Zur Vermeidung von Irrtümern wird ausdrück lich darauf hingewiesen, daß der Gebrauch des Hof namens nicht zu verwechseln ist mit der Führung des Hofnamens durch den Bauern oder den Anerben als Bestandteil seines Namens. Der Bauer kann lediglich letztwillig bestimmen, daß der Anerbe als Zusatz zu seinem Namen den Hofnamen führt (88 27, 28 REE., § 8 12 EHRV.). Nur in besonderen Fällen kann einer bäuerlichen Sippe durch die zuständige Stelle der inneren Verwaltung der bisherige Eigenname in Verbindung mit dem Hofnamen als dauernder Dop peleigenname verliehen werden. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 441. Serufsausbilüung unö Aberkennung -er Lehrmeistereigenschaft bei Verkehr mit Iu-en. — Hä 1/1206/39 vom 17. 6. 1939 —. Unter Hinweis auf meine Anordnung vom 10. 8. 1938 — II L 2/2960/38 — (DN. S. 537), die mit aller Strenge auszulegen ist, stelle ich auf Grund einer Anfrage aus dem Gartenbau nochmals meinen Standpunkt in obiger Angelegenheit in nachstehen der Antwort an eine LBsch. wie folgt eingehend klar: Der Fall D. wirft die grundsätzliche Frage auf, ob die Tatsache einer ständigen Geschäftsverbindung mit Juden die Lehrmeistereigenschaft in Frage stellt. Unzweifelhaft ist dies zu bejahen, wenn der Lehrmeister als Käufer oder Abnehmer gegenüber Juden auftritt. Aber auch dann, wenn der Lehr meister Juden beliefert, kann die Entscheidung nicht anders lauten. Es ist den Juden nicht verboten, bei Deutschen zu kaufen. Dies wird mangels jüdi scher Geschäfte vielfach nicht zu vermeiden sein. Handelt es sich hierbei um gelegentliche Einkäufe von Juden, so ist dies kein Grund zur Aberkennung der Lehrmeistereigenschaft, weil solche Fälle gar nicht kontrollierbar sind. Sobald es sich jedoch um eine ständige Geschäftsverbindung mit Juden und jüdischen Einrichtungen handelt, muß anders ge urteilt werden. Die Anerkennung als Lehrmeister durch den RNSt. bedeutet eine Auszeichnung und gleichzeitig eine besondere Verpflichtung. Der Lehr meister soll dem Lehrling nicht nur fachliche Fertig keiten beibringen, sondern ihm auch menschlich und Mrtschastsberatung. als Nationalsozialist und Reichsbürger Vorbild sein. Will der Lehrmeister im Besitz dieser Aus zeichnung, aber auch dieser Verpflichtung bleiben, so muß er dafür unter Umständen wirtschaftliche Opfer bringen. Ist er hierzu nicht bereit, so muß er auf die Berechtigung, Lehrlinge auszubilden, verzichten. Würde der RNSt. anders entscheiden, so würde sämtlichen durch den betreffenden Betrieb durchgehenden Lehrlingen die enge geschäftliche Verbindung mit Juden als eine durchaus normale und durch die Anerkennung der Lehrmeistereigen schaft sogar ständisch und staatlich sanktionierte Handlungsweise vor Augen geführt, d. h. der von der Partei und vom RNSt. in der Judenfrage ver tretene Grundsatz praktisch wertlos gemacht werden. An die Landesdauernschaften. — DN. 1939 S. 445. Meisterbrief. — II ä 1/1280/39 vom 21. 8. 1939 —. Die auf Grund der Übergangsbestimmungen, z. B. der Grundregel für die Ausbildung in der Fischerei 8 16 (2) und 8 17 (2) zu erteilenden Meisterbriefe werden eine besondere Fassung des Textes erhalten. Der Vordruck ist zurzeit noch in Be arbeitung der RNSt.Verlags-Ees. m. b. H. und wird demnächst herausgegeben. Ich werde in den DN. zu gegebener Zeit auf die Herausgabe besonders auf merksam machen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 446. Grunülagen üer Hetriebsführung. Hofkarte — Auskunftspflicht -er Düngemtttelverteiler. — II 8 3/1168/39 vom 16. 6. 1939 —. Durch meine Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 149 vom 2. 7. 1937 wurde die Auskunftspflicht der Düngemittelverteiler ange ordnet. Die demgemäß eingegangenen Meldungen für das Düngejahr 1937/38 wurden in das Kartei blatt der Hofkarte bei den KBschen eingelegt. (Vgl. Verfügung vom 28. 6. 1938 — II 8 1/1697/38 — (DN. S. 455). Um diese Meldungen für die Wirtschaftsberatung nutzbar zu machen, habe ich durch Rundschreiben vom 14. 2. 1939 — II 8 3/285/39 — eine zentrale Auswertung eingeleitet, die voraus sichtlich in einigen Monaten zum Abschluß gebracht wird. Gemäß Verfügung vom 28. 6. 1938 — II 8 1/1697/38 — (DN. S. 455) wird ferner die Aus kunftspflicht der Düngemittelverteiler für das Dünge jahr 1938/39 in derselben Weise durchgeführt wie im vergangenen Jahre. Die von den Verteilern auszu füllenden Vordrucke sind auch inzwischen schon zum großen Teile abgerufen. Diese Meldevordrucke sind wie im Vorjahre in das Karteiblatt der Hofkarte des