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Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
- Bandzählung
- 6.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf184
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820677834-193900004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820677834-19390000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820677834-19390000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Heft Nr. 16 in der Vorlage nicht vorhanden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
-
Band
Band 6.1939
-
- Register Verzeichnis der in den Dienstnachrichten 1939, Nr. ... 1
- Ausgabe Nr. 1, 7. Januar 1939 1 2
- Ausgabe Nr. 1a, 10. Januar 1939 25 26
- Ausgabe Nr. 2, 14. Januar 1939 57 58
- Ausgabe Nr. 3, 21. Januar 1939 73 74
- Ausgabe Nr. 4, 28. Januar 1939 91 92
- Ausgabe Nr. 5, 4. Februar 1939 103 104
- Ausgabe Nr. 6, 11. Februar 1939 119 120
- Ausgabe Nr. 7, 18. Februar 1939 143 144
- Ausgabe Nr. 8, 25. Februar 1939 155 156
- Ausgabe Nr. 9, 4. März 1939 171 172
- Ausgabe Nr. 10, 11. März 1939 189 190
- Ausgabe Nr. 11, 18. März 1939 197 198
- Ausgabe Nr. 12, 25. März 1939 213 214
- Ausgabe Nr. 13, 1. April 1939 225 226
- Ausgabe Nr. 14, 15. April 1939 245 246
- Ausgabe Nr. 15, 22. April 1939 269 270
- Ausgabe Nr. 16, 29. April 1939 285 286
- Ausgabe Nr. 17, 6. Mai 1939 301 302
- Ausgabe Nr. 18, 13. Mai 1939 313 314
- Ausgabe Nr. 19, 20. Mai 1939 329 330
- Ausgabe Nr. 20, 27. Mai 1939 345 346
- Ausgabe Nr. 21, 10. Juni 1939 361 362
- Ausgabe Nr. 22, 17. Juni 1939 395 396
- Ausgabe Nr. 23, 24. Juni 1939 409 410
- Ausgabe Nr. 24, 1. Juli 1939 449 450
- Ausgabe Nr. 25, 8. Juli 1939 469 470
- Ausgabe Nr. 26, 15. Juli 1939 485 486
- Ausgabe Nr. 27, 22. Juli 1939 501 502
- Ausgabe Nr. 28, 29. Juli 1939 523 524
- Ausgabe Nr. 29, 5. August 1939 547 548
- Ausgabe Nr. 30, 12. August 1939 567 568
- Ausgabe Nr. 31, 19. August 1939 591 592
- Ausgabe Nr. 32, 26. August 1939 613 614
- Ausgabe Nr. 33, 2. September 1939 629 630
- Ausgabe Nr. 34, 9. September 1939 649 650
- Ausgabe Nr. 35, 16. September 1939 661 662
- Ausgabe Nr. 36, 23. September 1939 673 674
- Ausgabe Nr. 37, 30. September 1939 685 686
- Ausgabe Nr. 38, 7. Oktober 1939 705 706
- Ausgabe Nr. 39, 14. Oktober 1939 733 734
- Ausgabe Nr. 40, 21. Oktober 1939 753 754
- Ausgabe Nr. 40a, 27. Oktober 1939 771 772
- Ausgabe Nr. 41, 28. Oktober 1939 801 802
- Ausgabe Nr. 42, 4. November 1939 811 812
- Ausgabe Nr. 43, 11. November 1939 831 832
- Ausgabe Nr. 44, 18. November 1939 847 848
- Ausgabe Nr. 45, 25. November 1939 859 860
- Ausgabe Nr. 46, 2. Dezember 1939 877 878
- Ausgabe Nr. 47, 9. Dezember 1939 893 894
- Ausgabe Nr. 48, 16. Dezember 1939 909 910
- Ausgabe Nr. 48a, 18. Dezember 1939 933 934
- Ausgabe Nr. 49, 23. Dezember 1939 957 958
-
Band
Band 6.1939
-
- Titel
- Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
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Dies entspricht auch dem Satz des national sozialistischen Agrarprogramms „Land erwerben kann künftig nur, wer es selbst bewirtschaften will". Die Genehmigung des Landerwerbs über den Kreis hauptberuflich tätiger Landwirte hinaus für Angehörige anderer Berufsstände wirkt der über mäßigen Abwanderung in die Städte entgegen und dient der Erhaltung ländlicher Handwerks betriebe, die in ihrem Hauptberuf nicht voll be schäftigt werden können, auf deren Tätigkeit die Bauern und Landwirte aber stark angewiesen sind. Diese Klarstellung darf keinesfalls zur Ent stehung lebensschwacher und lebensunfähiger Kleinbetriebe führen. Berechtigt ist die Einbezie hung von Volksgenossen, deren Lebensgrundlage nicht in der Landwirtschaft liegt, in den Kreis der zum Landerwerb berechtigten Personen grund sätzlich nur zur Sicherung und Ergänzung lebens fähiger Existenzen. VH. Verwandtengeschäfte. Die allgemeinen Grundsätze der EVB. für den Landerwerb können auf Verwandtengeschäfte besonders in den ehemaligen Freiteilungsgebieten nicht in vollem Umfange angewandt werden. Hier würde die Versagung der Zuteilung des Land anteils an den erbberechtigten Verwandten in vielen Fällen einen harten Eingriff in die ver mögensrechtliche Stellung des Erbberechtigten be deuten. Der Landbesitz der Eltern ist gerade in den