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405 DN. 1939 Nr. 22 406 «echt. EntlchulSungswürüigkeit bei Erbhöfen. — I Ok 2 vom 1S. K. 1939 —. Den Aufsatz des Ministerialdirektors und Vize präsidenten des Reichserbhofgerichts Harmening in Heft 326 der Amtlichen Mitteilungen in Entschuldungs sachen vom 3. 6. 1939 Seite 31 bitte ich besonders zu beachten. Die Ausführungen haben für das Ver halten und Vorgehen der LBschen und KBschen in Standesaufsichtssachen nach dem REG. maßgebliche Bedeutung. Angesichts gewisser eigener Beobach tungen hebe ich den Schlußsatz hervor, in dem auf die unbedingte Notwendigkeit hingewiesen wird, daß einerseits Betriebsinhaber, die eine Entschuldung verdienen, ordnungsmäßig entschuldet werden, an derseits aber unwürdige Betriebsinhaber im Inter esse des Bauernstandes und der Reichsfinanzen auch tatsächlich von der Entschuldung ausgeschlossen bleiben. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1939 S. 405. Herufsausbilöung un- Wirtschaftsberatung. Prüfer für forstliche Brbeitslehre. — IIK 1/270/39 vom 1V. K. 1939 —. Für die vom Jahre 1939 an stattsindenden Pri vatrevierförster- und Forstwartprüfungen, die von den LBschen durchgeführt werden, ordne ich an, daß die Prüfer des Faches „Forstbenutzung" insbesondere in der forstlichen Arbeitslehre als forstliche Arbeits lehrer ausgebildet sein müssen. Auf Grund des Schulungslagers vom 13. bis 26. 5. 1939 in Hohen kammer oder der Teilnahme an anderen Ausbil dungslagern für forstliche Arbeitslehre wird vor ausgesetzt, daß unter den RNSt.-Forstbeamten und -angestellten genügend forstliche Arbeitslehrer vor handen sind. Abgesehen von diesen dem RNSt. angehörigen forstlichen Arbeitslehrern können auch Privatforstangestellte, insoweit sie ebenfalls als forstliche Arbeitslehrer ausgebildet sind, als Prüfer bei den obengenannten Prüfungen Mitwirken. An den den Revierförster- und Forstwartprü fungen vorausgehenden Lehrgängen haben eben falls in der forstlichen Arbeitslehre nur solche Forst beamte und -angestellte dieses Fach zu behandeln, die als forstliche Arbeitslehrer ausgebildet sind. An die Landesbauernschaften außer Alpenland, Donau land, Südmark. — DN. 1939 S. 405. Durchführung von Eignungsprüfungen. — HK 1/1220/39 vom 13. 6. 1939 —. Die Durchführung von Eignungsprüfungen für die mit besonders verantwortungsvollen Aufgaben betrauten Berufe des RNSt. (Landwirte, Molkerei fachleute, Privatrevierförster, Gärtner, landwirt schaftliche Brenner) ist grundsätzlich eine Aufgabe der mit der Nachwuchsbeschaffung beauftragten Dienststellen des Reichsarbeitsministeriums, der Ve- rufsberatungsstellen der Arbeitsämter. Ich bin zur Zeit bemüht, Berufsbilder für den Zweck der Be rufsberatung und der Durchführung der Eignungs prüfungen durch die Arbeitsämter für die Berufe des Molkereifachmanns, des landwirtschaftlichen Brenners, des Gärtners und des Landwirts, soweit es sich um Anwärter nichtlandwirtschaftlicher Her kunft handelt, die durch die Arbeitsämter beraten werden, zu schaffen. Für die Eignungsprüfung der Privatrevierförster wird voraussichtlich in Verbin dung mit dem Erlaß einer reichseinheitlichen Aus bildungsordnung eine besondere Regelung durch das Reichsforstamt erfolgen. Ich bin mit dem Reichsarbeitsministerium dar über einig, daß es sich bei der Durchführung der Eignungsprüfungen nicht um speziell auf den Einzel beruf ausgerichtete llntersuchungsverfahren handeln kann, sondern daß eine größere Zahl von Berufen mit gleichgearteten allgemeinen Eignungsvoraus setzungen zu Gruppen zusammengefaßt werden muß. Nur in solchen Fällen, in denen die Eignungs prüfungen der Arbeitsämter den Anforderungen der Nährstandsberufe nicht voll gerecht werden, soll den LBschen die Durchführung besonderer Eignungs prüfungen anheimgestellt sein. Näheres kann hier über noch nicht festgelegt werden, da erst die Erfah rungen über die Zusammenarbeit mit den Arbeits ämtern nach Schaffung der Berufsbilder abgewartet werden müssen. Soweit während der Übergangszeit Eignungs prüfungen durch die LBschen durchgeführt werden, ist die Hinzuziehung von besonderen Prüfungsaus schüssen nicht erforderlich. Die Prüfung kann von den SV. der LBsch. durchgeführt werden. Eine be sondere Gebühr ist hierfür im Hinblick auf die der zeitige ungünstige Lage der Nachwuchsbeschaffung mit Ausnahme des Privatrevierförsterberufes keines falls zu erheben. Bis jetzt ist eine solche mit Aus nahme des Privatrevierförsterberufes von den LBschen auch nicht erhoben. Für diesen Beruf ist bis zur reichseinheitlichen Regelung wie bisher weiter zu verfahren. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 405.