Personalangelegenheiten. Trogen von Abzeichen -er NSVAP., ihrer Glie-erungen un- angeichlosfenen verbän-e zur Dienstklet-ung. — jVä II 2001 vom 9. 1.1939 —. Nachstehenden Runderlatz des Herrn Reichs ministers des Innern zgl. i. N. d. StdF. vom 5. 12. 1938 — la 2193/38—3601 — (RMBliV. S. 2086) gebe ich zur Kenntnis und Beachtung hiermit bekannt: „Um die unterschiedlichen Bestimmungen über das Tragen von Abzeichen der Nationalsozia listischen Deutschen Arbeiterpartei, ihrer Gliede rungen und angeschlossenen Verbände zur Dienst kleidung der öffentlichen Beamten, Angestellten und Arbeiter zu vereinheitlichen, bestimme ich im Einvernehmen mit dem StdF. für die uniformier ten Beamten, Angestellten und Arbeiter der Nach geordneten Dienststellen der Reichs- und Länder verwaltungen. Gemeinden, Eemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stif tungen des öffentlichen Rechts folgendes: 1. (1) Zur Dienstkleidung können die im 8 3 der BO. vom 14. 11. 1936 (RGBl. I S. 1341) an geführten Ehrenzeichen der nationalsozialistischen Bewegung getragen werden: a) das Koburger Abzeichen, b) das Nürnberger Parteitagsabzeichen 1929, c) das Abzeichen vom SA.-Treffen Braun schweig 1931, ä) das Goldene Ehrenzeichen der NSDAP., e) der Vlutorden vom 9. November 1923, k) die Traditionsgauabzeichen, §) das Goldene Hitler-Jugendabzeichen. (2) Die Inhaber mehrerer Traditionsgauabzei chen dürfen zu gleicher Zeit nur eines tragen. Träger des Goldenen Ehrenzeichens der NSDAP, dürfen neben diesem ein Traditionsgauabzeichen nicht tragen. Es steht ihnen jedoch frei, an Stelle des Ehrenzeichens ein Traditionsgauabzeichen zu tra gen. 2. (1) Ferner kann das allgemeine Parteiab zeichen entweder auf dem zur Dienstkleidung gehö renden Binder (Schlips) unterhalb des Knotens oder auf der linken Brusttasche (soweit nicht vor handen, an der entsprechenden Stelle des Uniform rockes) getragen werden. (2) Die Abzeichen der Gliederungen und ange schlossenen Verbände der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei dürfen nur bei Veran staltungen dieser Einheiten zur Dienstkleidung ge tragen werden. 3. Von den zugelassenen Sportehrenzeichen dürfen nach 8 8 der VO. vom 14.11.1935 (RGBl. I S. 1341) gleichzeitig nicht mehr als zwei getragen werden. 4. Vollziehungsbeamte und Pol.-Vollzugs- beamte im Sinne des Dt. Pol.-Beamtenges. tragen in Ausübung ihres Dienstes, soweit er in der Vor nahme von Vollzugshandlungen besteht, weder zur etwaigen Dienstkleidung noch an der Zivil kleidung die unter Ziff. 1 angeführten Ehren zeichen, das allgemeine Parteiabzeichen oder die Abzeichen der Gliederungen und der angeschlosse nen Verbände der NSDAP. 5. Die Hakenkreuzarmbinde ist zur Dienstklei dung nicht zu tragen. 6. Dieser RdErl. gilt für die Angehörigen der uniformierten Ordnungspol. nur insoweit, als sie im Einzelfall dienstlich verpflichtet sind, bürgerliche Kleidung zu tragen. Im übrigen gelten für sie die Bestimmungen über das Tragen von Orden und Ehrenzeichen an der Uniform der Ordnungs pol. (RdErl. v. 8. 4. 1938 — O —XclOV^. 1.100 Nr. 16/38, RMBliV. S. 628) (Anhang zur Pol.- Bekleidungsvorschrift — PBklV). 7. Die Inkraftsetzung dieses RdErl. für das Land Österreich bleibt vorbehalten." An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1939 S. 63. Recht. ^ü-ifche Auswan-ererlehrgüter. — I 6 b 181 vom 11. 1. 1939 —. Die Federführung in den Angelegenheiten der jüdischen Auswandererlehrgüter liegt bei der Reichs hauptabteilung I, Abt. O. Ich bitte, entsprechend zu verfahren. Gleichzeitig weise ich auf meine Anord nung betr. Schriftwechsel mit der Reichsvertretung der Juden in Deutschland vom 21. 9. 1937 — I 6 7491/37 — (DN. 1937 S. 349) hin. An die Landesbauernschaften. — DN. 1939 S. 63. An-erung -er gefeklicken Anerbenfolge. 8 54 EHNV. UN- Ablchn. l -er veror-nung über Crbhofrecht vom 23.12.143S (NGöl. 143S S. 1421) — I oc 52 vom 11. 1. 1939 —. I. Durch die Verordnung über Erbhofrecht vom 23. 12. 1938 ist nicht nur die Geltungsdauer des 8 54 EHRV. bis zum 31. Dezember 1940 erstreckt, sondern zugleich auch die Antragsfrist für die Änderung der gesetzlichen Anerbenfolge im einzelnen Erbfall von bisher 3 auf 6 Monate verlängert worden.