DN. 1939 Nr. 28 536 können Beihilfen nicht gewährt werden, für schwe bende Siedlungsverfahren, für die der Rezeß noch nicht bestätigt ist, nur dann, wenn besondere Not stände hinsichtlich der Wasserversorgung vorliegen. Gegebenenfalls sind Anträge zur nachträglichen Einbeziehung solcher Verfahren mit genauen Unter lagen hierher einzureichen. Nach Beseitigung der Finanzschwierigkeiten ist der einwandfreien Wasserversorgung eine noch größere Bedeutung beizumessen. Eine im Reichsnährstandsverlag erschienene Schrift über die Wasserversorgung im ländlichen Haushalt geht Ihnen besonders zu. Zusatz für die Siedlungsbehörden der Länder — außer Preußen —: Unter Bezugnahme auf meinen RdErl. vom 28. 4. 1937 — VIII 29 736 — (LwRMBl. S. 365) ersuche ich die Siedlungsbehörden, die nunmehr in Preußen gültigen Finanzierungsgrundsätze für die Wasserversorgung der Neubauernhöfe künftig auch im dortigen Dienstbereich anzuwenden." An die Landesbauernschaften. DN. 1939 S. 533 Maßnahmen zur wirtschaftlichen Gesunöung Ser MtfieSler OltfleSlerhilfe). — I k 2426/39 vom 25.7.1939 —. Nachstehend gebe ich den Runderlaß des Reichs- Ministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 8.7.1939 — VIII 30 052 — (LwRMBl. S. 773) be kannt: „Die im November 1933 eingeleiteten Maß nahmen zur wirtschaftlichen Gesundung der in der Zeit vom 1.4.1924 bis zum 31.12.1933 ange setzten landwirtschaftlichen Siedler (nachstehend „Altsiedler" genannt) sahen außer dem Verzicht auf Siedlerleistungen für die Dauer von 2)4 Zähren und einer anschließenden allgemeinen Er mäßigung vor allem die Nachprüfung der ein zelnen Siedlerstellen zwecks Anpassung der für die öffentlichen Siedlungskredite zu erbringenden Leistungen an die geänderten wirtschaftlichen Ver hältnisse vor. Im Zuge dieser Maßnahmen folgt nunmehr die Bereinigung der sonstigen, aus der Betriebsführung entstandenen privaten Ver bindlichkeiten der Altsiedler. Dies soll in der Weise geschehen, daß in einem durch die Siedlungs behörden durchzuführenden Verfahren diese Ver bindlichkeiten der Siedler festgestellt und mit den hierfür vom Reiche bereitgestellten Mitteln — ge gebenenfalls unter Nachlassen der Gläubiger — abgelöst werden (A l t s i e d l e r h i lf e). Zur Durchführung der Altsiedlerhilfe erlaße ich im Einvernehmen mit dem Herrn Reichs minister der Finanzen folgende Richtlinien. I. Kreis der von der Altsiedlerhilfe erfaßten Siedler. Die Siedler, die der Rentennachprüfung auf Grund meines Erlasses vom 14.5.1936 — VII 8 29 812 — (LwRMBl. S. 135) unterlagen, also in der Hauptsache diejenigen, die in der Zeit vom 1. 4. 1924 bis zum 31. 12. 1933 angesetzt worden sind, können, soweit sie nicht bereits nach den Ost- Hilfe- oder Schuldenregelungsvorschriften entschul det sind, die Altsiedlerhilfe beantragen. II. A n t r ag st e l lu ng. Anträge auf Gewährung der Altsiedlerhilfe sind über den Kreisbauernführer bei der zustän digen Siedlungsbehörde — in Preußen bei den Kulturämtern — zu stellen. Das Ende der An tragsfrist wird noch besonders bestimmt. Dem An trag ist ein Verzeichnis der sämtlichen Schulden beizufügen: ferner ist anzugeben, wann und wo durch die Schulden entstanden sind. Diese Angaben sind auf Verlangen eidesstattlich zu versichern. III. Voraussetzungen für die Gewäh rung der Altsiedlerhilfe. 1. Für die Gewährung der Altsiedlerhilfe kommen nur die Altsiedler in Frage, deren Per sönlichkeit und Wirtschaftsweise die Gewähr für eine erfolgreiche Durchführung des Verfahrens bieten (Würdigkeit). 2. Weitere Voraussetzung ist, daß der Alt- stedler auch bei Ausnutzung sonstiger Möglich keiten ohne diese besondere Hilfe nicht in der Lage ist, seine privaten Schuldverbindlichkeiten so zu bereinigen, daß die ordnungsmäßige Fortführung des Betriebes gesichert ist (Bedürftigkeit). Bei der Prüfung der Frage der Bedürftigkeit ist auch zu berücksichtigen, ob zur Sicherstellung der Lebensfähigkeit des Siedlerbetriebes auch noch die Gewährung eines nachträglichen Einrichtungsdar- lehns nötig ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ent scheidet die Siedlungsbehörde nach Anhörung des Kreisbauernführers endgültig. Bei einem Bauern kann die Würdigkeit nur mit Zustimmung des Landesbauernführers verneint werden. IV. Vollstreckungsschutz. In den Fällen, in denen bisher kein Noll- streckungsschutz nach der Siedler-Vollstreckungs- schutz-VO. beantragt und die reibungslose Durch führung der Altsiedlerhilfe ohne diesen Schutz nicht gewährleistet ist, hat die Siedlungsbehörde den Vollstreckungsschutz zu beantragen. V. Die zu bereinigenden Gläubiger- forderungen. Bei den Forderungen ist zwischen unbeteiligten und beteiligten Forderungen zu unterscheiden. 1. Unbeteiligte Forderungen sind die Forde rungen aus öffentlichen Mitteln (öffentliche Sied lungskredite). Sie sind in meinem Runderlaß vom 1.4.1938 - VIII 29 491 —, betr. Einziehung der Siedlerleistungen vom 1.4.1938 ab, aufgeführt (LwRMBl. 1938, S. 329 ff.). Unbeteiligt sind ferner beleihungsfähige, aber noch unverrentete Restkaufgelder.