549 DN. 1939 Nr. 29 550 Als Leiterin der Mädchenabteilung Franziska Milka an die LdwSch. u. WVSt. Ratibor. Thüringen. Berufen wurde: Als SB. Theodor Hoffmann an das VA., IIL. Weser-Ems. Versetzt wurde: LR. Dr. Heinrich Alfke von der LdwSch. u. WBSt. Neuenhaus als Direktor an die LdwSch. u. WBSt. Oldenburg. Verstorben ist: LR. Dr. Friedrich Koch, Direktor der LdwSch. u. WVSt. Bohmte. Westfalen. Ernannt wurde: Zum LR. JosefWi l l e ke, AL. IVO. Württemberg. Beauftragt wurde mit der Wahrnehmung der Ge schäfte: SB. Dr. Anna-Margarete Schüttler von der LBsch. Vaden als SB. II6/VV. In den Ruhe st and versetzt wurde: LR. Karl Weck - Herlin, IIK. Organisation unö allgemeine Verwaltung. Auslanösrei/en. — IV^. I 50 vom 31. 7. 1933 —. Da es notwendig ist, daß das Auswärtige Amt spätestens jeweils 14 Tage vor Antritt einer Dienst reise in das Ausland von dieser in Kenntnis gesetzt wird, ordne ich im Nachgang zu meiner Verfügung vom 25. 4. 1938 — IV^. I 1030/38 — (DN. S. 301) an, daß Anträge zur Genehmigung von Auslandsreisen von ehrenamtlichen VF. und Dienstangehörigen des RNSt. spätestens jeweils 3 Wochen vor Antritt der Reise bei dem StA. einzureichen sind. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 549. Personalangelegenheiten. Überwachung Ser firbeitsbe-ingungen. — I Vä II 231» a vom 29.7.1939 —. Nachstehende Anordnung wird hiermit zur Kennt nisnahme und Beachtung bekanntgegeben. — Die nach Abschnitt III notwendigen Abdrucke können zum Preise von 2 Rpf. pro Stück von der Reichsnährstand Verlags-Ges. m. b. H., Berlin N 4, Linienstr. 139/140, bezogen werden. An die Reichsdienststellen und Landesbauernschaften. Der Reichstreuhänder Berlin, den 1. 7.1939. für den öffentlichen Dienst Allgemeine Anordnung zur Überwachung der Arbeits bedingungen und zur Verhinderung des Arbeitsver tragsbruches in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben. Gemäß K 1 Satz 1 der Verordnung über die Lohngestaltung vom 25. 6. 1938 (RGBl. I S. 691) ordne ich für öffentliche Verwaltungen und Betriebe im Sinne des Gesetzes zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben vom 23. 3. 1934 folgendes an: I. Überwachung der Arbeitsbedingungen im öffent lichen Dienst. (1) Neuerlassene Dienstordnungen und Änderun gen oder Ergänzungen bestehender Dienstordnungen sind nur rechtswirksam, wenn der Reichstreuhänder für den öffentlichen Dienst erklärt hat, daß gegen sie vom Standpunkt der Lohngestaltungsverordnung aus keine Bedenken bestehens. (2) Das gleiche gilt für die Neuregelung oder Änderung von Arbeitsbedingungen, die nicht in eine Dienstordnung ausgenommen sind und für die Ge folgschaft oder für eine Gruppe von Eefolgschaftsmit- gliedern gelten*). II. Verbot des Arbeitsvertragsbruches. (1) Ein Arbeitsverhältnis darf von beiden Ver tragsteilen nicht unberechtigt vorzeitig gelöst werden. Sind in zwingenden gesetzlichen Vorschriften, in der Tarifordnung, der Dienstordnung, dem Einzel arbeitsvertrag oder in einer Anordnung auf Grund der Lohngestaltungsverordnung verschieden lange Fristen für die Lösung des Arbeitsverhältnisses vor gesehen, so ist die für den lösenden Vertragsteil je weils längste Frist maßgebend. (2) Ein Eefolgschaftsmitglied darf nicht verleitet werden, die Arbeit vor rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses zu verlassen. (3) Ein Eefolgschaftsmitglied, von dem der Füh rer der Verwaltung oder des Betriebes oder die von ihm zu Einstellungen ermächtigte Stelle weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß es ander- *) Anträge auf Unbedenklichkeitserklärung sind, so weit das Wirtschaftsgebiet eines Reichstreuhänders der Arbeit nicht überschritten wird — mit Ausnahme des Wirtschaftsgebietes Berlin-Brandenburg —, an den Sachbearbeiter für den öffentlichen Dienst am Dienstsitz der bezirklichen Reichstreuhänder der Arbeit, im übrigen an mich zu richten.