuldverhältnisse des Antragstel lers feststellen. Insbesondere mutz auch etwa vorhan denes außerbetriebliches Vermögen des Antrag-