Volltext Seite (XML)
zu werden, können nur in einem Verfahren nach den Bestimmungen für die Neubildung deutschen Bauerntums behandelt werden. Auskunft über diese Angelegenheiten erteilen die örtlichen Stellen des RNSt. Ich ersuche, falls derartige Anträge an die Siedlungsbehörden herangetragen werden, sie mit Nachdruck und Beschleunigung zu bearbeiten. Ich weise nochmals darauf hin, daß die Ansetzung der artiger entwurzelter Landwirte lediglich in gleicher Weise wie die der übrigen Neubauern bewerber erfolgen kann, jedoch werden derartige Anträge mit Vorzug zu behandeln sein." In gleichem Sinne werden auch Eesuchsteller beschieden, die sich direkt an den Herrn Reichs minister für Ernährung und Landwirtschaft wenden. Die Eesuchsteller werden dementsprechend die örtlichen Dienststellen des RNSt. um Auskunft über die Anwendung des Gesetzes betr. eine Bereinigung alter Schulden vom 17. 8. 1938 angehen. Damit solche Gesuche übereinstimmend beschieden werden, weise ich auf folgendes hin: 1. Entwurzelte Landwirte benötigen zu ihrer Wiederansetzung in einem Verfahren zur Neubildung deutschen Bauerntums den Neu bauernschein. Da die Erteilung des Neu bauernscheines jedoch u. a. das Vorliegen ge ordneter Vermögensverhältnisse voraussetzt, ist vor der Beantragung des Neubauern scheines der Nachweis zu führen, daß die alten Schulden bereinigt sind. Solche Antragsteller sind daher auf das Gesetz vom 17. 8. 1938 und seinen Anwendungsbereich (8 1) hinzuweisen,' dabei ist ihnen mitzuteilen, in welcher Weise vorzugehen ist, um sich mit den Gläubigern auseinanderzusetzen 4 und 5 des Ge setzes). 2. Gelingt die Schuldenbereinigung, so ist die Ansetzung dieser Eesuchsteller nach Erteilung des Neubauernscheines bevorzugt vorzunehmen. 3. Die Bearbeitung solcher Anträge erfolgt durch die Abt. I? im Einvernehmen mit der Abt. I O. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 255. Recht. Enteignung von Lan-, insbesondere von Erb- hoiland für Zwecke der Kleinsiedlung. Beteiligung der Organe des Reichsnährstandes. I Ock 12 vom 13. 4. 1S3S —. Zu meiner Anregung, die Dienststellen des RNSt. grundsätzlich in Enteignungssachen einzu schalten, hatte der Herr Reichswirtschaftsminister zunächst folgende Stellung eingenommen: „Eine Weisung, die zuständigen Organe des Reichsnährstandes schon im ersten Stadium der Enteignungsverfahren zuzuziehen, ist bisher nur für die Enteignungen für die Kleinsiedlung in Ostpreußen ergangen, weil dort in besonders großem Umfange landwirtschaftliche Nutzflächen und auch Erbhofland in Anspruch genommen werden mutzte. Ich bin durchaus bereit, auch für die übrigen Gebiete des Reiches sicherzustellen, datz die Organe des RNSt. rechtzeitig eingeschaltet werden, möchte aber unter allen Umständen eine unnötige Vermehrung der Verwaltungs arbeit vermeiden. Es sei daran erinnert, datz bei allen größeren Vorhaben die Landesplanungs behörden und die Landesplanungsgemeinschaften, schon bevor überhaupt ein Enteignungsantrag gestellt wird, bei Eeländeauswahl eingeschaltet werden. Innerhalb der Landesplanungsgemein schaften ist auch der RNSt. vertreten. Es wäre zu prüfen, ob diese Vertretung ausreicht. Schließlich erscheint es mir nicht angezeigt, bei Vagatell- vorhaben, insbesondere bei bloßen Erundstücks- belastungen kleineren Umfangs die Verfahren zu erschweren. Hiernach neige ich zu der Ansicht, daß es aus reicht, die Enteignungsbehörden anzuweisen, in allen Fällen, in denen in größerem Umfange Erb hofland oder sonstige landwirtschaftliche Nutz flächen in Anspruch genommen werden, die Stellungnahme des RNSt. einzuholen, soweit nicht die zuständige Landesplanungsbehörde be reits ihre Zustimmung zur Inanspruchnahme des Geländes erteilt hat." Auf meine Erwiderung, daß die Vertretung des RNSt. in den Landesplanungsbehörden die An hörung des RNSt. vor und b e i der Durchführung der einzelnen Enteignungsvorhaben nicht über flüssig mache, hat der Herr Reichswirtschaftsminister folgendes erklärt: „Es ist mir bei den zahlreichen Enteignungen für Zwecke der Kleinsiedlung neuerdings kein Fall bekanntgeworden, in dem der RNSt. nicht im erforderlichen Umfang beteiligt worden ist. Ich habe auch in der Zwischenzeit in zahlreichen Einzel erlassen auf die Notwendigkeit einer solchen Be teiligung hingewiesen. Ich wäre daher dankbar, wenn Sie sich damit einverstanden erklären würden, datz es bei der bisherigen Regelung bleibt." Ich bitte bis zum 1. 6. um Stellungnahme, ins-T-rm!« besondere zu der tatsächlichen Frage, ob bei den zahl reichen Enteignungen für Zwecke der Kleinsiedlung die Dienststellen des RNSt. stets in dem erforder lichen Umfang beteiligt sind. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 257.