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Dies entspricht auch dem Satz des national sozialistischen Agrarprogramms „Land erwerben kann künftig nur, wer es selbst bewirtschaften will". Die Genehmigung des Landerwerbs über den Kreis hauptberuflich tätiger Landwirte hinaus für Angehörige anderer Berufsstände wirkt der über mäßigen Abwanderung in die Städte entgegen und dient der Erhaltung ländlicher Handwerks betriebe, die in ihrem Hauptberuf nicht voll be schäftigt werden können, auf deren Tätigkeit die Bauern und Landwirte aber stark angewiesen sind. Diese Klarstellung darf keinesfalls zur Ent stehung lebensschwacher und lebensunfähiger Kleinbetriebe führen. Berechtigt ist die Einbezie hung von Volksgenossen, deren Lebensgrundlage nicht in der Landwirtschaft liegt, in den Kreis der zum Landerwerb berechtigten Personen grund sätzlich nur zur Sicherung und Ergänzung lebens fähiger Existenzen. VH. Verwandtengeschäfte. Die allgemeinen Grundsätze der EVB. für den Landerwerb können auf Verwandtengeschäfte besonders in den ehemaligen Freiteilungsgebieten nicht in vollem Umfange angewandt werden. Hier würde die Versagung der Zuteilung des Land anteils an den erbberechtigten Verwandten in vielen Fällen einen harten Eingriff in die ver mögensrechtliche Stellung des Erbberechtigten be deuten. Der Landbesitz der Eltern ist gerade in den Gebieten mit ehemaliger Freiteilung häufig das einzige Vermögen, das die Eltern ihren Kin dern hinterlassen können. Ich verkenne dabei nicht, daß die gleichmäßige Aufteilung des Landbesitzes unter die erbberech tigten Verwandten ohne Rücksicht auf deren Lebensstellung die wesentlichste Ursache für dis zerrütteten Besitzverhältnisse der ehemaligen Frei teilungsgebiete ist. Mit den Mitteln der Erund- stückverkehrsbekanntmachung allein können jedoch diese bodenpolitisch unerwünschten Bodenbewegun gen nicht verhindert werden. Die EVB. bedarf zu diesem Zweck der Ergänzung durch wirtschaftliche Maßnahmen, welche den Eingriff in die vermögens rechtliche Stellung des Erbberechtigten erträglich gestalten. Solange diese Maßnahmen, denen ich meine besondere Aufmerksamkeit zuwende, noch nicht getroffen sind, müssen die bodenpolitischen Nachteile, die mit der Genehmigung der Ver wandtengeschäfte gemäß meinem Erlaß vom 31. 1. 1938 — VIII 14 225 — (LwRMBl. S. 101) in den Gebieten mit ehemaliger Freiteilung verbun den sind, in Kauf genommen werden. Landzuteilungen an erbberechtigte Verwandte sind darum auch dann zu genehmigen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Berechtigung zum Landerwerb fehlen, sofern es sich nicht um einen schutzbedürftigen Betrieb im Sinne meiner Runderlasse vom 31. 1. und 8. 3. 1938 handelt. Auch die Aufteilung eines nicht schutzbedürftigen Betriebes an minderjährige oder ledige Kinder, deren Entwicklung noch nicht abgesehen werden kann, an orts- und berufsfremde Kinder oder andere Verwandte, die die Grundstücke selbst nicht bewirtschaften werden, kann unter diesen Voraus setzungen nicht mit dem Hinweis auf die allgemei nen Grundsätze für den Landerwerb verhindert werden. Erbberechtigten Verwandten, die mit Rücksicht auf ihr Erbrecht die Genehmigung zum Landerwerb unter Zurückstellung der allgemeinen Grundsätze für den Landerwerb erhalten haben, kann aber mit Recht zugemutet werden, ihr Landerbteil in angemessener Frist an bodenpolitisch besser Berechtigte zu veräußern. Die Genehmigung des Landerwerbs sollte ihnen lediglich den Vermögens wert ihres Erbteils sichern, nicht aber dauernde Eigentums- und Pachtverhältnisse begründen, die mit den allgemeinen Grundsätzen für den Land erwerb in Widerspruch stehen. Auch bei Ver wandtengeschäften dürfen jedoch die Auflagen nicht über die in der Bekanntmachung und den Richt linien gegebenen Notwendigkeiten hinausgehen. Abwegig sind z. B. Auflagen, die vorsehen, daß die Erwerberin innerhalb einer bestimmten Frist einen Landwirt heiraten muß. Ledige Kinder, die Land zugeteilt erhalten haben, dürfen zur Wsiterveräußerung des ihnen zugeteilten Landes nicht gezwungen werden, so lange sie in der Hausgemeinschaft verbleiben. Fallen die Gründe, die zur Auflage geführt haben, fort, so soll auf Antrag des mit der Auf lage Belasteten die Auflage nach Anhörung des Kreisbauernführers aufgehoben werden. Der mit der Auflage Belastete muß die Mög lichkeit haben, das ihm zugeteilte Grundstück zweck mäßig zu veräußern. Zu kurz bemessene Fristen könnten ihn u. U. zu einem Notverkauf zwingen, bei dem er den angemessenen Wert des Grund stücks nicht erhält. Von Auflagen ist stets abzusehen, wenn das zugeteilte Grundstück die für den Bezirk festgesetzte Mindestgröße für Teilgrundstücke nicht erreicht. Der Begriff des schutzbedürftigen Betriebes darf nicht, wie vereinzelt zu beobachten, dazu miß braucht werden, Landzuteilungen, die nach den Ausnahmevorschriften des Verwandtenerlasses zu genehmigen sind, unter Berufung auf die Schutz bedürftigkeit des Betriebes zu verhindern. Die Schutzbedürftigkeit eines Betriebes darf nur nach rein objektiven Maßstäben entsprechend meinem Erlaß vom 31. 1. 1938 — VIII 14 225 — (LwRMBl. S. 101) beurteilt werden. Bei Hofübergabeverträgen werden die verein barten Altenteilsbezüge in vielen Fällen bean standet. Dabei wird nicht immer genügend be achtet, daß die Leistungen für eine verhältnismäßig nur kurze Zeit gewährt werden und ein gewisses Entgelt für eine ganze Lebensarbeit in Gestalt eines verhältnismäßig sorgenfreien Lebensabends darstellen sollen. Soweit daher nicht die Bestim mungen der Grundstückverkehrsbekanntmachung 8 5