Berufen wurden: Als AL. I8 Dr. Hans-Rudolf A n - d r e a e. Als Leiter Bruno Braasch an die Bauernschule Gernrode. Schleswig-Holstein. Ernannt wurden: Zum LR. Dr. Erwin Schröder. Zur Direktorin einer Landfrauenschule Kristel Hei necke, Landfrauenschule Hademarschen. Südmark. Ernannt wurde: Zum LR. Konrad Barow, StL. der KVsch. Graz. Finanz- unü Vermögensverwaltung. Ausgabe von Steuergutfchetnen. — IV 6 II 47/S vom 3.7.1939 —. 1. Im Nachgang zu der Anordnung vom 9.5.1939 — IV 8 II 36/9 —. DN. S. 317 Abs. 2 Ziff. 4 (nach trägliche Bezahlung der Steuergutscheine) gebe ich nachstehend den Erlaß des Reichsministers der Fi nanzen vom 12. 6. 1939 Nr. H 2042—141 VI bekannt. „Ich bin damit einverstanden, daß die Haupt kasse des RNSt. in Berlin und die Oberkassen der LBschen die Steuergutscheine in vollen Blöcken ohne gleichzeitige Entrichtung des ihrem Nennwert ent sprechenden Geldbetrages von den zuständigen Fi nanzämtern (Finanzkassen) beziehen. Ich bitte, den zuständigen Finanzämtern (Fi nanzkassen) die Namen und die Unterschriftsproben derjenigen mitteilen zu lassen, die zur Vollziehung der Bestellschreiben über die Steuergutscheine be fugt sind. Die Hauptkasse des RNSt. und die Ober kassen der LBschen werden den zuständigen Finanz kassen für jeden Bezug von Steuergutschemen ein Bestellschreiben einreichen, das von den dazu Be fugten unterschrieben, mit dem Sichtvermerk des Kassenaufsichtsbeamten oder eines zuständigen Be amten des VA. und mit dem Abdruck des Dienst stempels versehen sein muß. In den Bestellschreiben werden die Hauptkasse des RNSt. und die Ober kassen der LBschen bestätigen, daß sie die Steuer gutscheine ohne gleichzeitige Entrichtung des Nenn betrags erhalten haben und bis zum 10. jedes Mo nats den geschuldeten Betrag einzahlen werden. Einzuzahlen ist der Nennbetrag derjenigen Steuer gutscheine, die von der Hauptkasse des RNSt. und von den Oberkassen der LBschen in dem voran gegangenen Monat entweder selbst in Zahlung ge geben oder etwa Nachgeordneten Stellen zur Jn- zahlunggabe überlassen worden sind. Die Haupt kasse des RNSt. und die Oberkassen der LBschen können wegen weiterer Einzelheiten in der Be lieferung unmittelbar mit dem zuständigen Finanz amt (Finanzkasse) ins Benehmen treten. Die Steuergutscheine sind von der Hauptkasse des RNSt. und von den Oberkassen der LBschen mit einem Dienststempelabdruck zu versehen, bevor die Steuergutscheine in Zahlung gegeben oder an etwa Nachgeordnete Stellen weitergegeben werden. Ich habe die Herren Oberfinanzpräsidenten er sucht, die in Betracht kommenden Finanzämter mit den erforderlichen Weisungen zu versehen." Die Hauptkasse und die Oberkassen werden er sucht, sich unmittelbar mit den Finanzämtern (Finanz kassen) in Verbindung zu setzen und die Steuergut scheine tunlichst bald gegen nachträgliche Bezahlung zu beschaffen. Die Unterschriftsproben der Kassen beamten und des Kassenaufsichtsbeamten sowie der jeweiligen Vertreter sind den Finanzkassen sofort zu übersenden. Es ist darauf zu achten, daß der Einlösungsmonat richtig eingetragen und der Abdruck des Dienststempels deutlich lesbar ist, da Steuergutscheine, bei denen eine Berichtigung erfolgt oder der Stempelabdruck nicht deutlich lesbar ist, bei einem Verkauf von der ver mittelnden Bank zum Umtausch zurückgegeben wer den. Die Stämme der Steuergutscheine müssen ord nungsmäßig ausgefüllt und aufbewahrt werden. Die Nebenkassen haben den Bedarf an Steuer gutscheinen wie bisher gegen sofortige Bezahlung un mittelbar vom Finanzamt zu beziehen. 2. Bei der Ausgabe von Steuergutscheinen sind die inzwischen von dem Reichsminister der Finanzen ergangenen Bestimmungen zu beachten, insbesondere der Runderlaß vom 20. 5.1939 betr. Freistellung vom Steuergutscheinverfahren für Lieferungen und Lei stungen, die Steuergutscheinpflichtige (Z 2 Abs. 1 NF.) untereinander bewirken, sowie der Runderlaß vom 25. 5. 1939 betr. Ausgabe der Steuergutscheine I und II (Reichshaushalts- und Besoldungsblatt Nr. 3127 und 3128). 3. Entgegen der für die Übersendung von Steuergutscheinen getroffenen Anordnung (DN. 1939 S. 319) wird von einzelnen Oberkassen eine Emp fangsbestätigung der Empfänger eingefordert. Diese Oberkassen stützen sich anscheinend auf § 64 (1) KONSt., wonach vor der Übersendung von Zah lungsmitteln eine Quittung einzufordern ist. Ich ersuche, bei der Übersendung von Steuergut scheinen — wie beim Reich — von der Anforderung einer Empfangsbestätigung abzusehen. In § 64 (1) KONSt. wird später ein Zusatz über die Ausnahme bei Steuergutscheinen ausgenommen werden. 4. Aufgeld bei Steuergi;tscheinen II. Nachdem die nachträgliche Bezahlung der Steuer gutscheine zugelassen ist, kommt bei der Ausgabe der vom Finanzamt beschafften Steuergutscheine II die Verrechnung eines Aufgeldes nicht mehr in Frage (Hinweis auf K 9 Abs. 1 Ziff. 2 der Durchführungs verordnung zum Neuen Finanzplan vom 26. 4. 1939 (RGBl. I S. 829) und Ziff. 3 des Runderlasses des RdF. vom 25. 5.1939 (RBV. Nr. 3128). Durch den Runderlaß vom 20. 5. 1939 (RBB. Nr. 3127) ist klargestellt, daß zwischen zwei steuergut scheinpflichtigen Parteien das Steuergutscheinverfah-