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Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
- Bandzählung
- 6.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf184
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820677834-193900004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820677834-19390000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820677834-19390000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Heft Nr. 16 in der Vorlage nicht vorhanden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
-
Band
Band 6.1939
-
- Register Verzeichnis der in den Dienstnachrichten 1939, Nr. ... 1
- Ausgabe Nr. 1, 7. Januar 1939 1 2
- Ausgabe Nr. 1a, 10. Januar 1939 25 26
- Ausgabe Nr. 2, 14. Januar 1939 57 58
- Ausgabe Nr. 3, 21. Januar 1939 73 74
- Ausgabe Nr. 4, 28. Januar 1939 91 92
- Ausgabe Nr. 5, 4. Februar 1939 103 104
- Ausgabe Nr. 6, 11. Februar 1939 119 120
- Ausgabe Nr. 7, 18. Februar 1939 143 144
- Ausgabe Nr. 8, 25. Februar 1939 155 156
- Ausgabe Nr. 9, 4. März 1939 171 172
- Ausgabe Nr. 10, 11. März 1939 189 190
- Ausgabe Nr. 11, 18. März 1939 197 198
- Ausgabe Nr. 12, 25. März 1939 213 214
- Ausgabe Nr. 13, 1. April 1939 225 226
- Ausgabe Nr. 14, 15. April 1939 245 246
- Ausgabe Nr. 15, 22. April 1939 269 270
- Ausgabe Nr. 16, 29. April 1939 285 286
- Ausgabe Nr. 17, 6. Mai 1939 301 302
- Ausgabe Nr. 18, 13. Mai 1939 313 314
- Ausgabe Nr. 19, 20. Mai 1939 329 330
- Ausgabe Nr. 20, 27. Mai 1939 345 346
- Ausgabe Nr. 21, 10. Juni 1939 361 362
- Ausgabe Nr. 22, 17. Juni 1939 395 396
- Ausgabe Nr. 23, 24. Juni 1939 409 410
- Ausgabe Nr. 24, 1. Juli 1939 449 450
- Ausgabe Nr. 25, 8. Juli 1939 469 470
- Ausgabe Nr. 26, 15. Juli 1939 485 486
- Ausgabe Nr. 27, 22. Juli 1939 501 502
- Ausgabe Nr. 28, 29. Juli 1939 523 524
- Ausgabe Nr. 29, 5. August 1939 547 548
- Ausgabe Nr. 30, 12. August 1939 567 568
- Ausgabe Nr. 31, 19. August 1939 591 592
- Ausgabe Nr. 32, 26. August 1939 613 614
- Ausgabe Nr. 33, 2. September 1939 629 630
- Ausgabe Nr. 34, 9. September 1939 649 650
- Ausgabe Nr. 35, 16. September 1939 661 662
- Ausgabe Nr. 36, 23. September 1939 673 674
- Ausgabe Nr. 37, 30. September 1939 685 686
- Ausgabe Nr. 38, 7. Oktober 1939 705 706
- Ausgabe Nr. 39, 14. Oktober 1939 733 734
- Ausgabe Nr. 40, 21. Oktober 1939 753 754
- Ausgabe Nr. 40a, 27. Oktober 1939 771 772
- Ausgabe Nr. 41, 28. Oktober 1939 801 802
- Ausgabe Nr. 42, 4. November 1939 811 812
- Ausgabe Nr. 43, 11. November 1939 831 832
- Ausgabe Nr. 44, 18. November 1939 847 848
- Ausgabe Nr. 45, 25. November 1939 859 860
- Ausgabe Nr. 46, 2. Dezember 1939 877 878
- Ausgabe Nr. 47, 9. Dezember 1939 893 894
- Ausgabe Nr. 48, 16. Dezember 1939 909 910
- Ausgabe Nr. 48a, 18. Dezember 1939 933 934
- Ausgabe Nr. 49, 23. Dezember 1939 957 958
-
Band
Band 6.1939
-
- Titel
- Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
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den. Diesem Gedanken dient auch die unter I Ziff. 2 Abs. 4 angeordnete Zuleitung der Entschei dung an die Dienststellen des Reichsnährstandes. Außerdem find die Entscheidungen der 1. Instanz laufend zu überwachen. Eine uneinheitliche Praxis kleinerer benach barter Verwaltungsbezirke gefährdet die Rechts sicherheit und das Vertrauen des Volkes in die Gleichheit vor dem Gesetz; sie erschwert den Rechts verkehr in ganz besonderem Maße. Der Reichsnährstand wird seinerseits der ein heitlichen und gleichmäßigen Behandlung der EVB.- Sachen durch die Kreisbauernführer verstärkte Aufmerksamkeit zuwenden. lll. Genehmigung unter Auflagen. Die im Abs. 5 zu § 5 der Richtlinien vom 26.1.1937 aufgestellten Grundsätze müssen genau estens beachtet werden. Auflagen dürfen nicht, wie in verschiedenen Bezirken zu beobachten ist, zur Regel werden. Sie müssen in unmittelbarem Zu sammenhang mit dem besonderen Ziel der Erund- stückverkehrsbekanntmachung stehen; ein anderes öffentliches Interesse rechtfertigt es nicht, ein nach den Grundsätzen der EVB. genehmigungsfähiges Rechtsgeschäft mit einer Auflage zu verbinden. Auflagen dürfen den Inhalt des Rechtsgeschäfts nicht wesentlich verändern. Unzulässig ist es dar