Anor-nung -es NSZ. bete. Zöhrung von Dienstsiegeln. — IVKI 23S/3 vom 1S. 6. 1933 —. In Ergänzung meiner Anordnung betr. Füh rung von Dienstsiegeln vom 3. 12. 1934 — IV K I 2664/34 (DN. 1934 S. 186) erteile ich den Sachverständigen des Deutschen Pflanzenschutzdien st cs die Ermächtigung zur Führung eigener Dienstsiegel mit dem Hoheitszeichen des RNSt. und der Um- schriftung: „Reichsnährstand, Deutscher Pflanzenschutzdien st". Die Dienstsiegel werden den einzelnen Sachverstän digen von der Leitung des Pflanzenschutzdienstes im VA. des RBF. ausgehändigt. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 401. Personalangelegenheiten. öearbeitung von per/onallachen. — IVä II 2310a vom 14. 6. 1939 —. Zu Abschnitt L2a Abs. 2 der Dienstordnung des RNSt. ordne ich im Nachgang zu meiner Anord nung vom 9. 2. 1939 — IV/eil 2310a — (DN. S. 123) folgendes an: 1. Im Abschnitt II der Anordnung vom 9. 2. 1939 kommt die Ziff. 1 in Wegfall. Damit sind die Landesbauernschaften er mächtigt, die Personalangelegenheiten des in Ziff. 1 aufgeführten Personenkreises selb ständig zu erledigen. 2. Die Ziff. 3 des Abschnitts II kommt in Weg fall. 3. Die Ziff. 4 des Abschnitts III wird ebenfalls aufgehoben. Der Einreichung von Meldungen über Personal veränderungen und Anzeigen über Höhergruppie rungen bedarf es daher künftig nicht mehr. Bei dieser erweiterten Ermächtigung für die LVschen erwarte ich, daß die nunmehr von dort selbständig zu treffenden Entscheidungen nur im Rahmen der Stellenpläne vorgenommen werden. Zu Stellenplanoeränderungen und Verlegung von Stel len ist also weiter meine Genehmigung nachzusuchen. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen, außer LBsch. Sudetenland. — DN. 1939 S. 401. Finanz- unü Vermögensverwaltung. Überwachung -er Dienst- un- beamteneigenen Kraftfahrzeuge -es NNSt. — IV 6 l 3911/9 vom 13. 6. 1939 — Nachfolgend gebe ich Kenntnis von dem mit der Reichspostverwaltung getroffenen neuen Abkommen über die technische Überwachung sämtlicher Dienst und beamteneigenen Kraftfahrzeuge des RNSt. Gegenüber der früheren Anordnung ist insofern eine Änderung eingetreten, als mir die Verände rungsanzeigen nicht mehr zum 1. Oktober und 1. April eingereicht werden brauchen, sondern die LBsch. alle künftigen Zu- und Abgänge an Kraft fahrzeugen sowie Standortänderungen den für die Überwachung in Frage kommenden Reichspostdirek tionen Zug um Zug mitzuteilen haben. Die inzwischen neu hinzugekommenen LBschen haben den zuständigen Neichspostdirektioncn als Unterlage für die Überwachung erstmalig ein Ver zeichnis der zur Zeit vorhandenen beamteneigenen und Dienstkraftfahrzeuge zu übersenden. Ich bitte, nach Möglichkeit dafür zu sorgen, daß die Kraftfahrzeugführer bei der Untersuchung ihrer Fahrzeuge stets selbst anwesend sind. Für die Unter suchungsbefunde werden künftig einheitliche Form blätter verwendet. Meinem Anträge, die Kraftwagenüber wachungsbeamten in besonders gelagerten Fällen, z. B. bei Generalüberholungen, Unfällen, u. a. zur Prüfung der Kostenanschläge und Rechnungen her anzuziehen, konnte nicht entsprochen werden. Abkommen über die technische Überwachung der beamten- eigenen und der Dienstkraftfahrzeuge des RNSt. Der Reichspostminister un^ der Reichsbauern- fllhrer haben gemeinsam das nachstehende Ab kommen getroffen. Das bisherige Abkommen vom 1. 7. 1937, das durch das Schreiben des Reichspostministers vom 6. 10. 1938 — VI 2430-0 Kp — im Einverständnis mit dem Reichsbauernfllhrer bis auf weiteres ver längert wurde, wird hiermit ungültig. 8 1 Gegenstand des Abkommens. Die Deutsche Reichspost übernimmt wie bis her die technische Überwachung der beamteneigenen