sich der Betreffende begeben hat. Gleichzeitig ist von der Stammdienststelle die Gestellung eines Ersatzmannes zu erbitten. Die Stamm dienststelle veranlaßt sodann wegen der Wie dereinziehung des Arbeitsmannes, der seine Arbeitsstelle eigenmächtig verlassen hat, das Erforderliche. Von Strafanzeigen wegen Verletzung der Dienstpflicht bitte ich abzusehen. 6. Im Falle der Umverpflichtung (vgl. Nr. 2) entstehende Reisekosten sind auf die Mittel des Reichsstocks zu übernehmen. Reisekosten, die durch Rückbeförderungen erwachsen, sind in den unter Nr. 3 behandelten Fällen grundsätzlich, in den Fällen der Rückbeförderung wegen Krank heit (vgl. Nr. 4) dann auf Mittel des Reichs stocks zu übernehmen, wenn der Arbeitsmann weniger als drei Monate in dem Betrieb ge arbeitet hat, aus dem er entlassen wird. Hat ein Arbeitsmann in einem Betrieb drei Mo nate und länger gearbeitet, und wird er dann wegen voraussichtlich längerer Arbeitsunfähig keit entlassen und in die Heimat zurückbefördert, so hat die Kosten der Rückbeförderung der Ve- triebsführer zu tragen. Die Ausführungen unter I. dieses Erlasses gelten dann sinngemäß. Verbuchungsstelle ist in allen Fällen (I. und II.) Kap. 2 Tit. 6 der fortdauernden Aus gaben des Reichsstocks. Ich bitte, die Arbeitsämter Ihres Bezirks den Ausführungen unter I. und II. dieses Runderlasses entsprechend anzuweisen." An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 476. Einsatz -es Neichsarbeitsöienstes zur Arbeits hilfe in -er Lan-wirtschaft unö bet -er Erntenothilfe; Festsetzung des Entgeltes für das Rechnungsjahr 1939. — I 8 782/39 vom k. 7. 1939 —. Auf Grund meiner Forderungen, entsprechend der Minderleistungsfähigkeit der in landwirtschaftlichen Arbeiten unerfahrenen Arbeitsmänner die Entgelt sätze herabzusetzen, hat der Reichsarbeitsführer nach längeren eingehenden Verhandlungen die Berechti gung meines Standpunktes anerkannt und demgemäß angeordnet, daß nicht mehr wie bisher der Frei arbeiterlohn bzw. der ortsübliche Effektivlohn als Entgelt zu zahlen ist, sondern der in den Tarif ordnungen für männliches Gesinde im Alter von 20 Jahren festgelegte Lohn. In Anbetracht des Um standes, daß bei der Entlohnung des Gesindes der Tariflohn durchweg nicht unwesentlich überschritten wird, habe ich mich zunächst mit dieser Regelung ein verstanden erklärt, obgleich damit meine Forderungen nicht voll berücksichtigt worden sind. Der Reichsarbeitsführer hat die Arbeitsgauführer ersucht, die Neuregelung unverzüglich nach folgenden Richtlinien durchzuführen: „In Abweichung der bisherigen Festsetzung wird als Stundenentgelt für die als Ersatz für fehlende Wanderarbeiter und als Erntenothilfe eingesetzten Arbeitsmänner die in den Tarifordnungen für lediges landwirtschaftliches Gesinde (Knechte) von über 20 Jahren vorgeschriebenen Lohnsätze bestimmt. Der Zuschlag von 0,03 RM für die Arbeitsstunde als Ab geltung der Sozialbeiträge und des Wegegeldes ist in allen Fällen dem Stundenlohn gemäß vv. 14 2. 4 Abs. 2 hinzuzurechnen. Die Bewertung der vom Vetriebsführer ge lieferten Verpflegung ist nach den Erfahrungssätzen des Vorjahres vorzunehmen und dient lediglich als Anhaltspunkt. Es bleibt den Arbeitsgauführern überlassen, Lei Gestellung der Hauptmahlzeit am Mit tag eine entsprechend höhere Absetzung zu genehmigen. Die Unterkunft einschließlich Einrichtung stellt gemäß vv. 14 2. 7 Abs. 3 nach wie vor die Einsatz gemeinde. Wenn ausnahmsweise llnterkunftszelte vom RAD. zur Verfügung gestellt werden, hat die Gemeinde an den RAD. je Truppzelt eine Vergütung von täglich 3 RM zu leisten. Die Gestellung von Unterkunftsgeräten ist nicht zu vergüten; sie kann jedoch nur in Ausnahmefällen erfolgen. Ich bitte um sofortige entsprechende weitere Ver anlassung, damit die Neufestsetzung der Stundenlöhne beschleunigt durchgeführt wird. Gleichzeitig bitte ich dafür zu sorgen, daß die Zahlung der Entgelte pünktlich erfolgt." Ich weise insbesondere auf die beiden Schlußsätze hin und bitte, die Verhandlungen wegen der Fest setzung des Entgeltes sofort einzuleiten. Die Neuregelung gilt nicht für die zurück liegende Zeit. Bei der Errechnung des Entgeltes ist zu berück sichtigen, daß wegen der Rückvergütung der vom Be triebsführer verabfolgten Mahlzeiten gemäß vv. 14 4a der Betrag zugrunde zu legen ist, der sich aus dem tariflich festgelegten Barlohn und dem Wert der freien Unterkunft und Verpflegung zusammensetzt. Dabei ist die freie Unterkunft und Verpflegung mit dem bei der Steuerberechnung einheitlich festgelegten Betrag von 35 RM monatlich zu bewerten. Die LBschen berichten über ihre Erfahrungen mit Termin dieser Neuregelung erstmalig am 1. 9. 1939. Falls besondere Schwierigkeiten auftreten, bitte ich mir diese unverzüglich mitzuteilen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 479.