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werdende Verhandlungen mit dem Oberfinanzpräsi denten geführt werden. Im übrigen verweise ich auf die Anordnung betr. Anerkennung von landwirtschaftlichen Sachverstän digen vom 5. 7.1938 (RNVbl. S. 315) und die Dienst anweisung vom 9.10.1938 — II 8 2898/38 — (DN. S. 693), wonach sich die Dienststellen des RNSt. da für einzusetzen haben, daß nur anerkannte Sachver ständige herangezogen werden. Insoweit anerkannte und mit Ausweis versehene Sachverständige in ge nügender Anzahl noch nicht zur Verfügung stehen sollten, bitte ich, für die in Betracht kommenden und vorzuschlagenden Personen das Anerkennungsver fahren beschleunigt durchzuführen. Nach Z 37 Abs. 1 RUO. hat die obere Um legungsbehörde für ihren Dienstbezirk eine Liste aufzustellen und zu führen, in die nach Anhörung des LVF. als geeignet angesehene Schätzer aufzu nehmen sind. Hierzu bestimme ich folgendes: 1. Aufstellung der Schätzerliste, Aus wahl der Schätzer. Der LBF. wird in Ausführung der in der Anlage mitgeteilten Verordnung des Reichs bauernführers oom 24. 5. 1939 — IIL 2 — 681/39 — (oben abgedruckt) der oberen llm- legungsbehörde Schätzer benennen, und zwar vorzugsweise die freiwerdenden ehrenamtlichen Schätzer der Reichsbodenschätzung. Soweit die obere Umlegungsbehörde darüber hinaus ihrer seits Personen für geeignet hält, die sich in Umlegungen bereits als Schätzer bewährt haben oder die ihr sonst als tüchtige, urteilssichere Bauern oder Landwirte bekannt sind, teilt sie diese dem LBF. mit dem Ersuchen um Stellung nahme mit. Aus der Zahl der so namhaft ge machten Personen stellt alsdann die obere Um- legungsbehörde die Schätzerliste auf. Die Ent scheidung über die Aufnahme in die Lists trifft die obere Umlegungsbehörde in eigener Ver antwortung. Es ist anzustreben, daß die Liste für jede Umlegungsbehörde entsprechend ihrem in den nächsten Jahren zu erwartenden Arbeitsanfall genügend Schätzer enthält. Die Liste ist deshalb nach der Zugehörigkeit der Schätzer zu den ein zelnen Umlegungsbehörden aufzustellen,' dabei empfiehlt sich, durchaus erfahrene, sichere Schätzer besonders kenntlich zu machen. Sie ist auf dem laufenden zu halten; Abgänge sind nach Bedarf zu ersetzen. Die Umlegungsbehörde wählt die für das einzelne Umlegungsverfahren benötigten Schätzer aus der Zahl der ihr Zugewiesenen aus. Im Bedarfsfälle ist sie befugt, weitere Schätzer im Einvernehmen mit einer anderen Umlegungsbehörde aus der Zahl der dieser zu gewiesenen auszuwählen. Die ausgewählten Schätzer dürfen mit einem Teilnehmer der Um legung nicht verwandt und nicht verschwägert sein. Bei der Auswahl der Schätzer wird tun lichst darauf zu achten sein, daß alle in der Liste für den Dienstbezirk der Umlegungsbehörde auf geführten Schätzer möglichst gleichmäßig zum Zuge kommen, um eine einheitliche Durch bildung der Schätzer zu gewährleisten. 2. Vor- und Ausbildung der Schätzer. Für die Bestellung der Schätzer soll mehr die charakterliche und praktische Eignung, als theoretische Vorbildung entscheidend sein. Es müssen deshalb von den Schätzern verlangt werden: a) Ehrbarkeit und rückhaltlose Einstellung zum nationalsozialistischen Staate, b) körperliche Rüstigkeit, c) grundlegende allgemeine landwirtschaftliche Kenntnisse, 6) die Fähigkeit, die Böden nach ihrer Be schaffenheit zu bezeichnen, die Ertragsfähig keiten der einzelnen Bodenarten durch Be urteilung ihrer natürlichen Ertragsbedin gungen untereinander zu vergleichen, diese in Wertverhältniszahlen festzulegen und Grundstücke und Erundstücksteile nach einem Schätzungsrahmen auf Grund des Befundes in Klassen einzureihen und die Abgrenzung zwischen den Klassen anzugeben, e) die Fähigkeit, sich im Gelände nach einer Karte zurechtzufinden. Da die Schätzung als Grundlage für die Zu teilung der Abfindung genau und gewissenhaft vorgenommen werden muß, hat der mit der Leitung der Schätzung betraute Beamte der Umlegungsbehörde während der Schätzungs arbeiten auf die Aus- und Weiterbildung der Schätzer bedacht zu sein, soweit noch nicht durch aus erfahrene Schätzer zur Verfügung stehen. Zur Heranbildung des Nachwuchses wird empfohlen, Schätzeranwärter zur Einarbeitung zunächst erfahrenen Schätzern während eines Schätzungsgeschäfts beizugeben und sie erst dann als Schätzer zuzulassen, nachdem sie durch län gere Mitarbeit und durch eine größere Probe- schätzüng ihre Eignung für die Schätzung im Umlegungsverfahren erwiesen haben. Auch dann ist es noch geboten, einen nicht völlig sicheren Schätzer mit einem voll bewährten Schätzer gemeinsam einzusetzen. Je geringer die Zahl der Schätzer ist, die die Umlegungsbehörde für eine Umlegung be stimmt hat, desto wichtiger ist es, erfahrene Schätzer zu verwenden. In einfach gelagerten Fällen, besonders bei Umlegungen nach dem vereinfachten Ver fahren (8 74 RUO.), kann es genügen, wenn die Schätzung durch den Leiter der Umlegungs behörde oder den von ihm beauftragten tech nischen Beamten ausgeführt wird, vorausgesetzt,