DN. 1939 Nr. 28 540 mäßig unerläßlich werdende Einleitung von Standes- ! aufsichtsmaßnahmen alsbald vorbereitet wird. Ausdrücklich mache ich darauf aufmerksam, daß bei Prüfung der Bedürftigkeit auch zu berücksichtigen ist, ob zur Sicherstellung der Lebensfähigkeit des Siedlerbetriebes die Gewährung eines nachträglichen Einrichtungsdarlehns nötig ist. Der KBF. hat sich in seiner Stellungnahme gegebenenfalls auch hierzu ausführlich, und zwar in begründeter Form zu äußern. Auf Grund angestellter Erhebungen glaube ich davon ausgehen zu müssen, daß eine volle wirt schaftliche Leistungsfähigkeit des einzelnen Betriebes vielfach erst erreicht werden kann, wenn von der Möglichkeit der Gewährung nachträglicher Einrich- tungsdarlehn zum Zwecke der Jnventarergänzung usw. Gebrauch gemacht wird. Uber die Erfahrungen mit der Altsiedlerhilfe ist mir in den monatlichen Tätigkeitsberichten laufend Mitteilung zu machen. Uber auftretende Schwierig keiten ist mir zu berichten; insoweit mache ich aber besonders darauf aufmerksam, daß nach dem letzten Absatz des RdErl. für schwierige Fälle weitere Richt linien zu erwarten sind. An die Landesbauernschaften, außer Alpenland, Donau land, Südmark und Sudetenland und die Kreisbauernschaften. DN. 1939 S. 535 Recht. Ahn-ung von Preisverstößen auf Sem Gebiet des Saatgulwesens. — I O lH) 1547/39 vom 24.7.1939 —. Die bisherige Zuständigkeit des RNSt. zur ord- nungsstrafrechtlichen Ahndung von Preisverstößen auf dem Gebiet des Saatgutwesens ist durch die Ver ordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zu widerhandlungen gegen Preisvorschriften vom 3. 6. 1939 (RGBl. S. 999) auf den Reichskommissar für die Preisbildung und die von ihm ermächtigten Be hörden übergegangen. Meiner Anregung, diese Be fugnis wegen der Besonderheiten dieses Sachgebietes dem RNSt. zu belassen, ist nicht stattgegeben worden. Soweit daher Verstöße gegen Preisvorschriften fest gestellt werden, sind gemäß § 9 Abs. 2 der genannten Verordnung die zuständigen Preisüberwachungs stellen zu unterrichten. Dabei ist zu beachten, daß ge mäß 8 9 Abs. 1 mit Preisverstößen einhergehende Ver stöße gegen andere Vorschriften (z. B. über den Ver trieb von Saatgut) ebenfalls von den im § 26 der Verordnung bezeichneten Behörden nach Maßgabe der Verordnung vom 6. 3. 1939 zu ahnden sind. Es ist daher notwendig, daß diese Verstöße den Preisüber wachungsstellen bei der Erstattung einer Anzeige zu gleich mitgeteilt und erläutert werden, damit sie bei der Festsetzung der Strafhöhe Berücksichtigung finden können. Über den Ausgang des von den Preisüber wachungsstellen durchgeführten Strafverfahrens bitte ich, sich laufend zu unterrichten. Dies ist auch deshalb wichtig, weil gemäß § 9, Abs. 1, Satz 2 die Befugnis zur Ahndung von mit Preisverstößen konkurrierenden anderen Verstößen dem RNSt. obliegt, sofern die Preisüberwachungsstellen im Einzelfall von der Fest setzung einer Strafe wegen Preisverstoßes absehen. Unberührt bleibt außerdem die Befugnis zur Fest setzung von Strafmaßnahmen, die in der genannten Verordnung nicht vorgesehen sind, insbesondere also das Recht zum Entzug des Verbandszeichens für deutsche landwirtschaftliche Markenware (Abfüllrecht) und zum Ausschluß von Erzeugerbetrieben aus der Saatenanerkennung. llber die von Preisüberwachungsstellen verhäng ten Strafen bitte ich, mir jeweils unter kurzer Angabe des Sachverhalts zu berichten. An die Landesbauernschaften. DN. 1939 S. 539 Serufsausbilöung unü Virtsthastsberatung. Abkürzung üer Lehrzeit. — II 1 1479/39 vom 27. 7. 1939 —. Im Nachgang zu meiner Anordnung betreffend Beendigung der Lehrzeit vom 26. 7. 1938 — IIL2 2514/38 — (DN. S. 515) verweise ich auf das im „Recht des Reichsnährstandes" Heft 14/1939 S. 648 abgedruckte Urteil des Reichsarbeitsgerichts vom 17. 5. 1939. Ich mache es allen AL. II K zur Pflicht, von dem Inhalt des Urteils Kenntnis zu nehmen und für die praktische Arbeit auf dem Gebiete des Lehrlings wesens die Schlußfolgerungen daraus zu ziehen. An die Landesbauernschaften. DN. 1939 S. 539