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Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
- Bandzählung
- 6.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf184
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820677834-193900004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820677834-19390000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820677834-19390000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Heft Nr. 16 in der Vorlage nicht vorhanden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
-
Band
Band 6.1939
-
- Register Verzeichnis der in den Dienstnachrichten 1939, Nr. ... 1
- Ausgabe Nr. 1, 7. Januar 1939 1 2
- Ausgabe Nr. 1a, 10. Januar 1939 25 26
- Ausgabe Nr. 2, 14. Januar 1939 57 58
- Ausgabe Nr. 3, 21. Januar 1939 73 74
- Ausgabe Nr. 4, 28. Januar 1939 91 92
- Ausgabe Nr. 5, 4. Februar 1939 103 104
- Ausgabe Nr. 6, 11. Februar 1939 119 120
- Ausgabe Nr. 7, 18. Februar 1939 143 144
- Ausgabe Nr. 8, 25. Februar 1939 155 156
- Ausgabe Nr. 9, 4. März 1939 171 172
- Ausgabe Nr. 10, 11. März 1939 189 190
- Ausgabe Nr. 11, 18. März 1939 197 198
- Ausgabe Nr. 12, 25. März 1939 213 214
- Ausgabe Nr. 13, 1. April 1939 225 226
- Ausgabe Nr. 14, 15. April 1939 245 246
- Ausgabe Nr. 15, 22. April 1939 269 270
- Ausgabe Nr. 16, 29. April 1939 285 286
- Ausgabe Nr. 17, 6. Mai 1939 301 302
- Ausgabe Nr. 18, 13. Mai 1939 313 314
- Ausgabe Nr. 19, 20. Mai 1939 329 330
- Ausgabe Nr. 20, 27. Mai 1939 345 346
- Ausgabe Nr. 21, 10. Juni 1939 361 362
- Ausgabe Nr. 22, 17. Juni 1939 395 396
- Ausgabe Nr. 23, 24. Juni 1939 409 410
- Ausgabe Nr. 24, 1. Juli 1939 449 450
- Ausgabe Nr. 25, 8. Juli 1939 469 470
- Ausgabe Nr. 26, 15. Juli 1939 485 486
- Ausgabe Nr. 27, 22. Juli 1939 501 502
- Ausgabe Nr. 28, 29. Juli 1939 523 524
- Ausgabe Nr. 29, 5. August 1939 547 548
- Ausgabe Nr. 30, 12. August 1939 567 568
- Ausgabe Nr. 31, 19. August 1939 591 592
- Ausgabe Nr. 32, 26. August 1939 613 614
- Ausgabe Nr. 33, 2. September 1939 629 630
- Ausgabe Nr. 34, 9. September 1939 649 650
- Ausgabe Nr. 35, 16. September 1939 661 662
- Ausgabe Nr. 36, 23. September 1939 673 674
- Ausgabe Nr. 37, 30. September 1939 685 686
- Ausgabe Nr. 38, 7. Oktober 1939 705 706
- Ausgabe Nr. 39, 14. Oktober 1939 733 734
- Ausgabe Nr. 40, 21. Oktober 1939 753 754
- Ausgabe Nr. 40a, 27. Oktober 1939 771 772
- Ausgabe Nr. 41, 28. Oktober 1939 801 802
- Ausgabe Nr. 42, 4. November 1939 811 812
- Ausgabe Nr. 43, 11. November 1939 831 832
- Ausgabe Nr. 44, 18. November 1939 847 848
- Ausgabe Nr. 45, 25. November 1939 859 860
- Ausgabe Nr. 46, 2. Dezember 1939 877 878
- Ausgabe Nr. 47, 9. Dezember 1939 893 894
- Ausgabe Nr. 48, 16. Dezember 1939 909 910
- Ausgabe Nr. 48a, 18. Dezember 1939 933 934
- Ausgabe Nr. 49, 23. Dezember 1939 957 958
-
Band
Band 6.1939
-
- Titel
- Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
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u. ä.) die Aufrechterhaltung der Gemeinde unter ver waltungsmäßiger und finanzieller Unterstützung durch den Kreis einer Eingliederung in eine benach barte Gemeinde zweifellos vorzuziehen ist. (3) Eine bindende Zahlengrenze hierfür soll nicht aufgestellt werden. Wohl aber kann nach dem Ergebnis der Untersuchungen allgemein angenom men werden, daß für den Regelfall Gemeinden unter 200 Einwohnern darunter fallen. Es kann auch je nach den gebietlichen Gegebenheiten durchaus zweck mäßig und notwendig sein, darüber hinaus bis zu 300 Einwohnern zu gehen. Grundsätzlich soll aber nicht so sehr die Einwohnerzahl und die Flächen größe einer Gemeinde, sondern die auf Grund lang jähriger Erfahrung und Kenntnis der Einzel gemeinden durch die unmittelbare Aufsichtsbehörde zu beurteilende Unzulänglichkeit der Gemeinde zur geordneten Erfüllung der ihr zukommenden Auf gaben Grund und Maßstab für den Eingriff bilden. (4) Auch von den oberen Aufsichtsbehörden ist davon abzusehen, eine zahlenmäßige Mindestgrenze, die sich von der oben für den Regelfall genannten wesentlich entfernt, für die Größe der aufrechtzuer haltenden Gemeinden vorzuschreiben. Ich lege viel mehr Gewicht darauf, daß nur solche Gemeinden wegen ihrer zu geringen Größe aufgehoben werden, die nach der begründeten, möglichst unbeeinflußten Erfahrung der unmittelbaren Aufsichts behörden ihren Aufgaben finanziell und verwaltungs mäßig nicht genügen. b) (1) Es