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475 DN. 1939 Nr. 25 478 künftige Bearbeitung enthalten. Es ist darin festzu legen, ob und welche Änderungen der Tarifordnung in der Zukunft angestrebt werden müssen. Zu meinen Akten ist mir eine Abschrift dieses Vermerks einzusenden. Diese Arbeiten sind jeweils innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Tarifordnung im Reichsarbeitsblatt zu erledigen. II. Nach Eingang des Vermerks werde ich zu der zukünftigen Bearbeitung besonders Stellung nehmen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 474. Steuerung -er Arbeit -er Löschen bei -er Schaffung von Tarifor-nungen; Urlaub un- Krankheit. — l 6 808/39 vom 3.7.1839 —. Bisher hatte ein Gefolgsmann, wenn er wäh rend seines Urlaubs krank wurde, die Folgen unter allen Umständen in vollem Umfang selbst auf sich zu nehmen. Nach nationalsozialistischer Auffassung ist der Urlaub aber eine Freizeit, die vor allem auch im Interesse des Volksganzen gewährt wird, damit der schaffende Mensch gesund erhalten bleibt. Unter Berücksichtigung dieser Auffassung ist das Reichs arbeitsgericht (Urteil vom 21.5.1938, Amtl. Samm lung Bd. 20 S. 3) dazu übergegangen, dem erkrank ten Gefolgsmann das Recht zuzubilligen, die Nach holung des Urlaubs zu verlangen. Eine einheitliche Durchführung dieses Grundsatzes wurde bisher je doch nicht erreicht. Es heißt insbesondere in den Tarifordnungen für den öffentlichen Dienst noch, daß der Urlaub durch eine Erkrankung nicht unterbrochen wird. Der Reichsarbeitsminister hat einen Erlaß an die Reichstreuhänder der Arbeit und an den Neichs- treuhänder für den öffentlichen Dienst gerichtet, in dem empfohlen wird, folgende Regelung in die Ta rifordnungen aufzunehmen: „Erkrankt das Eefolgschaftsmitglied während des Urlaubs derart, daß die Krankheit den Er holungszweck des Urlaubs vereitelt und hält die Krankheit länger als vier aufeinanderfolgende Tage innerhalb der Urlaubszeit an, so werden, sofern die Krankheit und ihre Dauer durch ärzt liches Zeugnis nachgewiesen wird, die Krankheits tage auf den Urlaub nicht angerechnet. Das Gefolgschaftsmitglied hat sich jedoch nach Ablauf des regelmäßigen Urlaubs oder, falls die Krankheit über das regelmäßige Urlaubsende fort dauert, nach Beendigung der Krankheit zunächst dem Betriebsführer zur Dienstleistung zur Ver fügung zu stellen. Der Vetriebsführer entscheidet, in welcher Zeit die durch die Krankheit ausgefal lenen Urlaubstage nachgeholt werden können." Dieser Empfehlung schließe ich mich an und bitte um Beachtung bei Ausarbeitung und Bearbeitung von Entwürfen zu Tarifordnungen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 475. Arbeitseinsatz von Iusttzgesangenen. — I 6 719/39 vom 5. 7.1939 —. Der Reichsminister der Justiz hat durch Erlaß vom 10. 5.1939 — 4533. III s* 516s — im Einver nehmen mit dem Reichsarbeitsminister und dem Leiter der Reichsstelle für Raumordnung in Ergän zung der am 18. 5. 1938 herausgegebenen Richt linien für den verstärkten Arbeitseinsatz von Justiz gefangenen (vgl. Anordnung vom 13. 10. 1938 — 18 6845/38 — DN. S. 691) neue Bestimmungen fest gelegt. Ich gebe aus diesem Erlaß folgenden Auszug zur Kenntnis: „1. Gefangene sind künftig nur noch bei staats politisch und volkswirtschaftlich besonders wertvollen Aufgaben einzusetzen. Hierzu ge hören in erster Linie die mit der Reichsver teidigung und der Sicherstellung der Ernäh rung (Feldbestellung, Ernte, Meliorationen) zusammenhängenden Vorhaben, ferner die Beschäftigung in Ziegeleien und Steinbrüchen, Tongruben, Kalkbrennereien und bei der Torf und Kiesgewinnung. Eine Beschäftigung im Straßen-, Wege- und Kanalbau sowie bei größeren Erdbewegungsarbeiten ist auf solche Vorhaben zu beschränken, die unmittelbar oder mittelbar mit staats- und wirtschafts politisch vordringlichen Aufgaben Zusammen hängen. Die als vordringlich anerkannten Vorhaben sind den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern bekannt. 2. Der Einsatz der Gefangenen bei den zur Zeit im Gange befindlichen Außenarbeiten ist so fort in enger Zusammenarbeit mit den Prä sidenten der Landesarbeitsämter daraufhin zu überprüfen, ob und wie viele Gefangene für vordringlichere Arbeiten abgezogen werden können. Der Einsatz von Gefangenen in an staltseigenen Außenarbeiten wird hierdurch nicht berührt. Jedoch ist anzustreben, daß bei Außenarbeiten von der Vollziehungsanstalt aus möglichst nicht moorfähige Gefangene eingesetzt werden, damit die moorfähigen Ge fangenen bei der Emslandkultivierung, deren Beschleunigung der Beauftragte für den Vier jahresplan, Eeneralfeldmarschall Göring, aus drücklich angeordnet hat, eingesetzt werden können." An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 476. Einsatz von Arbeitsmännern in Gefln-estellen; Rückreisekosten un- Sehan-lung -er Zölle eigen mächtigen verlassens -er Arbeitsstelle. — I 8 783/39 vom 8.7.1939 —. Nachstehend gebe ich die Anordnung des Reichs arbeitsministers vom 29.6.1939 — Va 5132/79 — bekannt: