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träge nach § 54 Abs. 3 EHRV. abschriftlich über lassenen Antragsbegründungen und Antragszurück nahmen geben ein brauchbares Muster für die eigene Behandlung aller Verfahren nach § 54 EHRV. und der Verordnung über Erbhofrecht vom 23. 12. 1938. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 161. Herufsausbilüung unö Wlrtschastsberatung. Markenfähigkeit von Saumschulen un- Lehrmeistereigensckast -es Setriebsinhabers. — II ä. 1 379/39 vom 2«. 2. 1939 —. Künftig ist folgendes zu beachten: 1. Der Inhaber eines Baumschulbetriebes darf als Lehrmeister nur anerkannt werden, wenn er die Befugnis hat, das Vsrbandszeichen des RNSt. für landwirtschaftliche Markenware beim Vertrieb seiner Baumschulerzeugnisse zu benutzen. 2. Die Aberkennung der Lehrmeistereigenschaft berührt dis Befugnis zur Führung des Ver bandszeichens nicht. Jedoch hat die Abtei lung II K der Abteilung II L hierüber Mit teilung zu machen, damit die Abteilung II L nachprüfen kann, ob der Grund, der zur Ab erkennung der Lehrmeistereigenschaft geführt hat, auch die Entziehung der Befugnis, das Verbandszeichen zu führen, fordert. 3. Wird die Befugnis, das Verbandszeichen zu führen, einem anerkannten Lehrmeister ent zogen, so wird die Anerkennung nur belassen, wenn der Betroffene alles tut, um die Be fugnis zur Führung des Verbandszeichens wieder zu erlangen, und er Linnen einem Jahr nach Entziehung der Befugnis das Recht zur Führung des Verbandszeichens wieder erhält. Gelingt ihm dies nicht, so ist ihm die Lehrmeistereigenschaft abzuerkennen. Von der Entziehung der Befugnis zur Füh rung des Verbandszeichens hat die Abtei lung II L die Abteilung II K zu unterrichten. An die Landesbauernschasten. — DN. 1939 S. 163. Grun-regel -es Refchsnährstanües für -ie fius- bil-ung in -er Zifcherei vom 3S. 1. 1-39. — IIä, 1 429/39 vom 17. 2. 1939 —.. Die obengenannte Grundregel ist durch Anord nung vom 30. 1. 1939 (RNVbl. S. 79) in Kraft ge treten. Die Grundregel sowie sämtliche darin be zeichneten Anlagen sind als Vordrucke bei der RNSt. Verlags-E. m. b. H., Berlin N 4, Linienstr. 139/140, zu beziehen. Für die Durchführung der Grundregel habe ich folgendes zu bemerken: 1. Die in § 8 Abs. 2 genannten Fortbildungs lehrgänge werden auf Grund besonderer von mir demnächst zu erlassender Bestimmungen durch die LBschen eingerichtet. Die Bestimmungen werden die Mindestdauer der Lehrgänge, Lehrplan usf. regeln. Es ist zweckmäßig, sich schon heute nach geeigneten Einrichtungen umzusehen, an denen mehrwöchige Lehrgänge abgehalten werden können. Nach Mög lichkeit sollen günstig gelegene Einrichtungen von mehreren LBschen gemeinsam benützt werden. Zum Beispiel sollen die Lehrgänge für das Bodenseegebiet für die LBschen Bayern, Württemberg und Baden künftig in Langenargen an dem Institut für Seen forschung durchgeführt werden. 2. Für Forellenzüchter werden Lehrgänge im Reich nur an der bereits seit langen Jahren be stehenden Einrichtung in Albaum in Westfalen durch geführt. Dort werden auch die Prüfungen für Forellenzüchter abgehalten. Die LBsch. Westfalen stellt Gehilfen- und Meisterbriefe für sämtliche Forellenzüchter aus. Über die Zulassung zu den Lehrgängen in der Forellenzucht entscheidet die LBsch. Westfalen in Verbindung mit der für den Wohnort des betreffenden Forellenzüchters zustän digen LBsch. 3. Der in 8 10 Abs. 2 Ziff. 1 geforderte Nach weis, daß der Antragsteller und gegebenenfalls sein Ehegatte deutschen oder artverwandten Blutes ist, wird in der Regel durch die entsprechende Erklärung bei der Stellung des Antrags auf Anerkennung erbracht. Amtliche Nachweise sollen nur in Zweifels fällen angefordert werden. 4. Um zu ermöglichen, daß Söhne von Fischern und Fischzüchtern ihre Ausbildung in fremden Be trieben ableisten können, wird auf den Weg des un mittelbaren Austausches von Lehrlingen hin gewiesen. 5. Verschiedene LBschen haben Karpfenzüchter geprüft und ihnen die Bezeichnungen Fischergehilfe und Fischmeister verliehen. Solche Fischzüchter können künftig an Stelle dieser Bezeichnungen im Einvernehmen mit der LBsch., die die Prüfung durch geführt hat, die Bezeichnungen Fischzuchtgehilfe und Fischzuchtmeister führen. 6. Bei der Prüfung älterer Fischer, die auf Grund der Übergangsbestimmungen die Meister prüfung ablegen, insbesondere auf dem Gebiet der See- und Küstenfischerei, dürfen die Anforderungen nicht zu hoch gestellt werden. Es ist jedoch selbstver ständlich darauf zu achten, daß die Ausbildung und die Prüfung der jüngeren Heranwachsenden Kräfte von vornherein unter dem Gesichtspunkt durchgeführt wird, daß Anwärter für die Meisterprüfung nicht nur das erforderliche umfassende Berufskönnen und -wissen aufweisen, sondern damit auch ein entspre-