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und Arbeitern gilt als Dienstzeit im Sinne der tariflichen Bestimmungen. 8. MitFortzahlung derDienstbezüge. 1. (1) Zur Teilnahme an a) den von der NSDAP, und ihren Gliederungen — mit Ausnahme der SA., und des NSKK. — in ihren Schulen veranstalteten Lehrgängen, b) den von den angeschlossenen Verbänden veran stalteten Lehrgängen in den von ihnen mit Genehmigung der Partei eingerichteten Schulen, jedoch nur für Amtsträger dieser Verbände bis zur Dauer von einem Monat. (2) Den Teilnehmern an diesen Lehrgängen ist der Erholungsurlaub in dem gleichen Jahr oder, wenn Erholungsurlaub in diesem Jahre nicht mehr zur Verfügung steht, in dem nachfolgenden Urlaubsjahr (Rechnungsjahr oder Geschäftsjahr) um ein Drittel zu kürzen. Ergeben sich dabei Bruchteile, so ist die Kürzung nach unten abzu runden. Dauert die Teilnahme an einem solchen Lehrgang weniger als ein Drittel des zustehenden Jahresurlaubs, so sind diese Tage voll auf den Erholungsurlaub in Anrechnung zu bringen. Mehrere Beurlaubungen in einem Jahre (z. V. außerdem zu Übungen der Wehrmacht, zu Lehr gängen im Luftschutz u. dgl.) sind zusammenzurech nen und auf den Erholungsurlaub nur im Rah men der vorstehenden Höchstgrenze anzurechnen. In jedem Falle ist den Behördenangehörigen ein Erholungsurlaub bis zu sechs Tagen im Jahre — bei kürzerem Urlaub dieser — zu belassen. Bei nicht beamteten Arbeitnehmern wird unterstellt, daß sie im folgenden Jahre noch oder wieder mit Urlaubs anspruch beschäftigt sein werden. (3) Wird im Laufe eines Urlaubsjahres Ur laub zur Teilnahme an Lehrgängen nach Abschn. 8 Ziff. 1 (1) für einen längeren Zeitraum als einen Monat notwendig, so kann die einen Monat über steigende Zeit nur unter voller Anrechnung auf den Erholungsurlaub des gleichen oder gegebenen falls des nachfolgenden Urlaubsjahres oder unter Fortfall der Dienst- oder Lohnbezüge gewährt werden. Das VDA. usw. wird um diese Urlaubs- zeit nicht gekürzt (vgl. auch Abschn. Ziff. 2 und 3). (4) Für die Einberufungen zu diesen Lehrgän gen sind allein zuständig: a) zu den Schulungslehrgängen der Partei, ihrer Gliederungen und der angeschlossenen Ver bände das Hauptschulungsamt oder die Eau- schulungsämter der Partei; b) zu den Lehrgängen in den HJ.-Führerschulen die HJ.-Eebietsführungen oder die BDM.- Obergauführungen. 2. (1) Zur Teilnahme an den von der SA. und sowie dem NSKK. veranstalteten Lehrgän gen bis zur Dauer von zwei Monaten. (2) Der Erholungsurlaub ist wie unter Abschn. 8 Ziff. 1 (2) zu kürzen. (3) Wird im Laufe eines Urlaubsjahres Ur laub zur Teilnahme an Lehrgängen nach Abschn. 8 Ziff. 2 (1) für einen längeren Zeitraum als zwei Monate notwendig, so kann der über zwei Monate hinausgehende Urlaub nur unter voller Anrech nung auf den Erholungsurlaub des gleichen oder gegebenenfalls des nachfolgenden Urlaubsjahres oder unter Fortfall der Dienst- oder Lohnbezüge erteilt werden. Das BDA. usw. wird um diese Urlaubszeit nicht gekürzt (vgl. Abschn. K Ziff. 2 und 3). (4) Zu Einberufungen zu diesen Lehrgängen sind allein berechtigt: a) bei der SA. die Oberste SA.-Führung, die Füh rer der Gruppen und der Brigaden, b) bei der der RFU (Chef des U-Hauptamtes) sowie die U-Oberabschnittsführer und -Ab schnittsführer, c) bei dem NSKK. der Korpsführer und die Füh rer der Motorgruppen und Motorbrigaden des NSKK. 3. (1) Zur Teilnahme am Reichsparteitag, am Gedenktag für die Gefallenen der Bewegung (9. No vember), an Eauparteitagen, der Reichstagung der Ausländsdeutschen und an der Parteigründungs- seier einschl. der für die Hin- und Rückreise erfor derlichen Zeit — hinsichtlich der für die Hin- und Rückreise erforderlichen Zeit auch zur Teilnahme am Nationalen Feiertag des deutschen Volkes (1. Mai) und am Erntedankfest —, wenn nachge wiesen ist, daß die Teilnahme aus Veranlassung oder mit Billigung der NSDAP, erfolgt. Sofern darüber hinaus aus Anlaß des Reichspar teitages in vereinzelten Fällen Behördenauge- hörige als Angehörige der SA. oder anderer Glie derungen der Partei zu besonderem Dienst (z. V. Wach- und Sicherheitsdienst) herangezogen werden, ist ebenfalls Urlaub zu gewähren. (2) Der Urlaub wird auf den Erholungs urlaub nicht angerechnet. 4. (1) Zur Teilnahme an kurzfristigen Veran staltungen von besonderer Bedeutung (Aufmär schen u. dgl.), die das ganze Gebiet des Reichs oder das Gebiet eines Landes oder eines Gaues um fassen, einschl. der für die Hin- und Rückreise erfor derlichen Zeit. (2 ) Der Urlaub wird auf den Erholungs urlaub nicht angerechnet. (3 ) Die Anordnung zu Beurlaubungen bei Veranstaltungen gem. Abs. 1 ergeht auf Anregung des StdF., der Obersten SA.-Führung, des RFji oder des Korpsführers des NSKK. für das Reichs gebiet durch das RMdJ., für die auf ein Land oder einen Gau beschränkten Veranstaltungen auf Ver anlassung der entsprechenden Partei-, SA.-, und NSKK.-Dienststelle, in Preußen durch das RMdJ., im übrigen durch den zuständigen Reichs statthalter. Im letzteren Falle wird das RMdJ. auf Vorschlag des Reichsstatthalters die gleiche An ordnung für die im Lande wohnenden Reichsbe amten und für die nichtbeamteten Arbeitnehmer der Reichsdienststellen ergehen lassen.