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schaftlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Landzulage erfüllt, und das Hauptverfahren erst dann zu eröffnen, nachdem über sämtliche Anträge der als vorläufig berechtigt anerkannten Bewerber auf Erteilung des Anliegersiedlerscheins entschieden worden ist. Ich ermächtige die oberen Siedlungs behörden, hiernach für ihren Bezirk im Einver nehmen mit der LBsch. die entsprechenden Anord nungen für den Verfahrensgang zu erlassen. Bei der Auswahl der Bewerber erfolgt gleich zeitig eine Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhält nisse. Der RNSt. ist bereit, eine Durchschrift des Prüfungsergebnisses — sog. Wirtschaftsfrage bogen — zur Verfügung zu stellen, um gegebenen falls doppelte Erhebungsarbeiten zu vermeiden. Die Bestimmungen finden auch auf die zur Zeit anhängigen Anliegersiedlungsverfahren An wendung. Für Pachtverträge mit Kaufanwartschaft gel ten die gleichen Anordnungen (vgl. Erlaß vom 7.12. 1937 — VIII 16 337 —). Soweit sich bei der Auswahl der Anlieger siedler besondere Schwierigkeiten ergeben, behalte ich mir wie bisher die Entscheidung hierüber aus drücklich vor." Der Erlaß will die Erfahrungen, die bisher mit der Anliegerprüfung gemacht wurden, auswerten und eine Vereinheitlichung und Verbesserung des Auslese verfahrens erreichen. Außerdem soll die Neugestal tung der Anliegerauslese eine Vereinfachung und vor allem die notwendige Beschleunigung des Prüfungs vorganges bewirken. Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung haben künftig alle Landbewerber den Anliegersiedler schein vorzulegen. Das gilt also auch für Bewerber, die keinen Siedlungskredit in Anspruch nehmen, und auch für solche weniger zahlungskräftigen Bewerber, die für die Anzahlungsfinanzierung Neubauern kredite in Anspruch nehmen müssen. Der Neubauern schein verschwindet damit aus dem Anliegersiedlungs verfahren. Die Neuregelung gilt auch für Bauern, Dorfhandwerker und Gewerbetreibende. Der Tat sache, daß die dörfliche Blutsgemeinschaft aus der Gemeinschaft der Bauern und Landwirte, Handwerker und Gewerbetreibenden besteht, ist dadurch nunmehr Rechnung getragen. Die Bearbeitung der Anträge auf Aushändigung des Anliegersiedlerscheins erfolgt, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt, auch künftig nach den Bestimmungen meines Rundschreibens vom 7. 5. 1937 — I? 2 1810/37 —. Besonders weise ich darauf hin, daß für jeden Anliegerantrag — ähn lich wie das durch mich bei den Anträgen auf Aus händigung des Neubauernscheins geschieht — von den LBschen eine Eesamtbeurteilung zu fertigen ist. Im Bearbeitungsgang ist künftig zu unter scheiden zwischen a) Bewerbern, deren Stammstelle durch die Land zulage Erbhof wird, und b) sonstigen Bewerbern. Die Bewerber zu a haben sich auch in Zukunft einschließlich aller Familienangehörigen einer amts ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Hierbei werden die gleichen Untersuchungsbogen wie bei den Neubauern verwendet. Im übrigen sind für die Unterlagenbeschaffung die Fragebogen für Anlieger siedler (Ausgabe für den Mann und Ausgabe für die Frau oder Braut) zu verwenden, die den Bewerbern in doppelter Ausfertigung zuzuleiten sind, damit sie 1 Stück für sich behalten können. Als Anleitung dient das „Merkblatt für die Ausfüllung der Fragebogen zur Beantragung des Anliegersiedlerscheins". Vor handene Merkblattvorräte sind entsprechend der Neugestaltung des Anliegerprüfungsverfahrens zu berichtigen; die nächste Auflage des Merkblattes wird entsprechend abgeändert. Nebenher haben die Be werber den „Wirtschaftsfragebogen für Anlieger siedler" auszufüllen, der einen Auszug aus dem Fragebogen für Anliegersiedler darstellt. Der Wirt schaftsfragebogen ist der Siedlungsbehörde oder dem Siedlungsunternehmen zur Verfügung zu stellen, da mit doppelte Erhebungsarbeiten möglichst vermieden werden. Die Bewerber zu b füllen lediglich den „Wirt schaftsfragebogen für Anliegersiedler" in dreifacher Ausfertigung aus. 1 Stück kann der Bewerber be halten, ein weiteres ist für die LBsch. und das dritte wiederum für die Siedlungsbehörde oder das Sied lungsunternehmen bestimmt. Die Zuleitung von Merkblättern an die Bewerber zu b erübrigt sich dem nach. Bei den Bewerbern zu b erfolgt regelmäßig keine amtsärztliche Untersuchung. Das zuständige Gesund heitsamt wird lediglich darüber befragt, ob gegen die zu prüfende Familie Bedenken bestehen. Falls das Staatl. Gesundheitsamt im Einzelfall eine Unter suchung verlangt oder wenn sonstige Tatsachen be kannt werden, die eine ärztliche Untersuchung not wendig erscheinen lassen, so haben sich die Bewerber mit ihrer Familie einer solchen zu unterziehen. Ich denke an Fälle, in denen das Vorliegen einer ernst haften Krankheit oder eine erbliche Belastung fest gestellt oder vermutet wird. Auf die Beibringung von Lichtbildern wird bei sämtlichen Bewerbern grundsätzlich verzichtet. Lichtbilder sind künftig nur dann zu beschaffen, wenn gegen die rassische Eignung des Bewerbers und seiner Familie Bedenken bestehen. Ich mache darauf auf merksam, daß etwa vorhandene Merkblatt-Vorräte auch insofern berichtigt werden müssen. Ich erwarte, daß die Entscheidung über jeden Antrag auf Aushändigung des Anliegersiedlerscheins durch die eingetretenen Erleichterungen nunmehr innerhalb eines Zeitraumes von längstens 6 bis 8 Wochen möglich sein wird. Ich bitte, entsprechende Fristen für die Abwicklung der Prüfung in den ein zelnen Anliegersiedlungsverfahren von Fall zu Fall mit der zuständigen Siedlungsbehörde zu verein baren. Die Antragsunterlagen sind künftig unter ent sprechender Fristsetzung von den Bewerbern anzu-