Rheinland. Ernannt wurde: Zum LR. Josef Faust, Direktor der LdwSch. u. WBSt. Zülpich. Sachsen. Ernannt wurden: Zum LR. Dr. Max Finster busch, IQ. Zum LR. Dr. Gerhard Vessell, AL. III6. Zum LR. Albert Göbel, II v. Zum LR. Fritz Krätzschmar, Direktor der LdwSch. u. WBSt. Bad Lausick. Sachsen-Anhalt. Berufen wurde: Als StL. Johannes Baumgarten an die KBsch. Querfurt. Schlesien. Ernannt wurde: Zum LR. Dr. Alfred Rubner, Leiter der Vauernschule Wittenau. Sudetenland. Versetzt wurden: LR. Lorenz Leuchs von der LBsch. Kurmark als Leiter an das Tierzuchtamt Marienbad. Forstmeister im RNSt. Friedrich Hänsel von der LBsch. Schlesien als Leiter an das Forstamt MLH- risch-Schönberg. LR. Otto Heimsmüller von der LBsch. Weser- Ems als StL. an die KBsch. Mährisch-Trübau. Weser-Ems. Versetzt wurde: LdwL. Fritz Dum meyer von der LdwSch. u. WBSt. Bad Zwischenahn als LdwL. an die LdwSch. u. WBSt. Sögel. Westfalen. Berufen wurde: Als Leiterin der Mädchenabteilung Margarete Meyer an die LdwSch. u. WBSt. Wiedenbrück. personalangelegenheiten. Anor-nung -es RSZ. betr. Einführung -er Se- sol-ungsoc-nung -es RNSt. (NStSG.) im Lan-e Österreich un- in -en fu-rten-eutschen Gebieten. — IVä II 210 vom 2K. k. 1939 —. Auf Grund des 8 16 der Ersten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des RNSt. vom 8. 12. 1933 (RGBl. I S. 1060) ordne ich mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde folgendes an: Die Besoldungsordnung des RNSt. (NStBO.) vom 14. 9. 1936 (RAnz. Nr. 265 vom 12. 11. 1936) und deren Erste und Zweite Änderung vom 15. 11. 1937 (RAnz. Nr. 295 vom 22. 12. 1937) und 5. 12. 1938 (RAnz. Nr. 40 vom 16. 2. 1939) treten im Lande Österreich mit Wirkung vom 1. 10. 1938 und in den sudetendeutschen Gebieten mit Wirkung vom 1. 1. 1939 in Kraft. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 487. Schrifttum. Lan-wirtschastliche Lehrduchreihe. — IVE IV 425/01 vom 13. 7. 1939 —. Hiermit untersage ich den Beamten und An gestellten der Reichsdienststellen und der LBschen die Mitarbeit an sogenannten Landes- und Landes bauernschaftslehrbüchern für LdwSch. Der RNSt. hält an einheitlichen Reichslehrbüchern fest. Falls in einigen LBschen bereits Manuskripte für Landeslehrbücher fertiggestellt sind, sind sie zu rückzuziehen. llber den Vollzug dieser Anordnung ist mir bis zum 15. 8. 1939 zu berichten. An die Reichsdienststellen, Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 487. Zör-erung -es Gaues von heuerlings- un- Werkwohnungen, sowie von Eigenheimen für län-liche Arbeiter un- han-werker. — 18 19 889/39 vom 12.7.1939 —. Durch den im RABl. Nr. 17, i 8 254-57, ver öffentlichten Dritten Nachtrag vom 17. 5.1939 zu den Durchführungsvorschriften über die Förderung des Landarbeiterwohnungsbaues vom 4.4.1938 ist die Finanzierung des Landarbeiterwohnungsbaues er leichtert und das Verfahren vereinfacht worden. Ich weise besonders auf folgende Änderungen hin: 1. Finanzielle Erleichterungen. g) Bei den Heuerlings- und Werkwohnungen tritt durch Steigerung des für die Berechnung des Rentenbankdarlehens zu berücksichtigenden Neubau wertes von bisher höchstens 7500 oder 6500 RM auf 8000 oder 7000 RM eine entsprechende Erhöhung des Darlehnsbetrages ein. Ferner kann der Reichszuschuß, wenn die Finanzierung anders unmöglich ist, bis zu 1100 RM je Stelle erhöht werden. Die Minde st grüße der Wirts chafts- räumeist herabgesetzt. Sie beträgt bei Heuerlings stellen zusammen mindestens 30 qm (bisher 35 qm) bzw. 20 qm (bisher 30 qm), wenn der Dachraum zum Lagern von Futter durch einen Drempel von 50 cm Höhe vergrößert wird. Im Wirtschaftsraum ist neben einer Futter- oder Waschküche ein Stall von 12 bis 15 qm (bisher 18 qm) vorzusehen. Bei Werk wohnungen sind als Wirtschaftsraum wie bisher wenigstens 15 qm zu fordern. Futter- und Wasch- Setriebsgemeinschast.