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87 DN. 1989 Nr. 3 88 Ersten Ausführungsverordnung zum Milchgesetz vom 15. 5. 1931 (REBl. I S. 150) für den Handel mit Molke. Will ein Antragsteller in der von ihm zu errichtenden Verkaufsstelle neben Milch, Butter, Käse, Dauermilch, Dauersahne und andere Milch erzeugnisse führen, so ist hierfür die Genehmigung nach den Bestimmungen des Einzelhandelsschutz gesetzes erforderlich. Falls hiernach für den Handel mit Milch erzeugnissen, die nicht unter § 35 Abs. 1 fallen, der Nachweis der Sachkunde nach den Bestimmungen des Einzelhandelsschutzgesetzes durch eine Sach- kundeprüfung vor der Industrie- und Handels kammer zu erbringen ist, so sind in den Prüfungs ausschüssen jeweils ein Lebensmittelhändler und ein Milchverteiler als Prüfer einzusetzen: dabei wird nach Möglichkeit der zuständige Fachschafts leiter der Milchverteiler als Prüfer zu bestellen sein. Die Prüfung hat sich auf den Nachweis der für den Verkauf dieser Waren erforderlichen Sach kunde zu beschränken. Nach denselben Grundsätzen ist zu verfahren, falls der Antragsteller darüber hinaus noch Fette, Eier, Marmelade und Honig hinzunehmen will. Die Genehmigung, die für die Errichtung eines solchen Milchgeschäftes erteilt wird, schließt die Ausdehnung des Warensortiments auf andere als die erwähnten Warenkreise aus. Die spätere Hin zunahme des Vertriebs weiterer Waren (z. V. von Kolonialwaren usw.) bedarf in Anwendung der Grundsätze meines Runderlasses vom 10. 1. 1936 — V26 152/35 — erneut der Genehmigung nach dem Einzelhandelsschutzgesetz. In diesem neuen Verfahren ist sodann die Sachkunde hinsichtlich der weiteren Warenkreise zu prüfen. Ich bitte, die hiernach erforderlichen Maß nahmen zu treffen und die zuständigen Stellen mit den notwendigen Weisungen zu versehen." Hiernach gelten für die Errichtung eines Milch geschäftes, in dem nur flüssige Milcherzeugnisse, sonst aber keine anderen Waren einschließlich Butter und Käse geführt werden sollen, ausschließlich die Zu lassungsbestimmungen des Milchgesetzes, und zwar sowohl hinsichtlich der Erlaubnis zum Handel mit Milch wie auch des Sachkundennachweises. Ist beabsichtigt, daß in einer neuerrichte- t e n Milchverkaufsstelle neben flüssigen Milcherzeug- nisien noch Butter, Käse, Dauermilch, Dauersahne und andere Milcherzeugnisfe ausgenommen werden, so ist hierfür die Genehmigung nach den Bestim mungen des Einzelhandelsschutzgesetzes erforderlich. Während aber früher für die Aufnahme von Butter, Käse oder andere Milcherzeugnisse, soweit diese der milchgefetzlichen Regelung nicht unterliegen, eine Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handels kammer zu erbringen war, die sich auf alle Lebens mittel erstreckte und in dem Prüfungsausschuß der Milchverteiler selbst nicht vertreten war, ist nunmehr angeordnet, daß für die Aufnahme solcher Waren die sogenannte kleine Sachkundeprüfung er forderlich ist. Diese Sachkundeprüfung bezieht sich nur auf die obengenannten Waren; ferner ist nun mehr auch ein Milchverteiler, tunlichst der zuständige Fachschaftsleiter, neben einem Lebensmitteleinzel händler als Prüfer bestellt. Außerdem ist bei der letzten gemeinsamen Ver handlung im Reichswirtschaftsministerium mir zu gesichert worden, daß bei der Erbringung des großen Sachkundenachweises im Sinne von Absatz 5 des oben wiedergegebenen Erlaßes dem Vertreter der Milchverteilerfachschaft, insbesondere dem Fachschaftsleiter die Möglichkeit gewährt werden soll, auf seinen Wunsch an den Kammerprüfungen als Zuhörer teilzunehmen. Wenn auch über die Hin zuziehung von Zuhörern in erster Linie die zustän dige Industrie -und Handelskammer bestimmt, so bitte ich doch darauf zu achten, daß Anträge auf Hinzu ziehung als Zuhörer nicht abgelehnt werden und auch weiterhin Ihr Augenmerk darauf zu richten, daß der obige Erlaß in dem dortigen Bezirk beachtet und dem entsprechend verfahren wird. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 88. Hinweise aus nicht abgeüruckte Verfügungen. H. Hinweise auf Anordnungen des Berwaltungsamtes des Reichsbauernführers. l. ^Aktenplan der HA. II. (fVHI 214 v. 16. 1. 1939) 2. Dienstliche Mitteilungen der LBschen. (fVH I 260 v. 16. 1. 1939) 3. Übergangsbezüge für Militäranwärter des ehe maligen österreichischen Vundesheeres. (fVH.II 2006 v. 14. 1. 1939) 4. Weiterbeschäftigung der aus Vierjahresplanmitteln bezahlten Kräfte. (fVHII 2314 v. 17. 1. 1939) 5. Zulassung von Bewerbern für die Laufbahn des höheren Dienstes zum Vorbereitungsdienst. ()VH.II 2111 v. 17. 1. 1939) 6. Anwendung der Lbungsvorschriften in Sonderfällen. (fVH II 2004 v. 18. 1. 1939) 7. Krankenkaffenversicherungspflicht der Anwärter für den Lehrberuf an den Bauernschulen. (IL 3'39 v. 13. 1. 1939) 8. Boxsport in den Bauernschulen. (I L 4/39 v. 13. 1. 1939) 9. Beschickung der Bauernschulen und Einsatz der frühe ren Schüler(innen). (IO 117/39 v. 19. 1. 1939) 10. Musterprüfungen (ländliche Hauswirtschaftsprüfung, Landwirtschaftsprllfung, Molkereigehilfenprüfung), Tagung der Beauftragten und SV-innen. (IIH.1 80/39 v. 14. 1. 1939) 11. Schrift: Das landwirtschaftliche Berufs- und Fach schulwesen im Aufbau. (IIH 2 10/39 v. 17. 1. 1939) 12. Saatenanerkennungs-Vescheinigungen. (1104 24/39 v. 18. 1. 1939)