„Hiervon ab: 0,2 Beschäftigungsvergütung 0,3 der — usw." 0,4 Entschädigung für versetzte Beamte 4. Diese Änderungen treten mit Wirkung vom 1. 4. 1939 in Kraft." An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 251. 1. Für Dienstreisen der Beamten im Verkehr mit dem Memelgebiet und in diesem Gebiet gelten die Vorschriften für Dienstreisen im Inland. 2. Diese Vorschrift tritt mit Wirkung ab 22. 3. 1939 in Kraft. Sie gilt nicht für Beamte des Memelgebiets." An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 253. Dienstreisen im Verkehr mit -em Protektorat 68hmen unö Nähren. — lVK l 554/9 vom 4. 4. 1939 —. Nachstehenden Erlaß des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 18. 3.1939 — 4600 — 5870 IV — (Reichshaushalts- und Besoldungsblatt 1939, S. 71) bringe ich hiermit zur Kenntnis und Beachtung: „Nachdem durch Erlaß über das Protektorat Böhmen und Mähren vom 16. 3.1939 Böhmen und Mähren zum Gebiet des Eroßdeutschen Reiches ge hören, wird auf Grund des 8 18 Abs. 1 des Ge setzes über Reisekostenvergütung der Beamten vom 15. 12. 1933 (RGBl. I S. 1067) das folgende be stimmt: ! " 1. Für Dienstreisen der Beamten im Verkehr mit dem Protektorat Böhmen und Mähren und in diesem Protektorat gelten die Vorschriften für Dienstreisen im Inland. 2. Diese Vorschrift tritt mit Wirkung ab 16. 3. 1939 in Kraft. Sie gilt nicht für Beamte des Protektorats." An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 253. Dienstreisen km Verkehr mit -em Memelgebiet. — IV8 l 566/39 vom 13. 4. 1939 —. Nachstehenden Erlaß des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 25. 3.1939 — 4600 — 6199 IV — (Reichshaushalts- und Vesoldungsblatt 1939 S. 75) bringe ich hiermit zur Kenntnis und Beachtung: „Nachdem durch den Staatsvertrag zwischen Deutschland und Litauen vom 22. 3. 1939 das Memelgebiet mit dem Deutschen Reich wieder ver einigt ist, wird auf Grund von 8 18 Abs. 1 des Ge setzes über Reisekostenvergütung der Beamten vom 15. 12. 1933 (RGBl. I S. 1067) das Folgende be stimmt: Kollektiv-Unfall un- Kollektiv-Haftpllicht-Ver- stcherung zugunsten -er Lan-wirtschaktsschulen un- Mirtschastsberatungsstellen un- sonstigen Lehranstalten. — IV6 III 637/39 vom 4. 4. 1939 —. 1. Kollektiv-Unfall-Versicherung: Die Abrechnung des Sommer-Semesters 1939 (vom 1. 4. 1939 bis 30. 9. 1939) und des Winter- Semesters 1939/40 (vom 1. 10. 1939 bis 31. 3. 1940) hat gemäß meiner Anordnung vom 15. 9. 1937 — IV8 III 1569/37 — (DN. S. 337) mit entsprechend be richtigten Meldeterminen zu erfolgen. 2. Veränderungen im Schulbe st and: Da die laut Punkt III der Anordnung vom 23. 9. 1936 — IV8III 1236/36 — (DN. S. 309) angeforder ten Meldungen nur teilweise erstattet wurden, bitte ich um baldmöglichste Einreichung eines Verzeich nisses nach dem Stand vom 1. 4.1939 laut nachstehen dem Muster: Lfd. Ort u. Art Durch LBsch noch ander weitig versichert Bemer ¬ Nr. der Schule in Haftpflicht bis in Unfall bis kungen In der Spalte „Bemerkungen" ist z. B. anzu geben: „Zum Ablauf gekündigt" oder „Kündigung zum Ablauf vorgemerkt" oder „Verlegung der Schule X nach jetzigem Ort". Jegliche Veränderungen im Bestand der Schulen sind mir in Zukunft stets sofort unter Hinweis auf diese Anordnung zu melden. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 254. öetriebsgemeinschast. Serufsbezelchnung -er Hausarbettsgehilfinnen. — I 8 510/39 vom 6. 4. 1939 —. Im Zusammenhang mit der vom RNSt. heraus gegebenen vorläufigen Prüfungsordnung wurde für die ländlichen Hausarbeitslehrlinge mit abgeschlosse ner Hausarbeitsprüfung die Berufsbezeichnung „ländliche Hausarbeitsgehilfinnen" festgelegt. Ich bitte dafür Sorge zu tragen, daß diese Be-