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2. Beteiligte Forderungen sind sämtliche anderen Forderungen, gleichgültig, ob sie dinglich gesichert sind oder nicht, soweit sie bis zum 31.12. 1933 entstanden sind, sowie die bis zum 31.12. 1938 aufgelaufenen Nebenleistungen dieser Forde rungen. Wenn es zum Zwecke einer nachhaltigen Entschuldung erforderlich ist, kann die Siedlungs behörde auch nach dem 31.12.1933 aus der Be triebsführung entstandene Verbindlichkeiten in das Verfahren einbeziehen. Forderungen von Ver wandten können vom Verfahren ausgenommen werden. Beteiligt sind auch die bis zum 31.12. 1938 aufgelaufenen rückständigen Leistungen auf die öffentlichen Siedlungskredite. Ihre Streichung kann vorgesehen werden, wenn für ihre Ablösung auch bei angemessenen Forderungsnachlässen der übrigen Gläubiger die zur Verfügung stehenden Darlehnsmittel nicht mehr ausreichen. VI. Umfang und Bedingungen der A l t s i e d l e r h i l f e. Zur Ablösung der beteiligten Forderungen ge währt die Deutsche Siedlungsbank oder die Preu ßische Landesrentenbank, je nachdem die Jahres leistungen für die öffentlichen Siedlungskredite an diese oder an jene zu entrichten sind, ein Darlehn, das höchstens den vierfachen Jahresbetrag der fest gesetzten tragbaren Rente erreichen darf. Das Darlehn wird durch eine jährliche Leistung von 2,5 vH in 40 Jahren getilgt. Für den Fall der vorzeitigen Ablösung wird der Ablösungsbetrag noch besonders festgesetzt. Die Rente ist zu gleichen Teilen zu den Ter minen zu entrichten, an denen die Zins- und Til gungsraten der Siedlungskredite zu zahlen sind. Die Rente ist erstmalig für das auf die Durch führung des Verfahrens folgende Kalenderjahr zu zahlen. Aber das Darlehn ist eine Schuldurkunde auf zunehmen, für die noch besondere Anweisungen er gehen. Das Darlehn ist im Grundbuch an berei tester Stelle unter gleichzeitiger Löschung der durch das Darlehn etwa abgedeckten dinglichen Forde rungen einzutragen. VII. Verfahren. 1. Sobald über die Zulassung des Antrags auf Gewährung der Altsiedlerhilfe entschieden ist, fordert die Siedlungsbehörde durch geeignete, er forderlichenfalls öffentliche Bekanntmachung die Gläubiger zur Anmeldung der Forderungen auf. Die Anträge sind durch die Siedlungsbehörde nach Maßgabe ihrer Dringlichkeit zu erledigen. Soweit möglich, sind die Anträge aus jeder ein zelnen Siedlung gleichzeitig zu bearbeiten. 2. Nach Eingang der Forderungsanmeldungen prüft die Siedlungsbehörde, ob und inwieweit unter Berücksichtigung der Lage des Betriebes und der zur Verfügung stehenden Mittel (vgl. Ziff. III 2, VI) Nachlässe der Gläubiger erforderlich sind. Führen die Verhandlungen mit den Gläubigern über die Nachlässe zum Ergebnis, so stellt die Sied lungsbehörde einen Ablösungsplan auf. So weit Nachlässe gewährt werden, sind die Einver ständniserklärungen der Gläubiger beizufügen und Löschungsbewilligungen usw. einzuholen. Reichen die zur Verfügung stehenden Mittel trotz entsprechender Nachlässe der Gläubiger nicht aus, die Schulden zu be reinigen, so kann bei der Deutschen Siedlungsbank bzw. der Preußischen Landesrentenbank die Ge währung eines Zuschusses beantragt werden. 3. Die Siedlungsbehörde übersendet eine Ausfertigung des Ablösungsplans der Deutschen Siedlungsbank bzw. der Preußischen Landes rentenbank mit dem Antrag auf Auszahlung der Beträge an die einzelnen Gläubiger. Zugleich ist eine von dem Antragsteller vollzogene Schuld urkunde beizufügen. 4. Die Fälle, in denen die Verhandlungen mit den Gläubigern zu keinem Ergebnis führen, sind zunächst zurückzustellen." Die mit diesem Erlaß eingeleiteten Maßnahmen sollen die Bereinigung der privaten Verbindlichkeiten der Altsiedler herbeiführen und haben das Ziel, die Altsiedlerbetriebe wirtschaftlich gesund zu machen. Es ist darum darauf zu achten, daß alle Altsiedler, die aus eigener Kraft nicht in der Lage sind, ihre pri vaten Schuldverbindlichkeiten so zu bereinigen, daß eine ordnungsmäßige Fortführung ihres Betriebes möglich ist, den Antrag auf Gewährung der Alt siedlerhilfe stellen. Wenngleich das Ende der Antragsfrist bisher nicht bestimmt ist, ist dennoch Vorsorge zu treffen, daß die nötigen Anträge unverzüglich gestellt werden. Im übrigen muß damit gerechnet werden, daß die Antragsfrist spätestens mit dem Kalender jahr 1939 abläuft. Die LBschen haben darüber zu wachen, daß die nötigen Anträge auch wirklich gestellt werden. Ins besondere muß für ein allgemeines Bekanntwerden des obigen RdErl. in den Altsiedlerdörfern gesorgt werden. Um das zu erreichen, werden die KBschen hiermit angewiesen, alle diejenigen OVF. von dem obigen RdErl. zu verständigen, in deren Amtsbereich Altsiedler vorhanden sind. Nur den bedürftigen und würdigen Altsiedlern soll die Altsiedlerhilfe zuteil werden. Die Siedlungs behörde hat vor ihrer Entscheidung darüber, ob Be dürftigkeit und Würdigkeit vorliegen, den KBF. zu hören. Der KBF. hat also zu jedem Antrag Stel lung zu nehmen und Feststellungen darüber zu treffen, ob er den Antragsteller für bedürftig und würdig hält. Soll einem Bauern die Würdigkeit ab gesprochen werden, ist die Zustimmung des LBF. erforderlich. Die KBschen haben in solchen Fällen die Stellungnahme des LBF. rechtzeitig — d. h. vor Abgabe ihrer eigenen Stellungnahme der Siedlungs behörde gegenüber — einzuholen. Bei Abgabe einer verneinenden Stellungnahme durch den LBF. ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die dadurch regel-