231 DN. 1939 Nr. 13 232 schätzen. Außerdem ist sowohl der ständige Bezug der Zeitungen und Zeitschriften als auch der Rundfunk für die laufende Unterrichtung des Landvolkes über die wichtigen Maßnahmen unerläßlich. Ich verweise darauf, daß der RBF. im Frühjahr 1936 in einem be sonderen Aufruf es für eine selbstverständliche staats bürgerliche Pflicht eines jeden Bauern und Land wirtes erklärt hat, auch im Sommer trotz der er höhten Arbeitslast seine Zeitungen regelmäßig zu lesen. An die Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 229. Hetriebsgemeinfchast. Laüenfchluß in län-lichen Gebieten. — I 6 480/39 vom 29.3.1939 —. Nachstehend gebe ich einen Erlaß des Herrn Reichsarbeitsministers vom 15. 2. 1939 — III a 1602/39 — zur Kenntnis: „Durch meinen Erlaß vom 2.7.1938 — Illa 9203/38 (Reichsarbeitsbl. S. 1240) — habe ich die höheren Verwaltungsbehörden ermächtigt, in Ge bieten mit überwiegend ländlicher Bevölkerung während der Zeit der Feldbestellung und der Ernte den Ladenschluß der offenen Verkaufsstellen auf Grund des § 30 AZO. nach folgenden Richtlinien zu regeln. 1. Offene Verkaufsstellen in Orten mit weni ger als 3000 Einwohnern und überwiegend länd licher Bevölkerung dürfen in den Monaten April bis einschließlich September bis 21 Uhr geöffnet sein. Dabei ist besonders zu regeln, nach welchen Gesichtspunkten die „überwiegend ländliche Bevöl kerung" festzustellen ist. Am zweckmäßigsten er scheint die Bestimmung etwa durch die untere Ver waltungsbehörde. 2. Für Orte mit mehr als 3000 Einwohnern und überwiegend ländlicher Bevölkerung oder für Orte unter 3000 Einwohnern mit nicht überwie gend ländlicher Bevölkerung ist im Einzelfalle die Notwendigkeit einer Ausnahme von den allge meinen Vorschriften zu prüfen. 3. Die nach der Arbeitszeitordnung zulässige tägliche Arbeitszeit der Angestellten darf durch eins Verlängerung der Verkaufszeiten nicht berührt werden. 4. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur bis 19 Uhr beschäftigt werden. Da die hiernach erteilten Genehmigungen nach Ziffer 45 der Ausführungsverordnung zur Arbeits zeitordnung vom 12. 12. 1938 (RGBl. I S. 1799) am 31.3.1939 außer Kraft treten, bitte ich unter Übertragung der mir nach § 28 der Arbeitszeit ordnung vom 30. 4. 1938 (RGBl. I S. 447) zu stehenden Befugnis, von diesem Zeitpunkte ab ent sprechende Regelungen zu treffen, soweit ein Be dürfnis hierfür besteht. Die Richtlinien sind weiterhin als Höchstgrenze für die zu erteilenden Ausnahmen anzusehen. Abschriften der erlassenen Anordnungen bitte ich mir zu übersenden. Zusatz für Württemberg: Gegen eine Ausdehnung der Regelung bis zum 15. Oktober für die württembergischen wein bautreibenden Gemeinden habe ich keine Be denken." An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 231. Crntenothilfe -er Wehrmacht für -ie Lanöwtrlfchaft im Jahre 1-ZY. — 18 419/39 vom 39.3.1939 —. Nachstehend gebe ich den Erlaß des Oberkomman- h dos der Wehrmacht betreffend Erntenothilfe für die Landwirtschaft im Jahre 1939 vom 20.3.1939 — 9a/6 / L. II / V0^ 550/39 — bekannt. „Der Landarbeitermangel hat sich weiterhin verschärft. Die Wehrmacht muß deshalb auch in die sem Jahre bei der Frühjahrsbestellung und den Pflegearbeiten sowie beim Hereinbringen der Heu-, Körner- und Hackfruchternte Erntenothilfe leisten. Grundsätzlich wird die Wehrmacht aber erst einge setzt, wenn alle anderen Aushilssmittel, insbeson dere auch die Kräfte des Reichsarbeitsdienstes nicht ausreichen. Um den einheitlichen Einsatz der Wehrmacht teile sicherzustellen, wird gebeten, nach folgenden Richtlinien zu verfahren: 1. Angehörige der Landwirtschaft sind zurkurz - fristigen Ausbildung möglichst nur in den Monaten November bis März einzube rufen. Dies ist auch anzustreben bei der Heran ziehung zu Übungen (vgl. § 18 (4) 2 und An- ' läge 4 der v 3/7). 2. Im allgemeinen werden nur Soldaten im 2. Dienstjahr zur Erntenothilfe eingesetzt. In dringenden Fällen kann hiervon abgewichen werden. 3, Die Erntenothilfe wird gewährt durch: s) Einzelbeurlaubung mit vollen G e b ü h r n i s s e n. Sie erfolgt nur in den elterlichen Be trieb, wenn der Soldat vor seinem Dienst eintritt dort mitgearbeitet hat, oder in den eigenen Betrieb, wenn der Soldat selbst Betriebsinhaber oder -leiter dieses Be triebes ist. An Stelle eines solchen angeforderten Soldaten im ersten Dienstjahr kann ein Soldat im zweiten Dienstjahr kommandiert werden. In diesem Falle finden die nach«