findet dauernd, wenn auch unregel mäßig, eine Änderung in der Gliederung der Ge meinden statt. Aus den verschiedensten Gründen wird es immer wieder notwendig, den Wandlungen des Siedlungsbildes, die durch stärkere Neusied lungen, durch Einzug der Industrie in ländliches Gebiet oder im Gefolge von neuen Verkehrswegen entstehen, durch Änderung der Gemeindegrenzen zu folgen. Dies geschieht nicht immer und nicht stets rechtzeitig und im erforderlichen Umfang. Der Grund hierfür liegt in der Regel darin, daß es sich bei solchen Umformungen geschichtlich entstandener Ver waltungseinheiten jeweils um einen tiefen Eingriff handelt, der in dem an sich berechtigten Selbständig keitsstreben der Gemeinden eine begreifliche Hem mung findet. Solche gegenwärtig vor liegenden Tatbestände werden zweck mäßig im jetzigen Zeitpunkt plan mäßig bereinigt. Das planmäßige Vorgehen in allen Teilen des Reiches in einem und demselben Zeitpunkt wird nicht nur das Verfahren erleichtern, sondern auch auf längere Sicht zu einer größeren Stetigkeit in der Grundeinteilung der Gemeinden führen. Für dieses Vorgehen gilt folgendes: (2) Benachbarte Gemeinden ungefähr gleicher Struktur können zusammengeschlossen werden, wenn bei ihnen dringende Gründe für den Zusammenschluß bestehen, wie sie auch nach der bisherigen Verwal tungsübung im Einzelfall für die Vereinigung be nachbarter Gemeinden stets maßgebend waren. Hier nach sind Gemeinden zusammenzuschließen, die in der Bebauung bereits nahe aufeinander zuwachsen. Es können ferner benachbarte Gemeinden zusammen geschlossen werden, die wirtschaftlich miteinander bereits stark verflochten sind; hierzu gehören ins besondere Gemeinden, bei denen ein großer Teil der Einwohner der einen Gemeinde in der anderen seine Erwerbsgrundlage hat (Betriebs- und Arbeiterwohn sitzgemeinden). (3) Voraussetzung dafür ist, daß es sich, wie er wähnt, um Gemeinden ungefähr gleicher wirtschaft licher Struktur handelt. Deshalb fällt die Ein gliederung von Gemeinden in Städte außerhalb dieses Fragenkreises. Maßgebend für solche Tat bestände bleibt mein Erlaß vom 2. 12. 1935 — Val 1857 IV—VI/35-). (4) In Gebietsteilen mit geschlossener Siedlungs weise ist der Zusammenschluß von Gemeinden, auch wenn Gründe der genannten Art vorliegen, mit größerer Zurückhaltung vorzunehmen, als in Gegen den mit aufgelöster Siedlungsweise, insbesondere in Gegenden mit ausgesprochener Streusiedlung. Mit Zurückhaltung ist ferner dann vorzugehen, wenn es sich um genügend große dörfliche Siedlungseinheiten handelt, die seit alters als Realgemeinden organisiert sind, so daß die Auflösung der Gemeinde eine orga nische Eebietseinheit zerstören würde. (5) Umgekehrt kann der Zusammenschluß von Gemeinden, bei denen ein stärkerer industrieller Ein schlag oder eine umfangreiche Neusiedlung das bis herige Gefüge schon deshalb erheblich aufgelockert hat, leichter vorgenommen werden, als der von Ge meinden mit einheitlich ländlichem Gepräge. (6) An den Kreisgrenzen braucht bei dem Zu sammenschluß von Gemeinden nicht haltgemacht zu werden, falls bisher gerade die Kreis- (Provinz-, Landes-) Grenze eine organische Abgrenzung von Ge meinden erschwert oder verhindert hat. H. Die Untersuchung erstreckte sich auch darauf, ob die rein ehrenamtliche Verwaltung der ländlichen Gemeinden für die Gegenwartsaufgaben genügt, oder ob und welche Maßnahmen ergänzend notwendig sind. Hierzu ist folgendes zu bemerken: 1. (1) Der Wert der ehrenamtlichen Verwal tung der Gemeinden liegt in erster Linie darin, daß die Amtsträger unmittelbar aus dem Kreis der Volksgenossen der Gemeinden berufen werden und grundsätzlich auch während der Amtsführung mit den Volksgenossen die engste, lebendigste Fühlung dadurch behalten, daß sie nach wie vor in ihrem bürgerlichen Beruf verankert bleiben. Das setzt je doch voraus, daß der Amtsträger sich der Erfüllung seiner Aufgaben auch hinreichend widmen kann, ohne der Gefahr ausgesetzt zu sein, in seinem bürger lichen Beruf durch den Ausfall seiner Arbeitskraft unerträgliche finanzielle Schäden zu erleiden. In er heblichem Grade wird über eine solche Entwicklung angesichts der gesteigerten Fülle und Schwierigkeit der Amtsaufgaben und der dadurch bedingten starken Inanspruchnahme des Bürgermeisters geklagt. (2 ) Die Annahme, daß es sich bei dieser Be-
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