Arbeitsämtern gegebenenfalls zu bestimmende ein zelne Betriebe die Möglichkeit des häufigen Wech selns der Arbeitskräfte zu unterbinden. Da die Durchführung der geplanten Maßnah men in einzelnen Fällen zu unbeabsichtigten Härten führen kann, mache ich es den Hoheitsträgern zur Pflicht, den Volksgenossen die Notwendigkeit der erlassenen Anordnungen in verständlicher und über zeugender Form nahezubringen. Für diese Auf klärungsarbeit der Partei empfehle ich vor allem die Beachtung der Bestimmung des 8 11 Absatz 1, der das Arbeitsamt unter anderem verpflichtet, bei Entscheidungen die Möglichkeit der beruflichen und sozialen Entwicklung der Arbeiter und Angestellten zu berücksichtigen. Sehr wesentlich ist auch die Tat sache, daß sich der Abkehrschein nicht nur gegen den Gefolgsmann, sondern auch gegen den Unternehmer auswirkt, daß also der Gefolgsmann durch die Ein führung des Abkehrsscheins auch eine Sicherung seines Arbeitsplatzes erhält. Besonders weise ich noch auf die allgemeine Bedeutung der in diesem Zusammenhang von den Arbeitsämtern zu leisten den Arbeit hin und bitte, diese im Interesse der Gesamtheit liegenden Maßnahmen zu fördern. Ich bitte, die Aufklärungsarbeit der Partei nach besten Kräften zu unterstützen. Insbesondere sind auch die landwirtschaftlichen Vetriebsführer anzu halten, daß sie den Arbeitsämtern die Durchführung der ihnen mit dem Einsatz von Dienstpflichtigen und der Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels erwachsen den schwierigen Aufgaben erleichtern. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1939 S. 439 Einsatz -er Ingen- zu lan-wirtschaftlicher -lrbektshklfe. — I 6 707/39 vom 22. k. 1939 —. Nachstehend bringe ich zur Kenntnis: I. Den Erlaß der Reichsjugendführung (Organi sationsamt) betr. Ernteeinsatz der Hitler-Jugend vom 17. 6. 1939. II. Den Erlaß des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 8. 6. 1939 — L III a 1149, L IIa (b) — mit Richtlinien für den diesjährigen Einsatz der Schuljugend für die landwirtschaftliche Hilfsarbeit. Hierzu ordne ich folgendes an: 1. Zu I. Ich lege besonderen Wert darauf, daß der Ein satz der Hitler-Jugend in bester Zusammenarbeit mit den Dienststellen der Reichsjugendführung erfolgt. Die von ihr für den Einsatz erlasse nen Bestimmungen sind unter Berücksichtigung etwaiger örtlicher Sonderverhältnisse zu be achten. 2. Zu II. (zu 1a der Richtlinien): Anträge auf Verlegung oder Verlängerung der Ferien für die ländlichen Volksschulen stellen die KBF- bei der zuständigen Kreisschulbehörde, (zu 1b der Richtlinien): Anträge auf Änderung der Ferienordnung für die Schuljugend der Städte sind von den LBschen im Einvernehmen mit den Landes arbeitsämtern an die Unterrichtsverwaltungen der Länder — in Preußen: über die Regie rungspräsidenten an die Oberpräsidenten — zu richten. Die Eebietsführung der HI. ist zu verständigen. (zu 2a der Richtlinien): Den Einsatz von Jugend aus den Städten haben die KBschen bei den zuständigen Arbeits ämtern zu beantragen. Die Kreisschulbehörde ist von diesen Anträgen in Kenntnis zu setzen. In den Anträgen ist u. a. anzugeben: a) die Zahl der erforderlichen Jugend, b) zu welchen Arbeiten sie eingesetzt werden soll, c) in welchen Ortschaften der Einsatz erfolgen soll, ck ) inwieweit Einzel- oder Klasseneinsatz ge wünscht wird, e) Art der Regelung der Unterbringung und Verpflegung, k) Vorschläge für An- und Abbeförderung, §) voraussichtliche Dauer des Einsatzes, b) die vorgesehene Lohnregelung. Durchschrift dieser Anträge sind der HJ.- Dienststelle zuzuleiten. 3. Wenn auch die Aufsicht und Betreuung der Jugend Lei Einzeleinsatz durch die HI. und beim Klasseneinsatz durch den Lehrer erfolgt, ent bindet dieses die Dienststellen des RNSt. (KEWe. und JWe.) keineswegs, sich ihrer ebenfalls anzunehmen. 4. Bei der Auswahl der Arbeitsstellen ist unbe dingt darauf zu achten, daß eine einwandfreie Unterbringung, Verpflegung und Behandlung der Jugend auf jeden Fall gewährleistet ist. Ich erwarte, daß sie in der Familie des Bauern oder Landwirts wie eigene Kinder ausgenom men und behandelt werden. 5. Um zu verhindern, daß die nicht arbeitsge wöhnte Jugend falsch behandelt und angesetzt wird, sind gegebenenfalls in Verbindung mit dem Reichstreuhänder der Arbeit, dem Landes arbeitsamt und der Eebietsführung der HI. für die Arbeit Richtlinien zu erlassen. Dabei ist die tägliche Arbeitszeit festzulegen; ferner ist eine Mittagsruhe und ausreichende Nachtruhe vorzusehen. Mit Rücksicht auf den mit dem Einsatz zur Arbeitshilfe für die Jugend verbundenen Ver brauch an Kleidung und sonstiger Arbeitsaus-