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DN. 1939 Nr. 13 236 235 muß von den Orts- und Kreispolizeibehörden sowie von den entsprechenden Dienststellen des RNSt. und den Arbeitsämtern bestätigt sein. Die Antragsteller müssen sich vorher ver pflichten, die entstehenden Kosten und Lasten zu tragen. Die Anträge sind andieWehrkreis- kommandos zu richten, die — wenn nötig im Benehmen mit dem Landesarbeitsamt und dem LVF. oder KBF. — über den Einsatz entscheiden. In dringenden Fällen können die von den Ortspolizeibehörden und dem OBF. bestätigten und befürworteten Anträge den Generalkommandos (Wehrkreiskommandos) unmittelbar vorgelegt werden. Die schriftliche Bestätigung der anderen Instanzen (Kreispolizeibehörde, KBF.) kann vom An tragsteller nachträglich erbracht werden. 12. Fälle mißbräuchlicher Inanspruch nahme oder sonstige Beschwerden sind durch die Wehrkreiskommandos dem KBF. bzw. LVF. mitzuteilen. 13. Die Wehrkreiskommandos regeln den gesamten Einsatz innerhalb ihrer Bereiche für alle Wehrmachtteile. Sie setzen sich hierzu rechtzeitig in Ver bindung: Mit den zuständigen Behörden und Dienst stellen des RNSt. zur Ermittlung des vor aussichtlichen Bedarfs und der voraussicht lichen Einsatzzeiten, mit den Eauführern des Reichsarbeitsdienstes über die von diesen beabsichtigten Maß nahmen und mit den Dienststellen der Kriegsmarine und der Luftwaffe über deren voraussichtliche Einsatzstärken, beste Einsatzzeiten und Ein satzstellen. 14. Die Wehrkreiskommandos überweisen nach vorherigem Benehmen den Dienststellen der Kriegsmarine oder der Luftwaffe diejenigen Anträge auf Erntenothilfe, bei denen der Einsatz von Soldaten dieser Wehr machtteile zweckmäßig oder möglich ist. Die Dienststellen der Kriegsmarine und der Luftwaffe veranlassen dann alles weitere selbständig und unterrichten das Wehrkreis kommando jeweils über Beginn und Ende dieser Erntehilfen. 15. Benachbarte Wehrkreise sind auf ge genseitige Aushilfe hinzuweisen. Die we niger stark belasteten Wehrmachtteile bzw. Wehrkreiskommandos sollen die schwerer be lasteten Stellen möglichst weitgehend unter stützen, notfalls auch auf größere Entfernungen. 16. Der Einsatz von Hilfskommandos bei öffentlichen Notständen regelt sich nach den Bestimmungen der H. Dv. 466 „Hilfs kommandos bei Notständen". 17. OKH., OKM. und R. d. L. u. Ob. d. L. werden gebeten, zum 15.1.1940 ihre Erfahrungen un ter Beifügung einer Zusammenstellung nach besonderem Muster und der Berichte der Gene ralkommandos (Wehrkreiskommandos) usw. mitzuteilen." ZuZiffer 9: Ich erwarte, daß die KBF. sich in Fällen, in denen die Wehrmacht Schwierigkeiten bei der Einziehung der Geldentschädigung für die ge währte Erntenothilfe hat, nachdrücklich für die Er stattung ausstehender Beträge einsetzen. Nötigenfalls ist von der seitens der Wehrmacht erteilten Vollmacht, die rückständigen Beträge im Rechtswege einzutreiben, unnachsichtlich Gebrauch zu machen. Die Wehrmacht wird hierauf auch in diesem Jahre nur dann bestehen, wenn eine Stundung ihrer Forderung oder eine Ein stellung des Einziehungsverfahrens nicht in Betracht kommen kann, d. h., wenn der Bauer oder Landwirt offensichtlich ohne triftigen Grund die Zahlung der Eeldentschädigung verweigert. Auf die Ziffer 9 des in meiner Anordnung vom 25. 5.1938 —18 3293/38 — (DN. S. 367) abgedruckten Erlasses des Oberkommandos des Heeres nehme ich hierbei Bezug. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1939 S. 232. Neubildung deutschen Sauerntums. Hnlkegerfle-lung und Zorstfiskus. — Ik 14V vom 24.3.1S3S —. In den monatlichen Tätigkeitsberichten und im laufenden Schriftwechsel wird immer wieder berichtet, daß sich die Verhandlungen mit dem Forstfiskus über die Bereitstellung forstfiskalischen Grundbesitzes für Zwecke der Anliegersiedlung schwierig gestalten. Ich beabsichtige deshalb, mich wegen einer grundsätzlichen Klärung der Frage der Anliegerlandbereitstellung aus forstfiskalischem Eigentum mit dem Herrn Reichsforstmeister in Verbindung zu setzen. Zur Vorbereitung brauche ich eingehende Unterlagen über Einzelfälle, deren Behandlung mit besonderer Deut lichkeit aufgetretene Meinungsverschiedenheiten zwischen den Organen des RNSt. und den forstfis kalischen Dienststellen erkennen läßt. Ich bitte um zusammenfassenden Bericht unter Darstellung geeigneter Einzelfälle bis zum 10. 4. Termin. 1939. ' An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 235.