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252 17. KBsch. Oberwart, umfassend den Kreis Oberwart, mit dem Dienstsitz in Oberwart; 18. KBsch. Spittal, umfassend den Kreis Spit tal, mit dem Dienstsitz in Spittal; 19. KBsch. St. Veit a. d. Elen, umfassend den Kreis St. Veit a. d. Elan, mit dem Dienstsitz in St. Veit a. d. Elan; 20. KBsch. Villach, umfassend den Kreis Villach, mit dem Dienstsitz in Villach; 21. KBsch. Völkermarkt, umfassend den Kreis Völkermarkt, mit dem Dienstsitz in Völkermarkt; 22. KBsch. Voitsberg, umfassend den Kreis Voitsberg, mit dem Dienstsitz in Voitsberg; 23. KBsch. Weiz, umfassend den Kreis Weiz mit dem Dienstsitz in Weiz; 24. KBsch. Wolfsberg, umfassend den Kreis Wolfsberg, mit dem Dienstsitz in Wolfsberg. An die Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 249. perfonalangelegenheiten. Einstellung von nichtbeamteten Gesotgschafts- mttglie-ern -es öffentlichen Dienstes. — IVä II 22 vom 13. 4. 1939 —. Nachstehend bringe ich den Runderlaß des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 31. 1. 1939 — ? 2100—2165 IV — zur Kenntnis: „In letzter Zeit mehren sich die Klagen, daß Verwaltungen oder Betriebe des öffentlichen Dienstes Eefolgschaftsmitglieder einer anderen öffentlichen Dienststelle zum Übertritt in ihren Ge schäftsbereich auffordern. Ein solches Verfahren kann nicht gebilligt werden. Im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister des Innern weise ich darauf hin, daß es unbedingte Pflicht jeder Dienst stelle im öffentlichen Dienst ist, mit Gefolgschafts Mitgliedern anderer öffentlichen Verwaltungen oder Betriebe wegen etwaigen Übertritts erst dann in Verbindung zu treten, wenn sie sich davon über zeugt hat, daß die derzeitige Veschäftigungsstelle damit einverstanden ist. Sondermaßnahmen, wie sie z. B. in ADO. Nr. 2 zu 8 1 ATO. für Techniker getroffen sind, oder zeitlich begrenzte Rückabordnungen an die Stelle, die das Eefolgschaftsmitglied verloren hat, sind an sich unerwünscht und lassen sich vermeiden, wenn jede Dienststelle sich ihrer Pflicht bewußt bleibt, Reibungen innerhalb des öffentlichen Dienstes hintanzuhalten." An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 251. Ananz- un- Vermögensverwaltung. Se/chäktigungsoergütung. — IV8 l 555/9 vom 4. 4. 1939 —. Nachstehenden Erlaß des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 22. 3.1939 — 4600 — 3472IV — (Reichshaushalts- und Besoldungsblatt 1939, S. 72) bringe ich im Nachgang zu meiner Anordnung vom 21. 12. 1938 — IV II 2322 — (DN. S. 897) hiermit zur Kenntnis und Beachtung: „Nachdem das Veschäftigungstagegeld durch die Verordnung vom 13. 12. 1938 (RVB. S. 385 Nr. 3004) neu festgesetzt worden ist, müssen zur Ver meidung unberechtigter und unsachlicher Überschnei dungen bei der Abfindung für Dienstreisen wäh rend auswärtiger Beschäftigung die Nr. 13 und 14 der Abordnungsbestimmungen geändert werden. Auf Grund des 8 12 Abs. 2 und des 8 18 Abs. 1 des Gesetzes über Reisekostenvergütung der Beam ten vom 15. 12. 1933 (RGBl. I S. 1067) wird das folgende bestimmt: 1. Nr. 13 Abs. 2 der Bestimmungen über Ver gütung bei vorübergehender auswärtiger Be schäftigung der Beamten vom 16. 12. 1933 (RVB. S. 200) erhält folgende Fassung: „(2) Bei Dienstreisen eines Beamten, der Beschäftigungstagegeld erhält, werden auf die zustehende Reisekostenvergütung bei Abwesenheit von: mehr als 6 bis 8 Stunden 0,2 des vollen Satzes, mehr als 8 bis 12 Stunden 0,3 des vollen Satzes, mehr als 12 Stunden 0,4 des vollen Satzes des Beschäftigungstagegeldes angerechnet." 2. In Nr. 14 der vorgenannten Abordnungsbe stimmungen wird der letzte Satz gestrichen. Die bisherige Bestimmung wird Absatz 1. Die Bestimmung erhält folgenden neuen Absatz 2: „(2) Die Beschäftigungsvergütung wird für die Tage der Hin- und Rückreise nach Nr. 13 gekürzt. Für die am Beschäftigungs ort während der übrigen Dauer der dienst lichen Abwesenheit erwachsenen Auslagen wird dem Beamten ein Drittel der Beschäfti gungsvergütung belassen." 3. Im Muster für die Reisekostenrechnung (An lage zu Nr. 38 AVzRkG.) wird der erste Absatz hinter IV Nebenkosten geändert, so daß es heißt: