263 DN. 1939 Nr. 14 264 Lanöbau. vüngerstättenaklion. Saupoltzeigebühren für -ie Genehmigung von vüngerstätten un- Jauchegrubeu. — IIc 3 488/39 vom 4. 4. 1939 —. Auf Grund des Erlasses des Herrn Reichsarbeits ministers vom 6. 2. 1939 — IVc 6 Nr. 8700/16/39 — sowie des Herrn Preuß. Finanzministers vom 11. 3. 1939 — Lau 2800/6. 2. — wird die Eebührenfreiheit für die Genehmigung von Düngerstätten und Jauche gruben ab 1. 4. 1939 auf ein weiteres Jahr bis zum 31. 3. 1940 verlängert. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 263. Tierzucht. Gefreiung -er Gemein-en von -er Verpflichtung zur Umlegung -er ihnen -urch -ie Lullen- un- Ederhaltuug entflehen-en Kosten (§ 17,3 -er Ersten veror-nung zur Zör-erung -er Tierzucht vom 2-. S. 1-Z-) — IIv 1 1298/39 vom 1. 4.1939 —. Nachstehend gebe ich einen Runderlaß des Herrn Reichsministers des Innern an die Gemeinden und Gemeindeaufsichtsbehörden vom 13. 1. 1939 — V a 477/38 — 2162 — zur Kenntnis. In allen Fällen, in denen dem Köramt (Körstelle) Nachrichten über Schwierigkeiten bei der Haltung männlicher Zucht tiere zur Kenntnis kommen, bitte ich, mit der zustän digen Eemeindeauffichtsbehörde in Verbindung zu treten. „1. Nach 8 17 Abs. 3 der Ersten VO. zur Förde rung der Tierzucht v. 26. 5. 1936 (RGBl. I S. 470) sind die Gemeinden verpflichtet, die ihnen aus der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Vatertierhaltung oder aus der Gewährung freiwilliger Zuschüsse an Vatertierhalter im Rechnungsjahre entstehenden Kosten, soweit sie nicht durch die Erhebung von Deck geldern aufgebracht werden, auf die Halter der in der Gemeinde befindlichen weiblichen Tiere gleicher Gattung, die ein bestimmtes Alter erreicht haben, umzulegen. Die Gemeindeauffichtsbehörde kann Befreiung von dieser Verpflichtung bewilligen. 2. (1) Die gemeindliche Vatertierhaltung auf dem Gebiet der Rinder- und Schweinezucht ist, wenn auch in verschiedenen Formen, in zahlreichen Gemeinden in der Vergangenheit vorherrschend ge wesen und auch heute noch üblich und hat sich gut bewährt. Die in der Förderung der Rinder- und Schweinezucht in diesen Bezirken erzielten Ergeb nisse sind nicht zuletzt auf die besondere Betreuung durch die Gemeinden zurückzuführen. (2 ) Um dieser Sachlage auch für die Zukunft Rechnung zu tragen, ersuche ich die Gemeindeauf sichtsbehörden, Anträgen von Gemeinden auf Be freiung von der Verpflichtung nach 8 17 Abs. 3 der angezogenen VO. zu entsprechen, sofern nicht ganz besondere Umstände eine solche Befreiung nicht an gezeigt erscheinen lassen. 3. Der RdErl. v. 20. 8.1937 (RMVliV. S. 788) über Befreiung von der Umlegung der den Gemein- , den durch die Ziegenbockhaltung entstehenden Kosten wird durch diesen RdErl. nicht berührt." An die Landesbauernschaften und Körämter. — DN. 1939 S. 263. Maul- un- Klauenseuche. — IIv 10 410/39 vom 1. 4. 1939 —. Den nachstehenden Runderlatz des Herrn Reichsministers des Innern betr. Mittel zur Behand lung von maul- und klauenseuchekranken Tieren vom 13. 3. 1939 — Illa 7477/39—1670 — gebe ich zur Kenntnis: „(1) Während des gegenwärtigen Maul- und Klauenseuchezuges sind Mittel zur Behandlung der Maul- und Klauenseuche in sehr großer Zahl angeboten worden. Die Erfinder und Hersteller der Mittel vertreten in ihren Eingaben an mich oder andere Reichsstellen entweder die Meinung, datz auch die Behandlung kranker Tiere Aufgabe des Staates sei, oder schreiben ihren Mitteln Heil- und Vorbeugewirkung zu. Sie verlangen daher in den meisten Fällen die amtliche Zulassung des Mittels oder die Genehmigung zu seiner Anwen dung, häufig auch die staatliche Prüfung auf seine Wirksamkeit. (2) Die vom Staate geleitete Seuchenbekämp fung erstrebt die Verhütung des Ausbruchs und der Ausbreitung einer Seuche mit veterinär polizeilichen Maßnahmen und Impfungen. Die Behandlung maul- und klauenseucheerkrankter Tiere dagegen ist Aufgabe der von den Tier besitzern zuzuziehenden praktischen Tierärzte. Tier ärzte und Tierbesitzer sind durch das Viehseuchen gesetz in der Verwendung von Heilmitteln zur Behandlung kranker Tiere nicht beschränkt. Eine Genehmigung zur Anwendung solcher Mittel oder ihre amtliche Zulassung ist daher nicht erforder lich. Auch die Prüfung der Wirksamkeit eines solchen Mittels kann nicht als Aufgabe des Staates anerkannt werden. Die Hersteller von Mitteln gegen die Maul- und Klauenseuche müssen sich, wie das auch für andere Arzneimittel üblich ist, um