werden. Alle übrigen Anträge sind abzulehnen. Die Entscheidung treffen die LBschen. Zweifels fälle sind mir vorzulegen. Im Falle der Wiederholung der Prüfungen darf der Prüfungsmaßstab nicht besonders ver schärft werden. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 385. Grunülagen üer Gemeinöeweife Ergebnisse üer Getreideernte unü -er SoSendenutzungserhebung 1939. — II 8 3/960/39 vom 27. 5. 1939 —. Zwischen dem Statistischen Reichsamt und dem RNSt. ist vereinbart, daß der RNSt. auch in diesem Jahr die gemeindeweisen Ergebnisse der Getreide ernte und der Bodenbenutzungserhebung für den Dienstgebrauch erhält. Auf Veranlassung des Stati stischen Reichsamtes werden daher die Landräte usw. zwei Durchschriften der Ergebnisse der betreffenden Erhebungen an die KBF. übersenden. Davon ist eine Hetriebsführung. Durchschrift umgehend von der KBsch. an den zustän digen EetreideWV. weiterzuleiten, während die zweite Durchschrift für den Dienstgebrauch der KBsch. bestimmt ist. Die Entscheidung darüber, ob diese Durchschrift bei der KBsch. bleibt oder an die LBsch. weiterzusenden ist, trifft die LBsch. Die Ergebnisse der Bodenbenutzungserhebung werden voraussichtlich Ende Juli zur Versendung an die KBschen kommen. An die Landes- und Kreisbauernschaften (außer Alpen land, Donauland, Südmark und Sudetenland). — DN. 1939 S. 387. Lanübau. Preisgestaltung von Impfstoffen für Sen Anbau von Legummofen. -UL1/308/39 vom 6. k. 1939 —. Die Preise der Impfstoffe für den Anbau von Leguminosen sind von dem Reichskommissar für die Preisbildung mit sofortiger Wirkung wie folgt fest gesetzt: Einheitspackung für 100 großsamiges oder 15 KZ kleinsamiges Saatgut . . — 3,50 RM, 1/2 Packung - 1,80 NM, Doppel- und Vierfachpackung — 7,— RM, oder - 14,— RM. Es erfolgt hierdurch eine Vereinheitlichung der Preis stellung, die bisher von verschiedenen Firmen nicht auf die Saatmenge, sondern auf die mit der Legumi nosenfrucht zu bestellende Flächengröße abgestimmt war. Außerdem wird vermieden, daß zur Verwischung der tatsächlich vorhanden gewesenen Preisunterschiede von den einzelnen Firmen verschiedene Saatstärken für ein und dieselbe Fruchtart empfohlen werden. Ich bitte, darauf zu achten, daß nach dieser neuen Preisregelung sich die Jmpfstoffirmen in ihren Druck schriften und sonstigem Werbematerial an diese vom Reichskommissar für die Preisbildung getroffene Regelung halten und vor allem jede Empfehlung von bestimmten Saatstärken der mit ihrem Impfstoff ge impften Sämereien vermeiden, um eine Differenz mit den von mir in dem Ratgeber für den Landbau emp fohlenen Saatstärken in Zukunft zu verhindern. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 387. Schätzer unS SachverstänSige im Umlegungsverfahren. — HO 2/681/39 vom 24. 5. 1939 —. Nach § 37 Absatz 1 der Neichsumlegungsordnung wird die obere Umlegungsbehörde für ihren Dienst bezirk eine Liste aufstellen, in die nach Anhörung des LBF. geeignete Schätzer aufzunehmen sind. Um die Aufstellung dieser Liste zu beschleunigen, hat der LBF. von sich aus alsbald der zuständigen oberen Umlegungsbehörde Vorschläge über die Bestellung der von ihm als geeignet gehaltenen Schätzer ein zureichen. Für die Eignung dieser Schätzer ist der nachstehend abgedruckte Erlaß des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 24. 5. 1939 — VI/14 — 10 795 — zu beachten. Es wird Fälle geben, in denen die Ergebnisse der Reichsbodenschätzung nicht abgewartet werden können. Es sind daher vorzugsweise Bodenschätzer vorzuschlagen, die ehrenamtlich bei der Reichsboden schätzung tätig waren oder noch tätig sind. In der Vorschlagsliste ist zu vermerken, welche Schätzer als besonders zuverlässig und erfahren zu gelten haben. Es ist durch Rückfrage bei dem Oberfinanzpräsidenren zu klären, wann und wo Bodenschätze: für die Um legung freigestellt werden können. Wo erforderlich, sind auch Sachverständige für besondere Schätzungen (Waldgrundstücke, Obstbäume, landwirtschaftliche Bauten bei Auflockerung der Dorflage) nach Ziffer 4 des angezogenen Ministerialerlasses namhaft zu machen. Die Vorschlagslisten sind im Einvernehmen mit der Abt. 118 aufzustellen, von der auch notwendig