Zinanz- unü Vermögensverwaltung. Heitragspfticht landwirtschaftlicher Gefolgschaftsmitglie-er. — IV6 l 1212/9 vom 24. 7. 1939 —. Zur Klärung verschiedentlich ausgetretener Zwei fel gebe ich folgendes bekannt: 1. Die im Landdienst der Hitler-Ju gend tätigen HJ.-Angehörigen stehen zu einem oder mehreren Betriebsführern in einem Arbeitsverhältnis. Die Höhe ihres Be trages richtet sich nach dem vereinbarten Ar beitslohn. Ob die Landdienstler bei ihren Be triebsführern untergebracht oder in Lagern zu- fammengefaßt sind, ist ohne Bedeutung. Un erheblich ist auch, ob ihre Entlohnung unter Tarif erfolgt. 2. Mädchen, die ihr P f l i cht j a h r in der Land wirtschaft ableisten, werden gemäß Anordnung vom 8. 12. 1938 — IV6 I 4561/38 — nicht zu Beiträgen des RNSt. herangezogen. 3. Mädchen, die ihr P f l i ch t j a h r i m Land- d i e n st der HI. ableisten, sind dagegen bei tragspflichtig gemäß Ziff. 1. 4. Angehörige des Arbeitsdienstes und der Wehr macht, die zur Erntenothilfe vorläufig ent lassen oder beurlaubt und in der Landwirt schaft gegen Tariflohn beschäftigt sind, stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern er füllen auf diese Weise nach wie vor ihre Ar- beits- oder Wehrdienstpflicht. Sie sind nicht beitragspflichtig. 5. Die im Ernteeins atzderHitler-Ju- gend herangezogenen Jugendlichen stehen ebenfalls nicht in einem Arbeitsverhältnis. Eine Beitragspflicht besteht daher für sie auch dann nicht, wenn sie Tariflohn erhalten. An Lie Landesbauernschaften. DN. 1939 S. 527 Hetriebsgemeinschast. Serechnung unü Abführung üer krankenkaffen- beiträge für Lanüüienstfüyrer l-führertnnen). — 16 10848/39 vom 21. 7. 1939 —. Der Landdienstführer (-führerin) wird zur Füh rung der Landdienst/Dorf/ oder Betriebsgruppen von der NSDAP. — Hitler-Jugend — eingesetzt. Er steht aber bei einem Bauern oder Landwirt in einem Beschäftigungsverhältnis und erhält von diesem die vereinbarte, mindestens aber die tarifliche Vergütung (Varlohn, Deputat) eines Landarbeiters (-arbeite- rin). Die Reichsjugendführung zahlt zusätzlich zum Lohn eine Führungszulage und an Verheiratete eine Sozialzulage. Um eine richtige Beitragsberechnung vom Ee- samtverdienst (einschließlich Führungs- und Sozial zulage) und eine ordnungsmäßige Beitragsabführung zu gewährleisten, hat die HI. die Abführung der Bei träge übernommen (Vereinbarung über die Abfüh rung der Beiträge für die Landdienstführer (-führe- rinnen) der NSDAP. — Hitler-Jugend — an die Ortskrankenkassen und Landkrankenkassen und Durch führungsanweisung vom 20. 6. 1939). Die Land krankenkassen und Landesgeschäftsstellen sind mit Rundschreiben des Reichsverbandes der Landkranken kassen vom 24. 6. 1939 näher unterrichtet worden. Die Beitragsabrechnung erfolgt zentral durch die zuständige Eebietsführung mit den entsprechenden Landesgeschäftsstellen. Bei der Berechnung des Beitrages wird vom wirklichen Arbeitsverdienst als Grundlohn aus gegangen. Maßgebend für die Veitragshöhe ist der Beitragssatz der für den Beschäftigungsort zuständi gen Land- oder Ortskrankenkasse. Die An- und Abmeldung zur Krankenkasse hat der Bauer oder der Landwirt vorzunehmen, bei dem der Landdienstführer (-führerin) beschäftigt ist. Wo eine Landkrankenkasse besteht, gehört der Versicherte selbstverständlich dieser Kasse an. An die LanLesbauernschaften. DN. 1939 S. 527 Arbeitsverträge für ausländische Wanderarbeiter; Unterlagen für 1940. — 16 4K3/3 vom 24. 7. 1939 —. Einige LBschen haben mir berichtet, daß die Ar beitsverträge für ausländische Wanderarbeiter, ins besondere der Arbeitsvertrag für italienische Wander arbeiter, nicht klar genug abgefaßt seien. Die ein zelnen Bestimmungen gäben zu Zweifeln Anlaß. Ich bitte um Bericht bis zum 1. 11. 1939, welche Klauseln in den Arbeitsverträgen Schwierigkeiten in ihrer Auslegung gemacht haben und welche Ände rungen der Verträge gewünscht werden. Diese Be richte sollen als Unterlagen für die Abfassung der Verträge im kommenden Jahre dienen. An Lie Landesbauernschaften. DN. 1939 S. 528 Aufammenarbeit üer lanüwirtfchaftlichen Serufs- genoffenfchaften mit üen Gefolgfchaftswarten. — 16 19869/39 vom 24. 7.1939 —. Der Verbandsvorsitzende des Reichsverbandes der deutschen landwirtschaftlichen Berufsgenossen schaften hat in einem Rundschreiben an die landwirt schaftlichen Berufsgenossenschaften vom 5. 7. 1939 zu einer engen Zusammenarbeit mit den GW. des RNSt. aufgefordert. Diese wird besonders Lei Fragen über Termin