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Recht. finorürruns -es RSZ. betr. Eigennamen auf Erbhöfen. I 0/6 848K/37 vom 11.1«. 1937 —. Erneute Veröffentlichung! Es ist dafür zu sorgen, daß dem Wunsche der Bauern, ihren Höfen Namen zu geben, weitgehend entsprochen wird. Dabei sind folgende Richtlinien zu beachten: l. Schaffung und Sicherung von Hofnamen. 1. Bereits bestehende Namen. Sofern ein urkundlich oder brauchmäßig nach weisbarer Name vorhanden ist, wird er in die Erb höferolle eingetragen. Notfalls ist durch Antrag beim Anerbengericht auf die Eintragung hinzuwirken. Wo früher bestehende Namen in letzter Zeit in Vergessen heit geraten sind, soll auf ihre Wiederbelebung hin gewirkt werden. Es wird Vorsorge zu treffen sein, daß solche wieder zum Leben erweckten alten Namen durch Eintragung in die Erbhöferolle gesichert werden. Es ist auch dafür Sorge zu tragen, daß bei über lieferten und besonders bei wiedererweckten Hofnamen eine sprachgeschichtlich richtige Form gewählt wird. Häufig sind solche Namen durch unverstandene An wendung in einer Weise entstellt, daß ihr eigentlicher Sinn nicht mehr zu erkennen ist. Dann muß die rich tige, der Sprache der Landschaft gemäße Form wie derhergestellt werden. 2. Neue Namen. Hier wird behutsam vorzugehen sein; den Wün schen der Bauern auf Namensgebung ist Rechnung zu tragen; sie sind zu unterstützen, dagegen ist nir gends eine Namensgebung anzuordnen. Alle Künste lei ist zu vermeiden. Auch bei neuen Höfen muß der Name mit dem Hofe und der Landschaft wachsen. Eine gute Anknüpfungsmöglichkeit bieten die landschaft lichen Gegebenheiten, die mit dem Brauchtum und der Vergangenheit in Zusammenhang stehen. Zum Beispiel kann — wenn man auch in dieser Hinsicht sehr vorsichtig sein muß — ein in der Nähe einer alten Sonnwendfeuerstelle neugegründeter Hof den Namen „Sonnwendhof" bekommen oder auch einen solchen, der einer engeren, in der Gegend gebräuchlichen Be zeichnung entspricht, etwa „Zum Brandstapel". Es kann auch heute noch ein Hof, der bei einem vorge schichtlichen Gräberfeld neugegründet wird, den dafür früher üblichen Namen „Zur Helle" bekommen oder, wenn auch vorsichtig zu verwenden, „Am Heidengrab". Es ist zu unterscheiden zwischen a) Neubauern st eilen. Der Neubauer ist anzuhalten, seinem Hof einen Namen zu geben. Es ist darauf hinzuwirken, daß dieser Name in den Rezeß (Vertrag) ausgenommen wird. b) Anliegersiedlungsstellen. Sofern durch Anliegersiedlung ein neuer Erbhof gebildet wird, ist anzustreben, daß der Bauer seinem Hof einen Eigennamen beilegt. c) Bereits bestehende Höfe. Hier ist zu versuchen, altes Brauchtum wieder zu beleben und, wo es nicht bestand, in geeigneter Form allmählich Verständnis für Sinn und Bedeutung der Hofnamen zu erwecken. In erster Linie werden für die allenfallsige Namensbildung Höfe in Einzellage geeignet sein. Aber auch bei Höfen in geschlossener Siedlung braucht die Bildung von Eigennamen nicht vernachlässigt zu werden, insbesondere nicht in den jenigen, in denen schon bisher nach bäuerlicher Übung Höfe Eigennamen erhielten. Die Altbauernehrung kann als besonders geeigneter Zeitpunkt der Namens gebung angesehen werden. Sinnvolle und der Sippen überlieferung entsprechende Namen sind möglichst bald durch Eintragung in die Höferolle zu sichern. ll. Richtlinien für die Namenswahl. Die Namensgebung soll unter Beachtung nach folgender Erwägungen erfolgen: Odal ist das Sippengut. a) Das Gefühl der Verbundenheit einer Sippe mit ihrem Hof wird am besten gefördert, wenn der Hofname und der Name der Sippe gleichlautend sind. Eine über mehrere Geschlechterfolgen dauernde Seß haftigkeit einer bestimmten Sippe auf einem Hof soll also in der Regel der Anlaß sein, dem Hof den an gestammten Sippennamen zu verleihen. Dieser Ee- dankengang entspricht der Entstehungsgeschichte der deutschen Familiennamen, die deutlich zu erkennen gibt, wie Geschlechter ihren Namen von ihrem Stamm sitz erhalten und umgekehrt. Als Beispiel diene: „Brune auf Bruneshof", „Dürnberger in Dürnberg", „Eottschaller von Gottschall", „Oiderer zu Oid", „Schulte Bärenbraucker in Bärenbrauck", „Meier zu Bexten", „Schulte up den Plaß", „Wichert ten Holte". Bei dieser bäuerlichen Namensgebung der Ver bindung des Eigennamens mit dem Hofesnamen muß aber vor allem vermieden werden, den niederdeut schen Schulte, der eine bäuerliche Rangbezeichnung darstellt, in einen nichtssagenden oberdeutschen „Schulze" umzuwandeln. b) Erscheint aus verschiedenen Gründen die Na mensgebung nach dem Namen des Geschlechts nicht zweckmäßig, so können andere Gesichtspunkte für die Namensgebung ausschlaggebend sein. 1. In der Sippe ist seit Jahrhunderten ein und derselbe Vorname gebräuchlich. Dann könnten Namen entstehen wie z. B. „Steffenshof", „Wulfhof" usw. Bei dieser Namensgebung nach Vornamen wäre aber darauf zu achten, daß hier keine ausgesprochen undeutschen Namen jüdischen und römischen Ur sprungs eindringen. Ein „Kasimirhof" oder ein „Xaverhof" wäre eine recht zweifelhafte Bereicherung