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Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
- Bandzählung
- 6.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf184
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820677834-193900004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820677834-19390000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820677834-19390000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Heft Nr. 16 in der Vorlage nicht vorhanden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
-
Band
Band 6.1939
-
- Register Verzeichnis der in den Dienstnachrichten 1939, Nr. ... 1
- Ausgabe Nr. 1, 7. Januar 1939 1 2
- Ausgabe Nr. 1a, 10. Januar 1939 25 26
- Ausgabe Nr. 2, 14. Januar 1939 57 58
- Ausgabe Nr. 3, 21. Januar 1939 73 74
- Ausgabe Nr. 4, 28. Januar 1939 91 92
- Ausgabe Nr. 5, 4. Februar 1939 103 104
- Ausgabe Nr. 6, 11. Februar 1939 119 120
- Ausgabe Nr. 7, 18. Februar 1939 143 144
- Ausgabe Nr. 8, 25. Februar 1939 155 156
- Ausgabe Nr. 9, 4. März 1939 171 172
- Ausgabe Nr. 10, 11. März 1939 189 190
- Ausgabe Nr. 11, 18. März 1939 197 198
- Ausgabe Nr. 12, 25. März 1939 213 214
- Ausgabe Nr. 13, 1. April 1939 225 226
- Ausgabe Nr. 14, 15. April 1939 245 246
- Ausgabe Nr. 15, 22. April 1939 269 270
- Ausgabe Nr. 16, 29. April 1939 285 286
- Ausgabe Nr. 17, 6. Mai 1939 301 302
- Ausgabe Nr. 18, 13. Mai 1939 313 314
- Ausgabe Nr. 19, 20. Mai 1939 329 330
- Ausgabe Nr. 20, 27. Mai 1939 345 346
- Ausgabe Nr. 21, 10. Juni 1939 361 362
- Ausgabe Nr. 22, 17. Juni 1939 395 396
- Ausgabe Nr. 23, 24. Juni 1939 409 410
- Ausgabe Nr. 24, 1. Juli 1939 449 450
- Ausgabe Nr. 25, 8. Juli 1939 469 470
- Ausgabe Nr. 26, 15. Juli 1939 485 486
- Ausgabe Nr. 27, 22. Juli 1939 501 502
- Ausgabe Nr. 28, 29. Juli 1939 523 524
- Ausgabe Nr. 29, 5. August 1939 547 548
- Ausgabe Nr. 30, 12. August 1939 567 568
- Ausgabe Nr. 31, 19. August 1939 591 592
- Ausgabe Nr. 32, 26. August 1939 613 614
- Ausgabe Nr. 33, 2. September 1939 629 630
- Ausgabe Nr. 34, 9. September 1939 649 650
- Ausgabe Nr. 35, 16. September 1939 661 662
- Ausgabe Nr. 36, 23. September 1939 673 674
- Ausgabe Nr. 37, 30. September 1939 685 686
- Ausgabe Nr. 38, 7. Oktober 1939 705 706
- Ausgabe Nr. 39, 14. Oktober 1939 733 734
- Ausgabe Nr. 40, 21. Oktober 1939 753 754
- Ausgabe Nr. 40a, 27. Oktober 1939 771 772
- Ausgabe Nr. 41, 28. Oktober 1939 801 802
- Ausgabe Nr. 42, 4. November 1939 811 812
- Ausgabe Nr. 43, 11. November 1939 831 832
- Ausgabe Nr. 44, 18. November 1939 847 848
- Ausgabe Nr. 45, 25. November 1939 859 860
- Ausgabe Nr. 46, 2. Dezember 1939 877 878
- Ausgabe Nr. 47, 9. Dezember 1939 893 894
- Ausgabe Nr. 48, 16. Dezember 1939 909 910
- Ausgabe Nr. 48a, 18. Dezember 1939 933 934
- Ausgabe Nr. 49, 23. Dezember 1939 957 958
-
Band
Band 6.1939
-
- Titel
- Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
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liche Ausrichtung erhalten. Danach sind alle noch bestehenden Fideikommisse am 1. 1. 1939 erloschen. Von der Auflösung werden insgesamt — einschließlich der bereits aufgelösten — 2478 gebundene Vermögen mit einer Fläche von 3 498 732 da, hiervon 1369 956 da Wald erfaßt. Die Durchführung der nach den er wähnten Gesetzen zu erfolgenden Auflösung ist ein gehend behandelt in den Aufsätzen des Amts- und Landgerichtsrates Dr. Heinemann vom REM.: „Die Auflösung der gebundenen Rechte" („Recht des Reichs nährstandes" 1938 S. 537 ff.) und „Die Durchfüh- rungs- und Ergänzungsverordnung zum Gesetz über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonsti ger gebundener Vermögen" („Recht des Reichsnähr standes" 1939 S. 273 ff.). II. Wichtige Grundsätze und Bestimmungen. Bei der Auflösung der gebundenen Vermögen sind die im NS.-Agrarprogramm und in den Einlei tungsmorten des Reichserbhofgesetzes niedergelegten bodenpolitischen Ziele zu beachten; desgleichen der Wille des Gesetzgebers, daß das FAG. nicht den Cha rakter eines Ausnahmegesetzes, das sich gegen be stimmte Familien richtet, tragen, sondern überholte Rechtsformen zur Bereinigung der Vodenordnung be seitigen soll. Für den RNSt. von besonderer Bedeu tung sind insbesondere folgende Bestimmungen: 1. Erbhofzulassung. Die Fideikommißgüter können, soweit sie nicht schon Erbhöfe nach dem REG. kraft Gesetzes ge worden sind, nur im Rahmen des 8 5 REE. und des 8 31 FAG. als Erbhof zugelassen werden, wenn die für die Zulassung von Erbhöfen vorgeschrie benen Voraussetzungen einwandfrei gegeben sind. Die Prüfung der Anträge ist daher mit peinlichster Sorgfalt vorzunehmen und die Stellungnahme eingehend zu begründen. Ich behalte mir vor, den LBsch hierüber noch nähere Richtlinien zukom men zu lassen. 