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brochene Ruhezeit darf aus 10 Stunden ver kürzt werden. Von dieser Ermächtigung darf nur Gebrauch ge macht werden, soweit die vom Jugendschutzgesetz ab weichende Beschäftigung der Jugendlichen bisher üblich war und die für Erwachsene jeweils fest gesetzten Arbeitszeitgrenzen nicht überschritten wer den. Ein Bedürfnis, Jugendliche abweichend vom Jugendschutzgesetz zu beschäftigen, liegt für große, meist in mehreren Schichten arbeitende Betriebe weniger vor, so daß sür sie Ausnahmen auf Grund dieser Ermächtigung regelmäßig nicht im gleichen Um fang wie für kleinere Molkereien erforderlich sein werden. Die Verhältnisse der großstädtischen Molke reien bedürfen daher besonderer Prüfung. Die Genehmigungen sind auf höchstens 1 Jahr zu befristen. Vor Verlängerung einer Ausnahme genehmigung ist zu prüfen, ob die für die Erteilung der Ausnahme maßgebenden Verhältnisse unver ändert fortbestehen. Auf die Erteilung der Geneh migung finden im übrigen die Vorschriften der Aus führungsverordnung zum Jugendschutzgesetz Nr. 40 und 69 entsprechende Anwendung." An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 490. Reckt. Schätzungsor-nung für -as landwirtschaftliche pachtwefen. — I 6 e 19 vom 7. 7. 1939 —. 1. Ich habe die vorläufige Schätzungsordnung für das landwirtschaftliche Pachtwesen, die in 8 7 der Einheitspachtverträge für die Hofpacht und die Erbhofpacht vorgesehen ist, herausgegeben. Sie ist bei der RNSt.-Verlags-Ges. m. b. H., Berlin N 4, und bei ihren Zweigniederlassungen zu be ziehen. 2. Nach Z 7 Abs. 1 der Einheitsverträge für die Erbhofpacht und die Hofpacht soll als Schätzer nur bestellt werden, wer vom RNSt. als Sachverstän diger anerkannt ist oder für diesen Fall anerkannt wird. Die Anerkennung für den Einzelfall spricht nach Art. 4 der vorläufigen Schätzungsordnung der LBF. auf Antrag einer Partei oder des an zuerkennenden Sachverständigen aus. Die LBschen werden angewiesen, Anträge auf Anerkennung für den Einzelfall mit tunlichster Beschleunigung zu prüfen, so daß ohne Verzöge rung die Anerkennung ausgesprochen oder versagt werden kann. Bei der Prüfung, ob die persön lichen Voraussetzungen für eine Anerkennung ge geben sind, ist die beschränkte Bedeutung der An erkennung ausreichend zu berücksichtigen. Die Be teiligung von Stellen außerhalb des RNSt. ist regelmäßig entbehrlich. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 491. Einschaltung -er Dienststellen -es RNSt. in wafferrechtliche Verlohren. — I O (H. 2j 1184/39 vom 10.7. 1939 —. Gelegentlich wird die Erfahrung gemacht, daß bei wasserrechtlichen Verleihungsverfahren Dienst stellen des RNSt. in eigenem Namen Widerspruch gegen die Verleihungsanträge einlegen und im Ver fahren als Beteiligte auftreten,' in dieser Eigenschaft werden dann häufig die privatrechtlichen Ansprüche einzelner Betroffener wie von einem Prozeßbevoll mächtigten verfochten. Eine derartige Tätigkeit ist mit der Stellung der Dienststellen des RNSt. nicht vereinbar. Hierdurch wird nach außen der Eindruck erweckt, als seien diese in der Hauptsache tätig als Verfechter privatrechtlicher Ansprüche, wodurch notwendig ihr Ansehen leiden muß. Weiterhin kann der Fall eintreten, daß ange sichts der Schwierigkeiten des wasserrechtlichen Ver fahrens fehlerhafte Prozeßhandlungen vorkommen, die unter Umständen zur Erhebung von Regreßan- sprllchen gegen den RNSt. führen können. Ein Tätigwerden der Dienststellen des RNSt. in wasserrechtlichen Verfahren ist zunächst im Interesse der allgemeinen Landeskultur geboten. Auf meine Bitte hat der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichsver kehrsminister durch Erlaß vom 4. 3.1939 — VI/1 — 25 617 — (LwRMBl. S. 437) angeordnet, daß die Wasserbehörden und Wasserrechtsbehörden, wenn sie die Benutzung oder Änderung eines Gewässers oder einer Einwirkung auf das unterirdische Wasser zu lassen wollen, auch den LBF. zu hören haben (vgl. Anordnung vom 10. 5.1939 — II 6 2 585/39 — DN. S. 323). Hierdurch ist zunächst sichsrgestellt, daß die Dienst stellen des RNSt. Gelegenheit erhalten, die zur Wah rung der Landeskultur erforderlichen Gesichtspunkte im Verfahren geltend zu machen. Darüber hinaus sind die Dienststellen des RNSt. im Rahmen der allgemeinen Betreuungspflicht ge halten, die in wasserrechtlichen Verfahren Betroffe nen sachgemäß zu beraten; es ist aber darauf zu achten, daß die Beratung nicht zu einer einseitigen Parteivertretung wird. Soweit es sich im einzelnen Fall als erforderlich erweisen sollte, in dem oben bezeichneten Rahmen selbständig Rechtshandlungen vorzunehmen, insbeson dere Widerspruch oder Beschwerde zu erheben, be halte ich mir die Entscheidung darüber vor. In die sen Fällen ist rechtzeitig, insbesondere unter genauer Angabe des Zeitpunktes, an dem gegebenenfalls Fristen ablaufen, zu berichten. Sobald durch eine Wasserbehörde oder eine Wasserrechtsbehörde eine Mitteilung von der Ein leitung eines wasserrechtlichen Verfahrens eingeht, sind die Abteilungen 16, II62 und IIO 8 zu be teiligen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 491.