233 DN. 1939 Nr. 13 234 stehenden Bestimmungen für Komman dierung Anwendung. Anträge auf Beurlaubungen sind in der gleichen Weise zu stellen wie die An träge auf Kommandierung von Soldaten (vgl. Ziff. 11). b) Kommandierung einzelner Soldaten oder bei Bedarf auch ge schlossener Trupps, letztere insbe sondere zu größeren Betrieben gegen Ko stenerstattung nach Maßgabe der nachstehen den Ziffer 6 ff. c) Gestellung von Pferden mit Pferdepfle gern in erster Linie zur Frühjahrsbestel lung. OKH. wird gebeten, hierzu nähere Anordnungen — auch über die zu leistende Eeldentschädigung — zu erlassen. 6) Gestellung von Kraftwagen zum Transport von Mannschaften nach An ordnung der Wehrmachtteile. Für die Be nutzung der Kraftwagen haben die Antrag steller die vorgeschriebenen Sätze zu zahlen. 4. Sind mehrere Soldaten in einer Gemeinde oder Arbeitsstelle eingesetzt, kommt Kommandierung eines Aufsichtführenden in Frage zur Überwachung der Soldaten und zur Feststellung des Standes und der Beendigung der Arbeiten. Über die Mitarbeit des Aufsichtführenden, soweit seine Dienstgeschäfte es gestatten, ent scheidet die militärische Dienststelle. 5. Im allgemeinen sollen Urlaub oder Komman dierungen nicht wesentlich länger als etwa 14 Tage dauern. Bei längerem Bedarf wird ein Austausch der Soldaten vorzusehen sein. Da die Landwirte doppelte Reisekosten nicht tragen können, müssen die zweiten Reise kosten für kommandierte Soldaten von der Reichskasse übernommen werden. 6. Die Antragsteller (Bauern, Landwirte, Ge meinden usw.) haben — außer in den Fällen der vorstehenden Ziff. 5, letzter Satz — die R e i s e k o st en für Hin- und Rückreise der zur Arbeitsleistung kommandierten Soldaten zu erstatten, sie gewähren diesen freie Unter kunft und Verpflegung einschl. der Sonn- und Feiertage und einschl. der Tage, an denen nicht gearbeitet worden ist; sie zahlen außerdem für jeden Soldaten „eine tägliche Eeldentschädigun g". Als tägliche Eeldentschädigung sind die in den Tarifordnungen für einen ledigen land wirtschaftlichen Freiarbeiter im Alter von über 20 Jahren bei 10stündiger Arbeitszeit*) vor gesehenen Lohnsätze zu zahlen zuzüglich RM 0,13 täglich an Stelle der vom Betriebs *) Diese lediglich für die Berechnung maßgebende Zeit ist ohne Einfluß auf die tägliche Arbeitszeit, die sich nach den jeweils gültigen Arbeitszeiten in der Land wirtschaft richtet. führer für sonstige Arbeitskräfte an die Inva liden- und Krankenversicherung zu leistenden Arbeitgeberanteile. Gewährte freie Unterkunft und Verpflegung sind nach Sätzen anzurechnen, die zwischen den Wehrkreiskommandos und den LBF. zu vereinbaren sind. 7. Für die Reisekosten sowie freie Unterkunft und Verpflegung der A u f s i ch t f üh r e n d e n hat die Gemeinde bzw. bei geschlossenen Trupps in einem Betriebe der Betriebsinhaber aufzu kommen. 8. Die Höhe der täglichen Eeldent schädigung wird durch das Wehrkreiskom mando für den Bereich des Wehrkreises vor dem Einsatz festgestellt im Benehmen mit dem zuständigen Reichstreuhänder der Arbeit und dem LBF. Die Geldentschädigung ist für jeden Tag zu zahlen, an dem gearbeitet worden ist, ohne Rücksicht auf die Dauer der Arbeit; sie ist gleich für alle drei Wehrmachtteile. 9. Die Geldbeträge sind nach Beendigung der Kommandos, spätestens aber alle 14 Tage einzuziehen. Die Beteiligung der Bür germeistereien hat sich hierbei bewährt. Entstehen Schwierigkeiten, so sind die For derungen über die Wehrkreiskommandos dem für die Einslltzstelle zuständigen KVF. zu über senden, der für derartige Fälle mit Weisung versehen ist. Vereinnahmung der nach Ziffer 6 und 8 zu zahlenden täglichen Eeldentschädi gung bti den eigenen Einnahmen des Reiches des betr. Wehrmachtteiles. Bei nachgewiesener Bedürftigkeit des be treffenden Landwirtes kann die Zahlung der täglichen Eeldentschädigung und der sonst zu erstattenden Kosten auf Antrag von der Wehr kreisverwaltung (Verwaltung für Zentralauf gaben des Heeres bzw. die entsprechenden Dienststellen der Kriegsmarine und der Luft waffe), nötigenfalls im Benehmen mit dem Wehrkreiskommando gestundet, in ganz be sonders begründeten Fällen teilweise oder ganz erlaßen werden. 10. Die kommandierten Soldaten werden nach den Bestimmungen der R. V. abgefunden. Außerdem ist ihnen für jeden Kommandotag, ausschl. Reisetage, für ersparte Verpflegung ein Sonderzuschuß von 0,90 RM in bar zu zahlen. Die Kosten tragen die einschlägigen Titel der Wehrmachtteile, soweit sie nicht von den An tragstellern zu erstatten sind. Die Oberkommandos der Wehrmachtteile werden gebeten, nach vorheriger gegenseitiger Verständigung die Einzelanordnungen zu 9 und 10 zu erlassen. 11. Die Antr äg e d e r B a u ern und L an d - wirte auf Erntenothitfe werden für jeden Betrieb gesondert gestellt. Die Notwendigkeit