2. Einschaltung des RNSt. Die Einschaltung des RNSt. bei der Durch führung der Auflösung ist durch Z 26 FAG. grund sätzlich geregelt. Danach hat das Fideikom- mißgericht den LBF. vor Entscheidungen zu hören, bei denen es sich um die Übertragung, Zu weisung, Nutzungsüberlassung, Belastung und Be wirtschaftung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken handelt. Diese Regelung gilt auch für die Aufgaben, die dem Fideikommißgericht, sei es als Fideikommißauflösungsbehörde oder als Stiftungsaufsichtsbehörde durch die DVO. (z. B. 8 87 Abs. 3 Satz 4) übertragen sind. Außer von den Fideikommißgerichten werden Maßnahmen, die sich auf Land- oder forstwirt schaftliche Grundstücke beziehen, auch von Ministe- rialinstanzen und sonstigen fachlich zuständigen Behörden in der Form von Anordnungen, Er mächtigungen, Genehmigungen oder Bestätigun gen getroffen. In diesen Fällen ist die Einschal tung des RNSt. zwar nicht ausdrücklich vorge schrieben. Sie ist jedoch, soweit Ministerialinstan- zen zuständig sind, in der Weise gewährleistet, daß der RNSt. vom RMfEuL. z. B. in den Fällen der 8Z 12, 16 Abs. 1, 17 DVO. in dem erforderlichen Rahmen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten wird. Soweit sonstige Aufsichtsbehörden und fach lich zuständige Behörden Genehmigungen zu er teilen haben, ersetzen diese nicht die nach anderen Gesetzen, insbesondere nach dem REE., der EVB., dem Wohnsiedlungsgesetz, der Erenzzonenverord- nung usw. erforderlichen Genehmigungen. Die Einschaltung des RNSt. ist demnach in diesen Fällen durch die nach den besonderen Gesetzen er forderlichen Genehmigungsverfahren gegeben. 3. Grundsätze der EVB. Nach 8 3 Abs. 1 Ziff. 11 GVV. ist die Geneh migung der nach dieser Bekanntmachung zustän digen Behörde in den Fällen nicht erforderlich, in denen das Rechtsgeschäft mit Genehmigung des Fideikommitzgerichts vorgenommen wurde. Die Gewähr für eine Berücksichtigung der bodenpoli tischen Gesichtspunkte ist dadurch gegeben, daß das Fideikommißgericht einmal den LBF. vor der Ent scheidung zu hören hat und weiter bei seiner Ent scheidung nicht nur die sich aus dem Fideikommiß- recht ergebenden Gesichtspunkte, sondern gemäß 8 72 DVO. auch die in der EVB., insbesondere in 8 5 niedergelegten Grundsätze zu beachten hat. 4. Auflagen. Die Genehmigungen, Bestätigungen und Er mächtigungen jeder Art können gemäß 8 79 DVO. unter Auflagen erteilt werden. Dadurch ist in den Fällen, die land- und forstwirtschaftliche Grund stücke betreffen, die Möglichkeit gegeben, im Wege der Auflage berechtigte bodenpolitische Erforder nisse, z. B. Abgabe von Land für die Neubildung deutschen Bauerntums zu berücksichtigen. 5. Schutz- und Sicherungsmaßnahmen. Die nach 88 6 und 7 FAG. zulässigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen dürfen andererseits nicht zu einer Gefährdung der Lebensfähigkeit des Betriebes führen. Auf Bestandteile des Fideikom misses, die zu einem Erbhof gehören, können Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des 8 6 Abs. 3, 4 und 6 FAG. nicht erstreckt werden. Nach 8 7 Abs. 7 DVO. können insbesondere Grundstücke, die zu einem Erbhof gehören, nicht mit Rechten belastet werden, die der Sicherung von Geldleistun gen dienen. Soweit Schutz- und Sicherungsmaß nahmen gemäß 8 6 FAG. getroffen worden sind, können sie nachträglich gemäß 8 8 Abs. 2 DVO. einer Änderung unterzogen oder aufgehoben werden. Das Recht, solche Änderungen oder Aushebun gen zu beantragen, steht auch dem LBF. zu. Der LBF. hat daher, soweit Fideikommisse als Erb höfe zugelassen worden sind, insbesondere zu prü fen, ob die vom Fideikommißgericht getroffenen Sicherungsmaßnahmen, wie z. B. dingliche Be lastungen, noch erforderlich sind, nötigenfalls ist Antrag auf Aufhebung zu stellen.
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