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Hetriebsgemeinschast. Linlatz aus -er Lanöwirtschaft abgewan-erter Arbeitskräfte; hier: Inhaber lan-wirtfchaktlicher Werkwohnungen. — I 8 582/39 vom 20.5.1939 —. Der Herr Reichsarbeitsminifter hat durch Erlaß vom 22.4.1939 — Va 5200/171 — die Arbeitsämter angewiesen, unverzüglich zu prüfen, inwieweit berufs fremd beschäftigte landwirtschaftliche Arbeitskräfte, die noch Landarbeiterwerkwohnungen innehaben, dem landwirtschaftlichen Arbeitseinsatz — wenn nicht anders, so im Wege der Dienstverpflichtung — wie der zugeführt werden können. Bei der Durchfüh rung dieser Maßnahme ist hinsichtlich der Prüfung der Frage, ob die Herausnahme der Arbeitskräfte aus der nichtlandwirtschaftlichen Arbeit — auch für den Betrieb — zumutbar ist, ein strenger Maßstab zugunsten der Wiedergewinnung der Kräfte für die Landwirtschaft anzulegen. Diese Anordnung des Herrn Reichsarbeitsmini sters ist geeignet, die in dem gemeinsamen Rund erlaß des Herrn Reichsministers des Innern und des Herrn Reichsarbeitsministers über die Freimachung von Werkwohnungen der Landwirtschaft von Be triebsfremden vom 23.4.1939 gegebene Anweisung (abgedruckt mit meiner Anordnung vom 2. 5. 1938 — 18 3570/38 — DN. S.305) wirksam zu unter stützen. Der Herr Reichsarbeitsminifter ist der Auf fassung, daß gerade auch im Hinblick auf die Tat sache, daß freiwerdende Landarbeiterwerkwohnungen gegenwärtig nur unter erheblichen Schwierigkeiten mit Landarbeiterfamilien besetzt werden können, ver sucht werden muß, die Inhaber solcher Wohnungen wieder der Landwirtschaft zuzuführen. Ich bitte, die landwirtschaftlichen Betriebsführer auf diese Maßnahme aufmerksam zu machen und sie aufzufordern, diejenigen Arbeitskräfte, die aus der Landwirtschaft abgewandert sind und noch Land arbeiterwerkwohnungen innehaben, unverzüglich dem zuständigen Arbeitsamt anzuzeigen und darauf zu dringen, daß die Rückführung dieser Kräfte in die landwirtschaftliche Arbeit unverzüglich vorgenom men wird. Über Erfahrungen mit dieser Maßnahme ist mir laufend zu berichten. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 349. Sicherstellung -es kräftebe-arfs für Aufgaben von befon-erer staatspolitilcher öe-eutung; Ge winnung von lan-wirtlchaftitchen Arbeitskräften aus nichtlanSwirtfchaftlichen Setrieben. — I 8 588/39 vom 25. 5.1939 —. Der Herr Präsident der Reichsanstalt für Arbeits vermittlung und Arbeitslosenversicherung hatte in einem Erlaß vom 16. 12. 1938 — II 5551. 6/1954 — (DN. 1939 S. 107) darauf hingewiesen, daß in den Wintermonaten erfahrungsgemäß aus einer Reihe von Berufen und Betrieben Arbeitskräfte vorüber gehend freigesetzt werden, die früher in der Land wirtschaft tätig waren oder aus ländlichen Verhält nissen stammen und die deshalb für den Einsatz in der Landwirtschaft geeignet sind. In Fortentwicklung der entsprechenden Anordnungen unter Berücksich tigung des ständig gestiegenen Mangels an landwirt schaftlichen Arbeitskräften hat der Herr Reichsarbeits minister am 6. 5. 1939 — Va 5551. 6/1166 — einen weiteren Erlaß herausgegeben, nach dem von den gegebenen Möglichkeiten in verstärktem Umfange Gebrauch gemacht werden soll. Die Arbeitsämter sollen prüfen, von welchen gewerblichen Betrieben Kräfte für einen vorübergehenden oder dauernden Einsatz in der Landwirtschaft abgegeben werden können. Folgende Aufgaben sind gestellt worden: 1. Die Landesarbeitsämter haben mit den für ihren Bezirk zuständigen Eauleitungen der NSDAP., den Gauwaltunaen der DAF., den Wirtschaftskammern, den LBF. und den Reichs treuhändern der Arbeit zu bestimmen, in welchem Umfange und gegebenenfalls in welcher Reihenfolge die einzelnen Wirtschafts zweige zu einer dauernden oder vorübergehen den Abgabe von Arbeitskräften für die Land wirtschaft herangezogen werden sollen. Dabei soll auf jeden Fall sichergestellt werden, daß die Arbeitsämter beschleunigt wenigstens alle für einen vorübergehenden Einsatz in der Land wirtschaft in Betracht kommenden, gegenwärtig in gewerblichen Betrieben beschäftigten Kräfte erfaßen, um im Bedarfsfall auf sie zurück greifen zu können. 2. Im einzelnen haben die Arbeitsämter nach ihnen von den Landesarbeitsämtern zu ertei lenden näheren Anweisungen die gewerblichen Betriebe ihres Bezirks daraufhin zu über prüfen, welche für die Landwirtschaft geeig neten Kräfte a) für eine Überführung in eine Dauerbeschäf tigung in der Landwirtschaft, b) für einen vorübergehenden Einsatz bei landwirtschaftlichen Arbeiten von den einzelnen gewerblichen Betrieben frei gegeben werden können. 3. Anzustreben ist, daß die Kräfte, die für einen Einsatz in der Landwirtschaft zur Verfügung gestellt werden können, sich möglichst freiwillig bereit erklären, die ihnen angebotene Arbeit in der Landwirtschaft anzunehmen. Erforder lichenfalls können sie jedoch auf Grund der Verordnung zur Sicherstellung des Kräfte bedarfs für Aufgaben von besonderer staats politischer Bedeutung vom 13. 2. 1939 dienst verpflichtet werden. Arbeitskräften, die nach ihrer Herkunft und ihrem beruflichen Werde gang als landwirtschaftliche Arbeitskräfte an-