Ermittlungen darüber aufzunehmen, wer An erbe geworden ist. Diese Ermittlungen wer den in der Regel zu Anträgen der Beteiligten auf Erteilung des Erbscheins führen. Der KBF. kann dann fe nach Sachlage sich diesen Anträgen anschliesien oder ihnen wider sprechen. Stellen die Beteiligten im Laufe des nachlaßgerichtlichen Ermittlungsverfahrens keinen Antrag auf Erteilung des Erbscheins für den Erbhof, so wird der KBF. auf Grund der vom Nachlaßgericht durchgeführten Ermitt lungen in der Regel in der Lage sein, selbst den Erbschein für eine bestimmte Person zu beantragen. Die reibungslose Abwicklung des Ver fahrens hängt entscheidend von der vertrau ensvollen, sich gegenseitig unterstützenden Zu sammenarbeit der KBF. und der Nachlaß gerichte ab. Ich lege den KBF. diese Zusam menarbeit mit den Nachlaßgerichten besonders nahe. c) Die vorstehend geschilderte Beteiligung der KBF. am Verfahren auf Erteilung des Erb scheins für den Erbhof führt zwangsläufig zur Zustellung des nachlaßgerichtlichen Beschlusses an den KBF. Dem KBF. steht gegen den Beschluß das Recht der Beschwerde zum Land gericht zu. 6) Bis auf weiteres sollen jedoch sämtliche Be schlüsse der Nachlaßgerichte in Verfahren aus Erteilung des Erbscheins für den Erbhof zur Prüfung und Entscheidung über die Be schwerdeeinlegung den Landesbauernführern (Abteilung I 6) vorgelegt werden, soweit das Nachlaßgericht der Auffassung des KBF. nicht gefolgt ist oder sonst Zweifel bestehen. Antragspflicht der KBF. bei Zweifeln an der Vauernfähigkeit eines Beteiligten (8 18 REG.). Entstehen im Verfahren auf Ermittlung des Anerben Zweifel an der Vauernfähigkeit einer an sich zur Anerbenfolge berufenen Person, so sind diese in der Regel durch Antrag nach 8 18 REE. durch die Bauerngsrichte klären zu lassen. Hierbei ist es zweckmäßig, in das Feststellungsverfahren nach § 18 REE. auch die nächstfolgenden An erbenberechtigten einzubeziehen, wenn auch an deren Vauernfähigkeit Zweifel bestehen. In diesem Zusammenhang sei besonders her vorgehoben: Der Begriff des REG. „Bauern fähigkeit" ist nicht abstrakt und in jedem Zu sammenhang mit gleichem Inhalt anzuwenden. Er ist vielmehr je nach den Umständen des Einzel falles wandlungsfähig und dient weitgehend als rechtstechnisches Mittel, um das tüchtigste und ver dienteste Mitglied der Sippe zur Anerbenfolge gelangen zu lassen. Meldepflicht der KBF. im Ermittlungsverfahren zu 8 54 EHRV. in der Fassung der Verordnung vom 23.12.1938. Im Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Anerben werden dem KBF. die Tatbestände bekannt, die eine Änderung der gesetzlichen An erbenfolge gemäß 8 54 EHRV. auf Antrag des LBF. notwendig machen. Der KBF. ist verpflich tet, diese Tatbestände unverzüglich dem LBF. zu melden, damit dieser innerhalb der Frist von 6 Monaten, die vom Erbfall zu laufen beginnt, Antrag auf Änderung der gesetzlichen Anerben- folae stellen kann. In vielen Fällen wird es dem KBF. innerhalb dieser Frist nicht möglich sein, den Sachverhalt restlos zu klären. Hier ist dann die vorsorgliche Meldung des Tatbestandes an den LBF. geboten, damit dieser ebenfalls vorsorglich den Antrag beim Reichsjustizminister stellen kann. Die Meldung des KBF. und der Antrag des LBF. müssen folaende Mindestanaaben enthalten: g) Namen und Wohnort des Erblassers, b) Todestag, c) Namen des Anerbenberechtigten, der in Ab weichung von der gesetzlichen Anerbenfolge zum Anerben bestimmt werden soll (vor geschlagener Anerbe). Anerbenberechtigt im Sinne des 8 54 EHRV. sind nicht nur die zu den sechs Ordnungen des 8 20 REG. gehörigen Personen, sondern auch die jenigen, die der Erblasser zu Anerben hätte be stimmen können, so insbesondere bei Eheaatten- erbhöfen der überlebende Ehegatte (8 20 EHRV.) sowie Sippenangehörige des vorverstorbenen Ehe gatten. von dem der Hof stammt (8 53 EHRV.). 5. Feststellung, daß kein Anerbe vorhanden ist (8 16 EHRV.). Die Rechte und Pflichten der Kreisbauern führer im Verfahren nach 8 16 EHRV. werden durch diese Anordnung nicht berührt. IV. Ich bitte, mir über die bei der Durchführung dieser Anordnung gesammelten Erfahrungen bis zum 1. 4. 1940 zu berichten. An die Landes- und KreisLauernschaften. DN. 1939 S. 381. finöerung -er Grenzen von Gemeknöen un- Lan-kreifen. — I o 6 31 vom 31. 5.1939 —. Die Änderung der Grenzen von Gemeinden ist durch die Deutsche Gemeindeordnung vom 30.1.1935 reichseinheitlich geregelt. Soweit durch die Änderung der Grenzen von Gemeinden auch die Grenzen von Landkreisen betroffen werden, gelten daneben die noch bestehenden landesrechtlichen Vorschriften. Hier zu gebe ich in Ergänzung zu meiner DA. vom 24.2. 1939 — I 6 6 31 — (DN. Seite 175) nachstehendes zur Kenntnis: I. Das Preuß. Gesetz über die Änderung der Grenzen von Landkreisen vom 6.9.1935 (ES.