Gebieten mit ehemaliger Freiteilung häufig das einzige Vermögen, das die Eltern ihren Kin dern hinterlassen können. Ich verkenne dabei nicht, daß die gleichmäßige Aufteilung des Landbesitzes unter die erbberech tigten Verwandten ohne Rücksicht auf deren Lebensstellung die wesentlichste Ursache für dis zerrütteten Besitzverhältnisse der ehemaligen Frei teilungsgebiete ist. Mit den Mitteln der Erund- stückverkehrsbekanntmachung allein können jedoch diese bodenpolitisch unerwünschten Bodenbewegun gen nicht verhindert werden. Die EVB. bedarf zu diesem Zweck der Ergänzung durch wirtschaftliche Maßnahmen, welche den Eingriff in die vermögens rechtliche Stellung des Erbberechtigten erträglich gestalten. Solange diese Maßnahmen, denen ich meine besondere Aufmerksamkeit zuwende, noch nicht getroffen sind, müssen die bodenpolitischen Nachteile, die mit der Genehmigung der Ver wandtengeschäfte gemäß meinem Erlaß vom 31. 1. 1938 — VIII 14 225 — (LwRMBl. S. 101) in den Gebieten mit ehemaliger Freiteilung verbun den sind, in Kauf genommen werden. Landzuteilungen an erbberechtigte Verwandte sind darum auch dann zu genehmigen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Berechtigung zum Landerwerb fehlen, sofern es sich nicht um einen schutzbedürftigen Betrieb im Sinne meiner Runderlasse vom 31. 1. und 8. 3. 1938 handelt. Auch die Aufteilung eines nicht schutzbedürftigen Betriebes an minderjährige oder ledige Kinder, deren Entwicklung noch nicht abgesehen werden kann, an orts- und berufsfremde Kinder oder andere Verwandte, die die Grundstücke selbst nicht bewirtschaften werden, kann unter diesen Voraus setzungen nicht mit dem Hinweis auf die allgemei nen Grundsätze für den Landerwerb verhindert werden. Erbberechtigten Verwandten, die mit Rücksicht auf ihr Erbrecht die Genehmigung zum Landerwerb unter Zurückstellung der allgemeinen Grundsätze für den Landerwerb erhalten haben, kann aber mit Recht zugemutet werden, ihr Landerbteil in angemessener Frist an bodenpolitisch besser Berechtigte zu veräußern. Die Genehmigung des Landerwerbs sollte ihnen lediglich den Vermögens wert ihres Erbteils sichern, nicht aber dauernde Eigentums- und Pachtverhältnisse begründen, die mit den allgemeinen Grundsätzen für den Land erwerb in Widerspruch stehen. Auch bei Ver wandtengeschäften dürfen jedoch die Auflagen nicht über die in der Bekanntmachung und den Richt linien gegebenen Notwendigkeiten hinausgehen. Abwegig sind z. B. Auflagen, die vorsehen, daß die Erwerberin innerhalb einer bestimmten Frist einen Landwirt heiraten muß. Ledige Kinder, die Land zugeteilt erhalten haben, dürfen zur Wsiterveräußerung des ihnen zugeteilten Landes nicht gezwungen werden, so lange sie in der Hausgemeinschaft verbleiben. Fallen die Gründe, die zur Auflage geführt haben, fort, so soll auf Antrag des mit der Auf lage Belasteten die Auflage nach Anhörung des Kreisbauernführers aufgehoben werden. Der mit der Auflage Belastete muß die Mög lichkeit haben, das ihm zugeteilte Grundstück zweck mäßig zu veräußern. Zu kurz bemessene Fristen könnten ihn u. U. zu einem Notverkauf zwingen, bei dem er den angemessenen Wert des Grund stücks nicht erhält. Von Auflagen ist stets abzusehen, wenn das zugeteilte Grundstück die für den Bezirk festgesetzte Mindestgröße für Teilgrundstücke nicht erreicht. Der Begriff des schutzbedürftigen Betriebes darf nicht, wie vereinzelt zu beobachten, dazu miß braucht werden, Landzuteilungen, die nach den Ausnahmevorschriften des Verwandtenerlasses zu genehmigen sind, unter Berufung auf die Schutz bedürftigkeit des Betriebes zu verhindern. Die Schutzbedürftigkeit eines Betriebes darf nur nach rein objektiven Maßstäben entsprechend meinem Erlaß vom 31. 1. 1938 — VIII 14 225 — (LwRMBl. S. 101) beurteilt werden. Bei Hofübergabeverträgen werden die verein barten Altenteilsbezüge in vielen Fällen bean standet. Dabei wird nicht immer genügend be achtet, daß die Leistungen für eine verhältnismäßig nur kurze Zeit gewährt werden und ein gewisses Entgelt für eine ganze Lebensarbeit in Gestalt eines verhältnismäßig sorgenfreien Lebensabends darstellen sollen. Soweit daher nicht die Bestim mungen der Grundstückverkehrsbekanntmachung 8 5
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