Zum Hufbeschlaglehrmeister im RNSt. Karl Quaas, UV. Verstorben ist: Bauinspektor Richard Eckert. Schlesien. Ernannt wurden: Zum Direktor der Molkereilehr und Untersuchungsanstalt in Ohlau Hans Merg ner. Zum LR. Walter Scheuer, Leiter des Tierzucht- amtes Kreuzburg. Zum LR. Emil Nehmet, LdwSch. u. WBSt. Sagan. Zum LR. Siegmund Kubis, LdwSch. u. WBSt. Trebnitz. Zum LR. Hermann Geppert, LdwSch. u. WBSt. Oppeln. Befördert wurde: Zum Landwirtschaftsdirektor HStL. Dr. Hanns Gareis. ! Berufen wurde: Als AL. 18 Ludolf Kolditz. Verstorben ist: Dr. Hans Fremdt, Direktor der LdwSch. u. WBSt. Haynau. Thüringen. Ausgeschieden ist (auf eigenen Antrag): SB. Rudolf Schmigale, )V^I. Weser-Ems. Ernannt wurden: Zum LR. Dr. Bernhard Harms, AL. IU. Zum LR. Gerhard Schoo ne, Direktor der LdwSch. u. WBSt. Esens. Westfalen. Ausgeschieden ist (auf eigenen Antrag): KSB. Ul Hubert Feldmann. NamensSn-erung -er Kreksbauernschatt Neuhal-ensleben (LandesLauernschaft Sachsen-Anhalt) — IVä I 131/16 vom 18. 1. 1938 —. Ich ordne hiermit in Angleichung an die Um benennung des entsprechenden Landkreises an. daß der Name der KBsch. NeuhaldensleLen in „Kreis bauernschaft Haldensleben" geändert wird. An die Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 77. Geröteaustaulch. — I 217 vom 14. 1. 1839 —. Um eine sparsame und wirtschaftliche Ausnutzung I der im Eigentum des RNSt. stehenden Geräte und Ausstattungsgegenstände zu gewährleisten, wird bei der I eine Ausgleich st eile für diese Gegenstände eingerichtet. Die Reichsdienststellen und LBschen haben daher die in ihrem Dienstbereich entbehrlichen und noch brauchbaren Gerate und Ausstattungsgegenstände all jährlich zum 1. 4. und 1. 10. — erstmals zum 1. 4. 1939 — der ÜIV^. I anzuzeigen. Gegenstände von geringerem Wert können hier bei außer Berücksichtigung bleiben. An die Reichsdienststellen und die Landesbauernschaften. — DN. 1989 S. 77. Allgemeine Verwaltung un- Organisation. Knanz- un- Vermögensverwaltung. Setellkgungen -es Nekchsnährstan-es. — )V8 IV 31 VV7 vom 16. 1.1939 —. Besprechungen mit dem Neichsfinanzministerium haben ergeben, daß nach § 2, Absatz 2, der Kapital ertragsteuer-Durchführungsverordnung vom 22. 12. 1934 (Reichsministerialblatt 1933, Seite 19) nur Betriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechts — soweit die erforderlichen Voraussetzungen zutreffen — nicht aber die Körperschaften selbst vom Kapitalertragsteuerabzug freigestellt sind. Die Anordnung vom 12. 8. 1937 — sV8 IV 3050/37 — (DN. S. 289) ist daher, soweit sie den RNSt. selbst betrifft, als gegenstandslos zu betrach ten, da der RNSt. als Körperschaft öffentlichen Rechts in jedem Falle dem 10prozentigen Kapitalertrag steuerabzug unterworfen ist. An die Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 77. Zahlungen aus NekchsnShrstanSskassen. — IV 8 II 8/39 vom 18.1. 1939 —. In sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Gesetzes vom 21. 12. 1938 über Zahlungen aus öffentlichen Kaffen (RGBl. I S. 1899) erhält Ziffer 4 des Z 60 der vorläufigen Kaffenordnung des RNSt. folgende andere Fassung: „Die Kosten einer Auszahlung aus einer Kaffe des Reichsnährstandes, sei es durch Über gabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln, oder durch Kontenzahlung bei einem Postscheckamt, bei der Reichsbank oder bei einer anderen Eeld- anstalt trägt der Reichsnährstand, so fern sich nicht aus einer Vereinbarung oder aus dem Wesen des Rechtsverhältnisses etwas anderes ergibt. Bei Zahlungen in das Ausland hat der Emp fangsberechtigte die Kosten und die Gefahr der Übermittlung des Geldes zu tragen." An die Kaffen und Zahlstellen. — DN. 1939 S. 78.