genossenschaften an den Verband der deutschen gewerblichen Berufsgenofsenschaften weiter. 4. Besteht Streit darüber, welche Berufsgenos- senschafien zuständig sind, so entscheidet end gültig ein Schiedsgericht, das aus den beiden Vorsitzenden der gewerblichen und landwirt schaftlichen Schiedsstelle besteht. Einigen sich diese nicht, so entscheidet das Schiedsgericht unter Zuziehung eines von diesen beiden Mit gliedern gemeinsam ernannten dritten Mit gliedes nach Stimmenmehrheit. 5. Diese Vereinbarung gilt bis auf weiteres, so fern sie nicht am Beschluß eines Kalender jahres mit einer Frist von 3 Monaten von einem der beiden Verbände gekündigt wird." An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 551. Unfallverflcherungspflicht -er Lan-jahrpflkchtigen. — 18 10880/39 v. 31. 7. 1939 —. Das Reichsversicherungsamt — Abteilung für Unfallversicherung — neigt nach einem Schreiben vom 11. 7. 1939 — 11 1206/39 — 254 — vorbehalt lich einer Entscheidung im Nechtszuge zu der Auf fassung, daß die Landjahrpflichtigen, soweit sie in landwirtschaftlichen Betrieben im Interesse des Be triebes eine ernstliche Vetriebstätigkeit verrichten, dem Schutze der reichsgesetzlichen Unfallversicherung unterstehen. Dieser Fall dürfte insbesondere dann gegeben sein, wenn die Beschäftigung der Landjahr pflichtigen in landwirtschaftlichen Betrieben dazu bei trägt, dem Mangel an landwirtschaftlichen Arbeits kräften zu begegnen; denn dann füllen die Landjahr- pslichtigen leere Arbeitsplätze aus und werden wesentlich mit zu Zwecken des Betriebes tätig. Die Frage der Entlohnung ist für die Versicherungspflicht nicht entscheidend. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 553. Unfallverstcherungspflicht -er Lan-jahrpflichtkgen. — I 8 10 857/39 vom 2. 8. 1939 —. Der Reichserziehungsminister hat bereits im Jahre 1938 die Unfall- und Haftpflichtversicherung der Landjahrerzieher und Landjahrpflichtigen bei der „Agrippina", Allgemeine Versicherungs-AE." auf gegeben. Das Landjahr als solches unterliegt nicht der Unfallversicherungspflicht. Nach Ansicht des Reichserziehungsministers sind die Landjahrpflich tigen aber bei allen Arbeiten, zu denen sie in land wirtschaftlichen Betrieben entsandt werden, als in diesen Betrieben tätig und mitversichert zu betrach ten. Für Unfälle bei solchen Arbeiten müssen also die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften eintreten. Die landwirtschaftlichen Verufsgenossenschaften sind mit Rundschreiben des Reichsverbandes der deut schen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften vom 7. 7. 1939 Nr. 63/39 — 8 133 — entsprechend unter richtet worden. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 553. Regelung -er Lohn- un- Arbeltsbe-ingungen für lari-wirtschaftliche Angestellte. — I 8 433/3 vom 1. 8. 1939. — Die soziale Lage der landwirtschaftlichen Ange stellten ist in vielen Fällen noch völlig unbefrie digend. Das liegt nach meinen Erfahrungen und Beobachtungen zum wesentlichen Teil an unzureichen den Tarifordnungen, die meist als Tarifverträge übernommen wurden und den heutigen Anforderun gen nicht mehr genügen. Diese Tarifverträge sind durch neue Tariford nungen zu ersetzen. Zwecks einer einheitlichen und alle Teile befriedigenden Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen für die landwirtschaftlichen An gestellten soll ein von mir ausgearbeiteter Tarif ordnungsentwurf, der den LBsch. bereits zugegangen ist, als Grundlage dienen. Hierbei sind auch die weib lichen Eutsangestellten (Gutssekretärinnen, Wirt schafterinnen usw.) zu berücksichtigen. Ich erwarte, daß die LBschen nunmehr die Initiative zu dem Erlaß ausreichender Tariford nungen für landwirtschaftliche Angestellte ergreifen und die Vorarbeiten in Verbindung mit dem Reichs treuhänder der Arbeit in Angriff nehmen. Vis zum 1. 10. 1939 ist mir unter Beifügung einer Durchschrift zu berichten: 1. welche tariflichen Regelungen für landwirt schaftliche Angestellte im Gebiet der LBsch. be stehen; 2. ob und welche Änderungen oder welche neuen Tarifordnungen erforderlich sind; 3. welche Arbeiten bereits in Angriff genommen wurden und wann mit dem Abschluß der Vor arbeiten zu rechnen ist. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 554. Kostgel-entfchä-kgung. — I 8 427/3 vom 1. 8. 1939 —. In dem Grundsatz: „Die in einer TO. festgelegte Kostgeldentschädigung genießt den gleichen Lohnschutz wie tarifliche Lohnansprüche" gipfelt ein Urteil des Arbeitsgerichts Dernburg — La 130/37 —. In der Ent scheidung wird ausgeführt, daß infolge der Unab dingbarkeit des Tarifanspruches eine untertarifliche Entschädigung für Sachleistungen rechtswirksam von den Parteien nicht vereinbart werden kann. Wenn sich für eine solche Vereinbarung eine