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881 DN. 1939 Nr. 21 382 Ermittlung -es Anerben bei Erbfällen. Nelöepfltcht -es Grtsbaue nlührers; fintragspflicht -es Kreisbauernführers. — I O c 1V8 vom 3. K. 193g —. I. 1. Der Erbhof geht mit dem Tode des Bauern kraft Gesetzes unmittelbar auf den Anerben über. Der Anerbe wird von den ordentlichen Gerichten — nicht von den Bauerngerichten — im Erbscheins verfahren auf Antrag festgestellt (Z 15 EHRV.). Antragsberechtigt sind außer den Beteiligten auch die KBF. Das ist in der Rechtsprechung bereits anerkannt. Ich verweise auf die Entscheidung des Kammergerichts vom 27.5.1937 — RdRN. 1937 S. 548 Nr. 22 — und des Oberlandesgerichts München vom 7.12.1938 — RdRN. 1939 S. 257 Nr. 6 —. Der Erbschein dient dem Nachweis des Anerbenrechts im Rechtsverkehr. Er ist vor allem die Grundlage für die Erundbuchberichtigung durch Eintragung des Anerben als Eigentümer des Erbhofes. 2. Die Feststellung, wer im einzelnen Erbfall An erbe geworden ist, liegt im öffentlichen Interesse. Vor allem die Bauerngerichte und der Reichs nährstand müssen bei der Erfüllung ihrer gesetz lichen Aufgaben im Reichserbhofrecht stets Klar heit darüber haben, wer der rechtmäßige Eigen tümer und verantwortliche Herr eines Erbhofes ist. Beide haben insbesondere die Aufgabe, da für zu sorgen, daß beim Erbfall der richtige An erbe festgestellt wird und hierbei die Auslese und Leistungsgrundsätze des Bauernrechts berücksich tigt werden. Den LBF. obliegt es außerdem, in bestimmten Fällen Antrag auf Änderung der ge setzlichen Anerbenfolge beim Reichsminister der Justiz zu stellen (Z 54 EHRV. in der Fassung der Verordnung über Erbhofrecht vom 23.12.1938). 3. Es kann darum im Bauernrecht nicht dem Be lieben der Beteiligten überlassen bleiben, ob und wann die durch den Erbfall ausgelöste Anerben- folge durch Erteilung eines Erbscheins für den Anerben festgestellt wird. Die Erfahrung der vergangenen Jahre hat gezeigt, daß die Betei ligten oft jahrelang nichts zur gerichtlichen Klä rung der Anerbenfolge unternehmen, daß sie viel fach erst dann Antrag auf Erteilung eines Erb scheins stellen, wenn aus besonderem Anlaß (Rechtsgeschäfte über den Erbhof, Zustellungen oder Ladungen durch Gerichte) der formelle Nach weis darüber erforderlich wird, wer Eigentümer des Erbhofes ist. Hierbei stellt sich dann häufig zur Überraschung der Beteiligten heraus, daß die beim Erbfall eingetretene Anerbenfolge ihren bis herigen Annahmen nicht entspricht. Daraus er geben sich dann schwierige Auseinandersetzungs fragen und Rechtsstreitigkeiten, die den Familien frieden und die wirtschaftliche Ordnung des Hofes Recht. ernstlich gefährden. Außerdem besteht in diesem Zeitpunkt meist keine Möglichkeit mehr, Antrag auf Änderung der gesetzlichen Anerbenfolge zu stellen, da die sechsmonatige Antragsfrist mit dem Erbfall zu laufen beginnt und in diesem Zeit punkt meist schon verstrichen ist. II. In Verfolg der dem RNSt. im Bauernrecht ge stellten öffentlichen Aufgabe, aber auch im Interesse der Beteiligten selbst ordne ich daher an: 1. Der OBF. meldet dem KBF. unverzüglich den Tod jedes Bauern seiner Ortsbauernschaft. 2. Der KBF. betreibt ohne Aufschub von Amts wegen beim zuständigen Nachlaßgericht die Fest stellung des Anerben im Erbscheinsverfahren. III. Im einzelnen ist hierbei zu beachten: 1. Meldepflicht der OBF. Der Ortsbauernführer braucht nur anzugeben a) Namen und Wohnort des verstorbenen Bauern, b) Todestag, c) Familienstand (ledig, verheiratet, verwitwet). Der OBF. kann weitere Angaben über die Familienoerhältnisse des Verstorbenen machen und sich insbesondere auch darüber äußern, wer nach seiner Ansicht Anerbe des Verstorbenen ge worden ist. 2. Antragspflicht der KBF. im Erbscheinsverfahren. a) Es kann nicht Aufgabe der Kreisbauernführer sein und würde auch nicht im Sinne einer zweckvollen Arbeitsteilung zwischen Kreis bauernführer und Nachlaßgericht liegen, daß der KBF. selbst all die tatsächlichen und recht lichen Verhältnisse ermittelt, von denen die Anerbenfolge abhängt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Hauptfrage, ob gesetzliche oder gewillkürte Anerbenfolge eingetreten ist, ob also der Erblasser eine rechtswirksame An- erbenbestimmung getroffen hat. Bei Prüfung dieser Frage können sich im einzelnen Fall erhebliche rechtliche und tatsächliche Schwierig keiten ergeben, die am besten und sichersten im Ermittlungsverfahren des Nachlaßgerichts zu klären sind. b) Der KBF. wird darum in der Regel zunächst nicht einen bestimmten Erbscheinsantrag beim Nachlaßgericht einreichen können. Ich halte es vielmehr für zweckmäßig und auch für zulässig, daß der KBF. beim Nachlaßgericht zunächst lediglich den Antrag stellt, dem Anerben des Verstorbenen den Erbschein für den Erbhof zu erteilen. Ein derartiger Antrag gibt dem Nachlatzgericht jedenfalls die Möglichkeit, die