Recht. Dorf- un- Grtsgerichte. — IOä 88 vom 10. 5.1939 —. In den Bezirken einzelner LVschen, insbesondere im Geltungsbereich des preußischen Allgemeinen Landrechts, bestehen noch die sogenannten Dorf- und Ortsgerichte. Sie sind u. a. zuständig für die Siche rung des Nachlasses, für die Aufnahme von Ver mögens- und Nachlaßverzeichnissen und für die Auf nahme von Taxen über landwirtschaftliche Grund stücke. Ihrer Tätigkeit kommt daher im gesamten Erundstücksverkehr große Bedeutung bei. Um einen Überblick über die Arbeit der Dorf- und Ortsgerichte, soweit sie die den RNSt. inter essierenden Gebiete berührt, zu erhalten, bitte ich, mir die bisher gemachten Erfahrungen mitzuteilen, ins besondere, soweit sie sich erstrecken: 1. auf den Aufbau und die Tätigkeit, 2. auf das Alter und den Beruf der Mitglieder, 3. darauf, ob die vorgenommenen Erundstücks- bewertungen, wie überhaupt die Tätigkeit der Dorf- und Ortsgerichte, zu Bedenken Anlaß geben. Dem Bericht mit etwaigen Vorschlägen und An regungen sehe ich bis 1.8.1939 entgegen. Fehlan-r^»t» zeige ist erforderlich. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 323. Grun-lagen -er Setrlebsanfbau-arlehen für Getriebe, -le auf Grun- -er EHVG. o-er -er VG. zur Sicherung -er Lan-bewirtfchaftung einen TreuhänSer be kommen haben. — II 8 6 292/39 vom 10. 5. 1939 —. Einige LVschen haben für die sogenannten Treu händerbetriebe ein besonderes Kontingent an Be triebsaufbaumitteln beantragt. Bei der Beschränkt heit der zur Verfügung stehenden Mittel kann nach einer Mitteilung des Herrn Reichsministers für Er nährung und Landwirtschaft diesem Anträge nicht stattgegeben werden. Setriebsführung. Soweit sich im übrigen bei den Treuhänderbe trieben nach den geltenden Richtlinien eine Darlehns- gewährung vertreten läßt, also nicht mit dem Aus fall der Darlehnsforderung in einer etwa nach rück wirkender Verneinung der Erbhofeigenschaft nach folgenden Zwangsversteigerung gerechnet werden muß, muß versucht werden, den für sie bestehenden Bedarf an Betriebsaufbaumitteln aus den den LVschen zugeteilten Kontingenten zu decken. An die Landesbaueruschafteu. — DN. 1939 S. 323. Lanöbau. Anhörung -es Lan-esbauernführers un- -er Gnergiewlrtfchaftsverwaltung bei Verfahren zur Senutzung o-er An-erung von Gewässern. — HO 2 585/39 vom 10.5.1939 —. Nachstehenden Auszug aus einem Runderlaß des Herrn Reichsministers für Ernährung und Land wirtschaft vom 4. 3. 1939 — VI/1—25 617 — (LwRMBl. S. 437) gebe ich zur Kenntnis: „I. Die Benutzung des oberirdischen und des unterirdischen Wassers und die Änderung der Ge wässer berühren meistens Interessen der Landwirt schaft. Um die besonderen Interessen der Wasser wirtschaft mit den allgemeinen Zielen der Ernäh rungswirtschaft in Einklang zu bringen, ordne ich im Einvernehmen mit dem Neichsverkehrsminister an, daß die Wasserbehörden und Wasserrechtsbe hörden (z. B. in Preußen: die Wasserpolizeibehör den und die Verleihungsbehörden), wenn sie die Benutzung oder Änderung eines Gewässers oder eine Einwirkung auf das unterirdische Wasser zu lassen wollen, neben den Behörden, deren An hörung zur Wahrung des öffentlichen Wohles vor geschrieben ist, auch den LBF. hören. Ein öffent liches Interesse, das die Anhörung des LBF. nötig macht, kann schon dann vorliegen, wenn große Flächen eines Eigentümers oder entsprechende Flächen mehrerer Eigentümer betroffen werden Steht unzweifelhaft fest, daß landwirtschaftliche Belange nicht berührt werden, so braucht der LBF. in dem Verfahren nicht angehört zu werden." An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1939 S. 323.