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DN. 1939 Nr. 8 166 chendes berufsständisches Wissen verbinden. Für die Durchführung dieser Prüfung ist deshalb ein strenger Maßstab anzulegen. Zu sämtlichen Prüfungen ist der zuständige Oberfischmeister mindestens 14 Tage vor der Prü fung einzuladen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 163. Lan-bau. Mitarbeit bet üen Aufgaben öer Wasser- unü Soüenverbä'nüe. — IIO 2 314/39 vom 23. 2. 1939 —. In den Mustersatzungen der Wasser- und Voden- verbände ist die Mitarbeit des RNSt. in den KZ 5, 8, 16, 18, 22 und 48 verankert. Um eine einheitliche Betreuung der Wasser- und Vodenverbände zu er reichen, bitte ich, bei der Aufstellung der Satzungen durch die Negierungsstellen auf folgende Fassung der ZA Wert zu legen: Z 5, Abs. 2: Ausführung des Unternehmens. Der Vorsteher unterrichtet das Kulturbauamt und in landwirtschaftlichen Angelegenheiten die Landbauaußenstelle rechtzeitig von den Arbeiten und zeigt ihnen ihre Beendigung an. 8 8, Abs. 2: Berbandschau. Der Vorsteher macht Ort und Zeit der Schau rechtzeitig nach 8 46 bekannt und lädt die Aufsichts behörde, das Kulturbauamt, die Wasserbaupolizei behörde, die KBsch. und die Landbauaußen stelle ein. 8 16: Sitzung des Vorstandes. Zu wichtigen Sitzungen sind die Aufsichts behörde, das Kulturbauamt, der KBF. und die Landbauaußenstelle einzuladen. 8 18: Zusammensetzung und Wahl des Ausschusses. Die Aufsichtsbehörde, das Kulturbauamt, der KBF. und die Landbauaußenstelle sind einzuladen. 8 22: Verband-Versammlung. Der Vorsteher lädt die Aufsichtsbehörde, das Kulturbauamt, den KBF. und die Landbauaußen stelle zu den jährlichen Sitzungen ein. 8 48, Abs. 3: Staatliche Aufsicht. Neben der Aufsichtsbehörde steht in technischen das Kulturbauamt, in landwirtschaftlichen Ange legenheiten die Landbauaußenstelle dem Verband vorsteher zur Verfügung. Diese sind befugt, mit dem Verbandvorsteher von Aufsichts wegen un mittelbar Verbindung zu halten, die technischen oder die landwirtschaftlichen Angelegenheiten des Verbandes zu prüfen und den Vorsteher zu beraten. Ich bitte die LBschen, die KBsch. und Landbau außenstellen anzuweisen, aufs engste zusammen zu arbeiten, damit eine möglichst erfolgreiche Einschal tung des NNSt. gewährleistet ist. Dazu wird es unbedingt notwendig sein, daß sich KBsch. und Land bauaußenstellen jeweils darüber ins Einvernehmen setzen, wer an den einzelnen Veranstaltungen teil nimmt, damit Doppelarbeit unter allen Umständen vermieden wird. Nur in Ausnahmefällen wird es zweckmäßig sein, daß beide Dienststellen des RNSt. an einer Veranstaltung der Genossenschaft beteiligt sind. An die Landes-, Kreis- und LandLauaußenstellen. — DN. 1939 S. 165. Forst. Erzeugung un- Seüark an Nammpfählen, Telegraphenstangen unS Masten. — II f 186/39 vom 23. 2. 1939 —. Nachstehende Verfügung des Herrn Reichsforst meisters vom 9. 2. 1939 — III 8 b/1181 — übersende ich zur Kenntnis und Beachtung: „Verschiedene Marktbeobachtungen und Fest stellungen im Rahmen der Marktlenkung lassen erkennen, daß die Erzeugung und der Absatz bzw. der Bedarf an Rammpfählen, Telegraphenstangen und Masten nicht in allen Marktbezirken des Reiches im Einklang stehen. Ich sehe mich daher zu dem Hinweis veranlaßt, daß der Bedarf an Nammpfählen, Telegraphenstangen und Masten durch den scharf umrissenen Verwendungszweck und die gegebene Verwendungsmöglichkeit bestimmt wird. Andererseits wird die Aufarbeitung durch die Anforderungen begrenzt, die hinsichtlich Abmessungen und Güte an diese Holzarten zu stellen sind. Mit Rücksicht auf die allgemeine Marktlenkung aller Holzsorten bedingen die be sonderen Verhältnisse bei den genannten Sorten eine möglichst vollständige Abstimmung zwischen Erzeugung und Bedarf. Ich bitte, die Nachgeordneten forstlichen Dienst stellen entsprechend zu verständigen und darauf hinzuwirken, daß von den Forstbetrieben Ramm pfähle, Telegraphenstangen und Masten nur in dem Maße aufgearbeitet werden, als der Absatz an einkaufsberechtigte Käufer gesichert erscheint." An die Landesbauernschaften außer Alpenland, Donau land, Südmark. — DN. 1939 S. 165.