küchen können auf den Wirtschafts- und Stallraum angerechnet werden. Im Hinblick auf die Entwick lung der Anteilswirtschaft bitte ich, sich dafür ein zusetzen, daß von der Möglichkeit der Verringerung des Wirtschafts- und Stallraumes nur dort Gebrauch gemacht wird, wo es aus zwingenden Gründen ge boten erscheint. b) Bei den Eigenheimen ist das Reichsdar leh n auf 2800 RM (bisher 1500 RM) erhöht worden. Für den Reichszuschutz gellen dieselben Be stimmungen wie bei den Heuerlings- und Werkwoh nungen (Erhöhung bis zu 1100 RM). Das Reichsdarlehn ist wie bisher mit 3 vH zu verzinsen und mit 1 vH zuzüglich der er sparten Zinsen zu tilgen. Bei Familien mit drei oder mehr zum elterlichen Haushalt gehörigen minder jährigen Kindern und bei Antragstellern mit beson ders geringem Einkommen können die jährlichen Leistungen auf 1 vH Tilgung (bisher auf 1 vH Tilgung und 1 vH Verzinsung) beschränkt werden. Können bei größerer Landzulage und den dadurch bedingten größeren Wirtschaftsräumen die Vau- kostengrenzen (8000 RM) nicht eingehalten werden und liegt eine wirtschaftliche Notlage des Antrag stellers vor, so kann bei Einhaltung einer Vau- kostengrenze von 9000 RM der Zinssatz bis auf 1 vH gesenkt werden. Die erhöhten Darlehen des Reiches und der Landesrentenbank sowie die erhöhten Reichszuschüsse und die Herabsetzung der Jahresleistung für die Reichsdarlehen können, ohne Rücksicht auf den Zeit punkt der Erteilung des Bewilligungsbescheides, aus nahmsweise noch nachträglich, auch für bereits im Bau befindliche Bauvorhaben bewilligt werden, die nach dem 1.1.1939 begonnen sind. 2. Vereinfachung des Verfahrens. Die bisherigen Schuldurkunden für den Zwi schenkredit und den Dauerkredit sind zusammengefaßt, so daß mit dem Darlehnsnehmer nunmehr nur eine Schuldurkunde aufzunehmen ist. In den einleitenden Ausführungen zu dem Drit ten Nachtrag ist den Durchführungsbehörden aus drücklich die beschleunigte Durchführung der Vorprüfung der Förderungsanträge zur Pflicht ge macht. Ebenso soll die Abrechnung wesentlich be schleunigt werden. Vom 1. 4. d. I. ab werden die für den Land arbeiterwohnungsbau benötigten Baustoffe von den Arbeitsämtern bereitgestellt. In einem Runderlaß des RAM. vom 17.4.1939 ist ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Landarbeiterwohnungs bau bei der Zuteilung von Baustoffen als vordring lich zu berücksichtigen ist. Ich bitte die LBschen, für die Bekanntgabe des Dritten Nachtrages Sorge zu tragen und mir über etwaige weitere Schwierigkeiten, insbesondere bei der Baustoffbeschaffung, zu berichten. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 487. -knwen-ung ües Jugenäkbutzgeletzes in Molkereien un- Käsereien. — I 8 514/3 vom 12. 7. 1939 —. Der Reichsarbeitsminister hat auf meinen An trag den Gewerbeaufsichtsämtern einen Erlaß vom 22. 5. 1939 — III L 9501 — zugehen lasten, den ich nachstehend zur Kenntnis gebe: „Ich ermächtige die Eewerbeaufsichtsämter, auf Grund des Jugendschutzgesetzes vom 30. April 1938 8 17 Abs. 3, Z 27 in Verbindung mit 8 18 Abs. 5 und 8 28 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Ausnahmen von den Vorschriften des 8 7, des 8 14 Abs. 1, des 8 16 Abs. 1, des 8 17 Abs. 1 und des 8 18 Abs. 1 für Jugendliche über 16 Jahre in Molkereien und Käsereien zuzulasten. Die Ausnahmen sind für einzelne Betriebe zu genehmigen, für den gan zen Eewerbezweig oder eine Gruppe von Betrieben nur dann, wenn die Verhältnisse der in Betracht kommenden Betriebe keine nennenswerten Unter schiede aufweisen. Die höhere Verwaltungsbe hörde hat beim Vorliegen gleicher Verhältnisse innerhalb ihres Bezirks dafür zu sorgen, daß in haltlich übereinstimmende Regelungen von den Gewerbeaufsichtsämtern getroffen werden. Sind für ein größeres Wirtschaftsgebiet mehrere höhere Verwaltungsbehörden zuständig, so ist von ihnen eine einheitliche Regelung zu vereinbaren. Die Genehmigungen dürfen nur in folgenden Grenzen erteilt werden: 1. Die Jugendlichen dürfen in den Sommer monaten ab 4 Uhr, in den Wintermonaten ab 5 Uhr beschäftigt werden. In Einzelfällen kann ausnahmsweise auch in den Winter monaten eine Beschäftigung ab 4 Uhr zuge lasten werden. 2. Die Jugendlichen in Käsereien dürfen an Sonnabenden und an den Tagen vor dem Weihnachts- und Neujahrsfest nach 14 Uhr, jedoch längstens bis 17 Uhr beschäftigt werden. Die an diesen Tagen beschäftigten Jugend lichen sind an einem anderen Tage der nächsten Woche ab 14 Uhr von der Arbeit frei zu lasten. Für Molkereien dürfen Ausnahmen lediglich im Rahmen des 8 17 Abs. 4 zugelasten werden. 3. Die Jugendlichen dürfen an Sonn- und Feier tagen in der gleichen Zeit wie an Werktagen, jedoch nicht über 8 Stunden täglich hinaus, be schäftigt werden. Jeder zweite Sonntag mutz beschäftigungsfrei sein. 4. Die wöchentliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf in jeder zweiten Woche bis zu 56 Stunden verlängert werden, wenn ohne die Mehrarbeit der Jugendlichen die Milchverwertung in dem bisherigen Umfange nicht aufrechterhalten werden kann und erwachsene Eefolgschaftsmit- glieder vom Arbeitsamt nicht vermittelt wer den können. Im übrigen dürfen Arbeitszeit verlängerungen nur im Rahmen des 8 11 ge nehmigt werden. 5. Die den Jugendlichen zu gewährende ununter-