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den. Diesem Gedanken dient auch die unter I Ziff. 2 Abs. 4 angeordnete Zuleitung der Entschei dung an die Dienststellen des Reichsnährstandes. Außerdem find die Entscheidungen der 1. Instanz laufend zu überwachen. Eine uneinheitliche Praxis kleinerer benach barter Verwaltungsbezirke gefährdet die Rechts sicherheit und das Vertrauen des Volkes in die Gleichheit vor dem Gesetz; sie erschwert den Rechts verkehr in ganz besonderem Maße. Der Reichsnährstand wird seinerseits der ein heitlichen und gleichmäßigen Behandlung der EVB.- Sachen durch die Kreisbauernführer verstärkte Aufmerksamkeit zuwenden. lll. Genehmigung unter Auflagen. Die im Abs. 5 zu § 5 der Richtlinien vom 26.1.1937 aufgestellten Grundsätze müssen genau estens beachtet werden. Auflagen dürfen nicht, wie in verschiedenen Bezirken zu beobachten ist, zur Regel werden. Sie müssen in unmittelbarem Zu sammenhang mit dem besonderen Ziel der Erund- stückverkehrsbekanntmachung stehen; ein anderes öffentliches Interesse rechtfertigt es nicht, ein nach den Grundsätzen der EVB. genehmigungsfähiges Rechtsgeschäft mit einer Auflage zu verbinden. Auflagen dürfen den Inhalt des Rechtsgeschäfts nicht wesentlich verändern. Unzulässig ist es dar um insbesondere, den Vertragsparteien durch Auf lage eine Abänderung des vereinbarten Preises oder dem Verkäufer den Abschluß des Vertrages mit einem anderen als dem im Vertrag vorge sehenen Käufer vorzuschreiben. Es bleibt in sol chen Fällen nur die Wahl zwischen Versagung oder Erteilung der Genehmigung. Wird dem Erwerber die Weiterveräußerung des Grundstücks auferlegt, so sind angemessene Fristen zu setzen, Lie nicht zu einer Verschleuderung des Grundstücks zwingen. Im Interesse der Rechtssicherheit und einer wirk samen Überwachung des Vollzuges der Auflagen müssen die Auflagen sorgfältigst gefaßt werden. Aus der Formulierung müssen sich die Pflichten der mit der Auflage belasteten Vertragspartei klar und eindeutig ergeben. Die Notwendigkeit der Auflage, ihr Inhalt und Zweck müssen in den Ent- scheidungsgründen stets besonders behandelt werden. Die Erfüllung der Auflagen ist zu überwachen. IV. Verletzung eines erheblichen öffentlichen Inter esses im Sinne des 8 5 Abs. 1 EBB. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des D 5 Abs. 1 EVB. steht dem beabsichtigten Rechtsgeschäft nicht schon dann entgegen, wenn durch seine Ausführung bestimmte öffentliche Inter essen nicht gefördert werden. Ein außerhalb der Ziele der EVB. liegendes anderes öffentliches In teresse kann mit den Mitteln der EVB. nicht durch gesetzt werden. Unzulässig ist z. B., einem Land wirt die Genehmigung zum Erwerb eines Grund stücks zu versagen, weil die Gemeinde dieses Grund stück für Eemeindezwecke erwerben will. Ein erhebliches öffentliches Interesse kann zwar durch ein Rechtsgeschäft über ein kleines Grundstück ebenso wie durch ein Rechtsgeschäft über ein großes Gut verletzt werden. Das gilt insbe sondere für die ehemaligen Freiteilungsgebiete, wo das einzelne Grundstück durch die Erundstücks- zersplitterung und die Bevölkerungsdichte eine wesentlich größere Bedeutung hat als in dünn be siedelten Gebieten mit überwiegend größerem Be sitz. Es ist aber, insbesondere bei geringwertigen Grundstücken, nicht kleinlich zu verfahren. V. Preisüberwachung auf Grund des 8 5 Abs. 1 Ziff. 5 EVB. Der Preisüberwachung auf Grund der Bestim mungen der EVB. ist erhöhte Aufmerksamkeit zu zuwenden. Die Praxis entbehrt noch der erforder lichen Einheitlichkeit. Während in einigen Be zirken zu Unrecht ein grobes Mißverhältnis des vereinbarten Preises zum Wert der Eegenleistung schon bei unerheblichen Abweichungen des verein barten Preises von dem als angemessen erachteten Preis angenommen wird, vollzieht sich in anderen Bezirken eine unter keinen Umständen gerecht fertigte Preissteigerung. Die Eenehmigungsbehör- den haben hier eine schwierige, im Rahmen der Eesamtwirtschaft aber besonders bedeutsame Auf gabe. Sie müssen den richtigen Mittelweg zwischen kleinlicher Beanstandung geringfügiger Preisdiffe renzen und einer zu schwachen Handhabung der Preisüberwachungsvorschriften gehen. VI. Allgemeine Grundsätze für den Landerwerb. Der Grundsatz des § 5 Abs. 1 Ziff. 2 GVB. muß in vollem Umfange aufrechterhalten werden. In erster Linie gilt er für selbständige landwirt schaftliche Betriebe, die geeignet sind, bei ange messener Preisgestaltung einem Bauern oder Landwirt Lebensgrundlage zu werden. Dieser Grundsatz schließt aber nicht aus, daß auch Ange hörige anderer Berufe einzelne landwirtschaftliche Grundstücke erwerben, soweit sie diese selbst be wirtschaften wollen und können. Das ist aber regelmäßig nur bei Personen der Fall, die ihren Wohnsitz und ihre Arbeitsstätte innerhalb des engeren Bezirks haben, zu welchem das Grund stück gehört. Außer dem hauptberuflich tätigen Landwirt können und müssen daher bei der Verteilung des landwirtschaftlichen Lebensraums eines Dorfes in angemessenen Grenzen auch vor allem ortsansässige Handwerker, die in ihrem Hauptberuf nicht voll beschäftigt sind, berücksichtigt werden. Auch der ortsansässige Industriearbeiter soll und kann vom Landerwerb insoweit nicht ausgeschlossen werden, als er mit dem Land eine eigene Heimstätte grün den oder seine und seiner Familie Eigenversor gung ermöglichen oder verbessern will.