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28. Weser-Ems: kommissarisch: Prof. Dr. E. Schratz, Münster i. Wests., Botanisches Institut. 29. Westfalen-Süd: kommissarisch: Prof. Dr. E. Schratz, Münster, Botanisches Institut. 30. W e st f a l e n - N o r d: kommissarisch: Prof. Dr. E. Schratz, Münster, Botanisches Institut. 31. Württemberg -Hohenzollern: Frl. Dr. Anneliese Erahle, Tübingen, Botani sches Institut. 32. Wien: Dozent Dr. O. Dafert, Wien II, Trun- nerstraße 1—3. 33. Nieberdonau: Apotheker Josef Cassal, Wien XIV, Märzstr. 49, Adlerapotheke. 34. Oberdonau: Hauptschullehrer E. Brandl, Linz, Museumstr. 11. 35. Salzburg: Mr. Oberreg. H. Kordik, Salz burg, Müllnerhauptstr. 50, Apotheke am Krankenhaus. 36. Tirol: noch unbesetzt. 37. Steiermark: Mr. Dr. Karl Ladner, Graz, Jakomini-Platz 15, Jakomini-Apotheke. 38. Kärnten: Mr. Richard Fischer, Treibach i. Kärnten. 39. Provinzial st elle Rheinland: Reg.- Baumeister a. D. Wahl, Düsseldorf, Landes haus, Berger Allee 33. 40. Sudetengau: Apotheker Gustav Hannel, Troppau, Engelapotheke. An die Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 495. Bekämpfung ües §rostfpanners. — IIO 9 1711/39 vom 7.7.1939 —. Nachstehende Abschrift eines Erlasses des Reichs ministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 27. 6. 1939 — IIK 3 2041 — übersende ich zur Kenntnis: „Da nach den jetzt abgeschlossenen eingehenden wissenschaftlichen Versuchen und nach den Erfah rungen der Praxis die Raupen des kleinen Frost spanners sich an Pfirsichbäumen nicht entwickeln und vermehren können, kann allgemein davon Ab stand genommen werden, an Pfirsichbäumen Rau penleimgürtel anzubringen. Falls daher auf Grund der erteilten Ermächtigung Vorschriften zur Bekämpfung des Frostspanners an Obstbäumen erlassen werden sollen, bitte ich, im § 1 Abs. 1 Nr. 1 der übersandten Musterverordnung folgenden Wortlaut zu wählen: ,1. an allen Kern- und Steinobstbäumen mit Ausnahme von Pfirsichen bis zum . . . / Bereits erlassene Verordnungen sind im Be- varfsfalle entsprechend zu ändern." An die Landesbauernschaften und Pflanzenschutzämter. — DN. 1939 S. 498. Tierzucht. öeiträge -er Lan-eskontrollverbän-r zur lau-- i wirtschaftlichen Serufsgenoffenfchaft. — Il O 4 768/39 vom 19.7.1939 —. Ich habe s. Zt. mit dem Ständigen Ausschuh des Reichsverbandes der deutschen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Verhandlungen über die Bei tragsleistung der bei den landwirtschaftlichen Ve- rufsgenossenschaften versicherten Landeskontrollver bände geführt. Dabei war ich bestrebt, zu erwirken, datz bei Beginn der Versicherungspflicht am 1. 10. 1937 die Beiträge erst ab 1.1.1938 zu zahlen sind und ein pauschaler Beitragssatz von 1Rpf. je kon trollierte Kuh und Jahr festgesetzt wird. Nach Ab schluß der Verhandlungen hat der Ständige Aus schuß folgende Entschließung gefaßt: „Auf Grund der Dritten Verordnung über die Aufbringung der Mittel in der Unfallversicherung vom 21.12.1935 (RGBl. I S.1533) bestimme ich für die Beitragsleistung der bei der Berufsge nossenschaft versicherten Landeskontrollverbände (Milchkontrollvereine) folgendes: I. Beitragssatz: (1) Landeskontrollverbände (Milchkontrollver eine) haben für das Jahr 1938 feste Beiträge außerhalb der Umlage zu entrichten. (2) Der Beitrag beträgt für jede von der Milchkontrolle erfaßte Kuh 1 Rpf. Maßgebend ist die am 1.7.1938 vorhanden gewesene Zahl dieser Kühe. II. Anmeldung der Betriebsverhält nisse. Die Vorstände von Landeskontrollverbänden (Milchkontrollvereinen) sind verpflichtet, der Ge nossenschaft auf Erfordern binnen 2 Wochen über ihre Betriebsverhältnisse Auskunft zu geben, so weit sie für die Veitragsleistung von Bedeutung sind. Gegen Vorstände können Ordnungsstrafen in Geld bis zu dem nach § 1043 der Reichsverstche- rungsordnung und anderen maßgebenden reichs gesetzlichen Vorschriften jeweils zulässigen Höchst betrage verhängt werden, wenn die Auskunft tat sächliche Angaben enthält, deren Unrichtigkeit sie kannten oder den Umständen nach kennen mußten. Vorstände, welche die Auskunft nicht rechtzeitig oder nicht vollständig einreichen, können mit Ord nungsstrafen in Geld bis zu dem nach § 1044 der Reichsversicherungsordnung und anderen reichsge setzlichen Vorschriften jeweils zulässigen Höchstbe trage belegt, auch schätzungsweise zu den Beitrügen veranlagt werden. III. Für die Zeit vom 1.10. bis 31.12.1937 werden Beiträge nicht erhoben. IV. Bekanntmachung. Dieser Beschluß ist in der für Satzungsände rungen vorgeschriebenen Weise zu veröffentlichen." Der Reichsverband bemerkt hierzu, daß das Reichsversicherungsamt Beschlüsse der landwirtschaft lichen Berufsgenossenschaften nach dem vorstehen den Entwurf genehmigen wird.