öerufsausbilüung un- Virtschastsberatung. Statistik -er öerufsnachwuchslenkung. — II 1 1450/39 vom 12.7.1939 —. Unter Hinweis auf mein Rundschreiben vom 20. 7. 1938 — IIL 2 2710/38 — bitte ich, mir die darin erbetenen Angaben für das Berichtsjahr vom 1. 7. 1938 bis 30.6.1939 unter Verwendung des in dem Rundschreiben angegebenen Musters (veränderte Termine!) bis zum 10. 9. 1939 zu übersenden. Die Angaben müssen von mir auf Anordnung des Reichsarbeitsministers gemäß der Verordnung über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehr stellenvermittlung vom 1.3.1938 (RGBl. I S.786) an diesen weitergeleitet werden. Ich bitte daher, auf die Einhaltung des Berichtstermins und die Vollständigkeit der Angaben unbedingt zu achten. An die Landcsbauernschaften. — DN. 1939 S. 493. Särtnermeisterprüfung. — IIä 1 1439/39 vom 12.7.1939 —. 1. Zulassung ohne Eshilfenprüfung. Zahlreiche Rückfragen über die Auslegung des 8 13 der Grundregel des RNSt. für die praktische Ausbildung im Gartenbau machen folgende Klar stellung erforderlich: Wenn auch im allgemeinen vorausgesetzt werden muß, daß die betreffenden Anwärter eine ordnungs mäßige dreijährige Lehrzeit abgeleistet haben, so ist jedoch einmal hinsichtlich der Auslegung, was als Lehrzeit angerechnet werden kann, großzügig zu ver fahren, zum andern können auch solche Gärtner zuge lassen werden, die aus besonderen Gründen — Be rufswechsel, Mittellosigkeit usw. — eine eigentliche Lehre nicht durchlaufen haben. Ausschlaggebend für die Zulassung ist in solchen Fällen die im Laufe der Berufstätigkeit bewiesene Tüchtigkeit. Bei der Durchführung der Prüfung ist in allen den Fällen, in denen über die berufliche Tüchtigkeit der Betreffenden in der Praxis nichts Näheres be kannt ist, auf die einwandfreie Durchführung der praktischen Aufgabe besonderes Gewicht zu legen. In Zweiselsfällen ist die praktische Prüfung auf weitere Aufgaben auszudehnen. 2. Erstattung der Prüfungsgebühr. In einzelnen LBschen war es vor Erlaß der Grundregel üblich, Prüflingen, die in den schrift lichen Arbeiten versagten und die deshalb zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen wurden, die Hälfte der Prüfungsgebühr zurückzubezahlen. Diese Möglichkeit ist heute nicht mehr gegeben. Wer in den schriftlichen Arbeiten versagt, hat gemäß Ziffer 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung die Prüfung nicht be standen, selbst wenn er in der mündlichen und prak tischen Prüfung eine genügende Leistung erlangen würde. Eine Zurückerstattung der Prüfungsgebühr kommt deshalb in keinem Fall in Frage. Ich halte es für zweckmäßig, dies in den Kreisen der Gärtner nachdrücklich bekanntzumachen. Es muß den Gärt nern von vornherein klar sein, daß eine Aussicht auf Bestehen der Meisterprüfung ohne die erforderlichen Kenntnisse nicht besteht. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 493. Tagungen öer Seauftragten un- SS. -er Löschen für -ie Gä'rtnerausbil-ung sowie -er AL II -er Seauftragten un- SS. für -ie praktische Serufsausbil-ung in -er Lan-wirtschaft in Stuttgart. — Il 1 1429/39 vom 13. 7. 1939 —. Am 27. 9.1939 findet in Stuttgart eine Tagung T-rmin der Beauftragten und SB. für die Eärtnerausbildung statt. Es soll die Durchführung der in der Beirats sitzung vom 9. 2.1939 erörterten Fragen (vgl. Nieder schrift vom 25.3.1939) besprochen werden. Ich ver weise insbesondere auf den letzten Absatz des Sitzungsberichtes. Ferner beabsichtige ich, am 28. und 29.9.1939T«rmi eine Tagung der AL. IIK und der Beauftragten und SB. für die praktische Berufsausbildung in der Land wirtschaft durchzuführen. Das Programm der Veranstaltungen wird nach gereicht. Im Verhinderungsfall ist mir Mitteilung zu machen. Die entstehenden Reisekosten, llbernach- tungs- und Tagegelder gehen zu Lasten der LBschen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 494. Lanöbau. Srzeugerfestpreis für knlän-ische Mohnfaat. — IIc 8 848/39 vom 5. 7. 1939 —. Die Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse gibt nach stehende Anordnung bekannt: „Auf Grund des K 7 des Maisgesetzes vom 5.10.1934 (RGBl. I S. 918) in Verbindung mit 8 5 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Ausführung des Maisgesetzes vom gleichen Tage (RGBl. I S. 921) hat der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse durch die Anordnung vom 24. 4.1939 — II VR. 123 — mit Zustimmung des Reichskommissars für die Preis bildung folgendes bestimmt: I. Die Anordnung vom 6.8.1937 — II VR. 284 — in der Fassung der Anordnung vom 22.9.