um insbesondere, den Vertragsparteien durch Auf lage eine Abänderung des vereinbarten Preises oder dem Verkäufer den Abschluß des Vertrages mit einem anderen als dem im Vertrag vorge sehenen Käufer vorzuschreiben. Es bleibt in sol chen Fällen nur die Wahl zwischen Versagung oder Erteilung der Genehmigung. Wird dem Erwerber die Weiterveräußerung des Grundstücks auferlegt, so sind angemessene Fristen zu setzen, Lie nicht zu einer Verschleuderung des Grundstücks zwingen. Im Interesse der Rechtssicherheit und einer wirk samen Überwachung des Vollzuges der Auflagen müssen die Auflagen sorgfältigst gefaßt werden. Aus der Formulierung müssen sich die Pflichten der mit der Auflage belasteten Vertragspartei klar und eindeutig ergeben. Die Notwendigkeit der Auflage, ihr Inhalt und Zweck müssen in den Ent- scheidungsgründen stets besonders behandelt werden. Die Erfüllung der Auflagen ist zu überwachen. IV. Verletzung eines erheblichen öffentlichen Inter esses im Sinne des 8 5 Abs. 1 EBB. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des D 5 Abs. 1 EVB. steht dem beabsichtigten Rechtsgeschäft nicht schon dann entgegen, wenn durch seine Ausführung bestimmte öffentliche Inter essen nicht gefördert werden. Ein außerhalb der Ziele der EVB. liegendes anderes öffentliches In teresse kann mit den Mitteln der EVB. nicht durch gesetzt werden. Unzulässig ist z. B., einem Land wirt die Genehmigung zum Erwerb eines Grund stücks zu versagen, weil die Gemeinde dieses Grund stück für Eemeindezwecke erwerben will. Ein erhebliches öffentliches Interesse kann zwar durch ein Rechtsgeschäft über ein kleines Grundstück ebenso wie durch ein Rechtsgeschäft über ein großes Gut verletzt werden. Das gilt insbe sondere für die ehemaligen Freiteilungsgebiete, wo das einzelne Grundstück durch die Erundstücks- zersplitterung und die Bevölkerungsdichte eine wesentlich größere Bedeutung hat als in dünn be siedelten Gebieten mit überwiegend größerem Be sitz. Es ist aber, insbesondere bei geringwertigen Grundstücken, nicht kleinlich zu verfahren. V. Preisüberwachung auf Grund des 8 5 Abs. 1 Ziff. 5 EVB. Der Preisüberwachung auf Grund der Bestim mungen der EVB. ist erhöhte Aufmerksamkeit zu zuwenden. Die Praxis entbehrt noch der erforder lichen Einheitlichkeit. Während in einigen Be zirken zu Unrecht ein grobes Mißverhältnis des vereinbarten Preises zum Wert der Eegenleistung schon bei unerheblichen Abweichungen des verein barten Preises von dem als angemessen erachteten Preis angenommen wird, vollzieht sich in anderen Bezirken eine unter keinen Umständen gerecht fertigte Preissteigerung. Die Eenehmigungsbehör- den haben hier eine schwierige, im Rahmen der Eesamtwirtschaft aber besonders bedeutsame Auf gabe. Sie müssen den richtigen Mittelweg zwischen kleinlicher Beanstandung geringfügiger Preisdiffe renzen und einer zu schwachen Handhabung der Preisüberwachungsvorschriften gehen. VI. Allgemeine Grundsätze für den Landerwerb. Der Grundsatz des § 5 Abs. 1 Ziff. 2 GVB. muß in vollem Umfange aufrechterhalten werden. In erster Linie gilt er für selbständige landwirt schaftliche Betriebe, die geeignet sind, bei ange messener Preisgestaltung einem Bauern oder Landwirt Lebensgrundlage zu werden. Dieser Grundsatz schließt aber nicht aus, daß auch Ange hörige anderer Berufe einzelne landwirtschaftliche Grundstücke erwerben, soweit sie diese selbst be wirtschaften wollen und können. Das ist aber regelmäßig nur bei Personen der Fall, die ihren Wohnsitz und ihre Arbeitsstätte innerhalb des engeren Bezirks haben, zu welchem das Grund stück gehört. Außer dem hauptberuflich tätigen Landwirt können und müssen daher bei der Verteilung des landwirtschaftlichen Lebensraums eines Dorfes in angemessenen Grenzen auch vor allem ortsansässige Handwerker, die in ihrem Hauptberuf nicht voll beschäftigt sind, berücksichtigt werden. Auch der ortsansässige Industriearbeiter soll und kann vom Landerwerb insoweit nicht ausgeschlossen werden, als er mit dem Land eine eigene Heimstätte grün den oder seine und seiner Familie Eigenversor gung ermöglichen oder verbessern will.
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