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Für die Beschaffung der notwendigen Lebens mittel, Geschirr usw. sollen die OBschen selbst sorgen. In den Notstandsgebieten sind entsprechende Verein barungen mit der NSV. zwecks Unterstützung zu treffen. Die Zubereitung des Essens geschieht am zweckmässigsten in Zusammenarbeit mit der NSV. und NS.-Frauenschaft. Ich bitte um einen vorläufigen Erfahrungs bericht bis zum 30.6.1939. An dis Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 271. Hausfleiß — Selleferung mit Volle. — I c 371/39 vom 17.4.1939 —. In Abänderung meiner Anordnung vom 15.8. 1938 — l G 607/38 — (DN. S. 543) sind künftig die Bestellungen von Rohwolle direkt bei der Reichswoll verwertung E. m. b. H., Berlin W 35, Am Karls bad 21, aufzugeben. Ein Durchschlag der Bestellung ist mir einzu reichen. An die Landesbauernschaften. - DN. 1939 S. 271. Recht. flusführungsanweifung zur Grunüstückverkehrs- bekanntmachung. — IOck 1 vom 17.4. 1939 —. Der Herr Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft hat im Einvernehmen mit mir am 30. 3. 1939 — VIII 14 871/39 — (LwRMBl. Bl. 421/1939) an die Landesregierungen, in Preußen an die Regierungspräsidenten des Landes Preußen die nachstehend abgedruckte Ausführungsanweisung zur Erundstückverkehrsbekanntmachung gerichtet. Ich mache mir diese Ausführungsanweisung als Dienst anordnung für die Tätigkeit aller Dienststellen des RNSt. zu eigen, die beim Vollzug der Erundstückoer- kehrsbekanntmachung mitzuwirken haben. Im be sonderen erwarte ich, daß meine dem Herrn Reichs minister für Ernährung und Landwirtschaft gege benen Zusicherungen, die der Beschleunigung des Ver fahrens und der einheitlichen Handhabung der EVB. dienen sollen (Teil I Ziffer 3 Abs. 3 und Teil II Abs. 3 der AusfAnw. zur EVB.), von den Landes und KBschen genau eingehalten werden. Durch die Ausführungsanweisung des Herrn Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft und diese Dienstanordnung soll vor allem die Tätig keit der Eenehmigungsbehörden und die gutachtliche Arbeit des RNSt. beim Vollzug der EVB. in den ehemaligen Freiteilungsgebieten Westdeutschlands auf eine einheitliche, den besonderen Bedürfnissen dieser Gebiete angepaßten Linie gebracht werden. Die Handhabung der EVB. litt bisher in diesen Be zirken in besonderem Maße daran, daß die Eeneh migungsbehörden einerseits und die Dienststellen des RNSt. andererseits verschiedene Maßstäbe an die Verwandtengeschäfte anlegten. Die in Teil VII des Runderlasses aufgestellten Grundsätze sollen diesen unerwünschten Zustand beenden, der nicht nur dis Zusammenarbeit zwischen den Eenehmigungsbehör den und den Dienststellen des RNSt. erschwerte, son dern auch die Erledigung der Genehmigungsverfah ren verzögerte. An Hand dieser Grundsätze werden auch die Beteiligten künftig besser in der Lage sein, die Eenehmigungsfähigkeit der beabsichtigten Rechts geschäfte selbst zu beurteilen und sie in Einklang mit den öffentlichen bodenpolitischen Zielen zu bringen, die die Eenehmigungsbehörden und der RNSt. zu wahren haben. Das weitgehende Entgegenkommen, das den Ver wandtengeschäften in Anerkennung der besonderen Interessenlage erbberechtigter Verwandter beim Voll zug der EVB. entgegengebracht werden muß, und die bodenpolitischen Nachteile, die dadurch zweifelsohne entstehen, können und müssen, wie auch in Absatz 4 des Teiles VII der Ausf.-Anweisung anerkannt ist, weitgehend durch Veräußerungsauflagen ausgeglichen werden, wenn das zugeteilte Grundstück die für den Bezirk festgesetzte Mindestgrötze für Teilgrund stücke erreicht. Ich stimme mit den LBschen besonders der ehe maligen Freiteilungsgebiete Westdeutschlands aber darin überein, daß hierbei wesentliche bodenpolitische Aufgaben, die die früheren Freiteilungsgebiete unter dem Gesichtspunkt des nationalsozialistischen Agrar programms stellen, ungelöst bleiben und gerade jene Entwicklung nicht vollends aufgehalten werden kann, in der die Hauptursache für die ungesunden Besitzver hältnisse in diesen Bezirken zu erblicken ist. Der Herr Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft hat meine sich hieraus ergebende For derung grundsätzlich anerkannt, die EVB. durch Maß nahmen wirtschaftlicher und siedlungsrechtlicher Art zu ergänzen, die eine weitergehende Einflußnahme als die EVB. auf Erbteilungsvorgänge und eine voll kommene Neuordnung der Vesitzverhältnisse in den früheren Freiteilungsgebieten ermöglichen. Mit Rücksicht auf diese geplanten Maßnahmen, deren be schleunigte Durchführung ich nach Kräften fördern werde, muß ich verlangen, daß die LBschen die für die Genehmigung der Verwandtengeschäfte nach der EVB. geltenden Grundsätze anwenden und bei ihrer gutachtlichen Tätigkeit auch ihrerseits die bodenpoli tischen Bedenken zurückstellen, die diesen Geschäften anerkanntermaßen anhaften. Ich weise ferner erneut auf die besondere Bedeu tung hin, die die Nertragshilfe der KBschen beim Vollzug der EVB. nicht weniger hat als im Bereich des Reichserbhofgesetzes, wo sie sich schon mehr ein gebürgert hat. Es gehört zu den vornehmsten Auf gaben der KBschen, das Vertrauen der Landwirte