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^ K^ttör6g.iu, tv.t,. L 0. Vrusss^ 6r. 8 °. kXVI.^ 79 dir ), kl. —.bä. ^ 2 ^ 80 sL--x-»7, 0.^^-Ms.7 Ood. p. xj, 404. k.- 3.50. (ltordsedLuiiA koIZk.j Kleine Mitteilungen. »DaS billige Buch.« — In dem unter diesem Titel in Nr. 164—166 erschienenen Aufsatze ist die im Verlage von Emil Behrend, Wiesbaden, seit ca. 6 Jahren erscheinende »Rheinische Hausbücherei«, herausgegeben von Prof. vr. Liesegang. Wiesbaden, ohne Angabe des Verlegers irrigerweise den von Gesellschaften, Vereinen usw. herausgegebenen billigen Sammlungen eingereiht worden. Da Herr Behrend Wert darauf legt, daß seine Hausbücherei als ein völlig unabhängiges buchhändlerisches Unternehmen angesehen wird, das obne jegliche Unterstützung seitens eines Vereins oder einer Privat- Person erscheint, so entsprechen wir gern seinem Wunsche nach einer dahingehenden Berichtigung. Näher soll auf das Unter nehmen bei Gelegenheit des Abdrucks einiger Ergänzungen zu dem erwähnten Artikel eingegangen werden, die uns aus dem Leser- kreise geworden sind und in der Hauptsache die nicht unmittelbar zu dem Thema gehörende billige soziale Literatur betreffen. Kunsthalle P. H. Beyer L Lohn, Leipzig. — Im Ober- lichtsaal ausgestellt sind eine Kollektion Gemälde französischer Künstler von Doucet, Francois Jourdain, Luce, Signac, Lunois, Pirart, Ledoux, Lenoir, Bernard, Laparde, Maufra, Terrns, Ottmann, Friesz, sowie Gemälde von W. Schulze-Rose- Leipzig, Rud. Georg Fischer-Leipzig und A. Kamke-Hellerau; in der Gra- phischen Abteilung farbige Holzschnitte von Walter Klemm-Dachau, Carl Thiemann-Dachau und N. Nitsche-Weimar, Radierungen von Carl Felber-Dachau. Lachverstäudige für Urheberrecht an Werken der bilden den Künste in Österreich. — Das amtliche Organ der öster reichischen Regierung die »Wiener Zeitung«, enthält in seiner Nummer vom 2. August die nachstehende Bekanntmachung: Der Minister für Kultus und Unterricht hat auf Grund des § 4 der im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultus und Unterricht erflossenen Verordnung des Justizministeriums vom 31. Juli 1896, R.G.Bl. Nr. 151, betreffend die Errichtung von Sachverständigen - Kollegien in Sachen des Urheberrechtes nach Ablauf der Funktionsdauer des im Jahre 1905 für den Bereich der bildenden Künste in Wien bestellten Kollegiums auf die Dauer von sechs Jahren ernannt: zum Vorsitzenden: Ludwig Lobmeyr. Großindustrieller, Mit glied des Herrenhauses; zum Vorsitzenden - Stellvertreter: August von Schüffer, Hofrat, Direktor der Gemäldegalerie des Aller höchsten Kaiserhauses i. P., und zu Mitgliedern: August Artaria, Inhaber der Kunsthandlung Artaria L Co., Eduard Gerisch, Regierungsrat und Kustos an der Akademie der bildenden Künste in Wien, Edmund Hofmann von Aspernburg, Bildhauer, Karl König, Hofrat, ordentlicher Professor an der Technischen Hochschule in Wien, Karl Kundmann, Professor an der Akademie der bildenden Künste i. P. in Wien, vr. Eduard Leisching, Hofrat, Direktor des Österreichischen Museums für Kunst und Industrie, Ferdinand Schmutzer, ordentlicher Professor an der Akademie der bildenden Künste in Wien, Stephan Schwartz, Regierungsrat, Professor an der Kunstgewerbeschule des Österreichischen Museums für Kunst und Industrie, und Rudolf Ritter von Weyr, außerordentlicher Professor an der Technischen Hochschule in Wien. Wer trägt bet telephonischer oder telegraphischer Bestellung die Gefahr unrichtiger Übermittelung? (Nach druck verboten.) — Bei der großen Beliebtheit, der sich heutzutage in der Handels, und Geschäftswelt das Telephon bei der Über mittelung von Offerten und Bestellungen erfreut, dürfte ein Rechtsstreit interessieren, der die Frage betrifft, wer dabei die Gefahr unrichtiger Übermittelung trägt, der Besteller oder der Lieferant. Die Parteien, der beklagte Kaufmann Ehr. in Basel und die klagende Firma M. in Hamburg, standen schon lange Zeit derart in Geschäftsverbindung miteinander, daß die Klägerin dem Beklagten regelmäßig Offerten in Seefischen machte und dann auf ergangene Bestellungen lieferte. Offerten und Bestellungen erfolgten meist tele- graphisch oder telephonisch. Die Klägerin behauptete nun, der Beklagte habe am 10. Februar ein größeres Quantum Steinbutt, Zungen und Heilbutt von ihr gekauft und sei ihr den Kaufpreis dafür schuldig. Als Preis für den Steinbutt sei ^ 1.60 (eins fünfzig), für die Zungen 1.80 (eins achtzig) vereinbart gewesen. Der Be klagte habe aber unberechtigterweise die Annahme verweigert und behauptet, der Steinbutt sei ihm telephonisch zu nur ^8 1.15 (eins fünfzehn) und die Zungen zu 1.18 (eins achtzehn) offeriert worden, und nur zu diesem Preise habe er bestellt. Das Land gericht Hamburg, Kammer V für Handelssachen, hatte darüber Beweis erhoben, ob und zu welchen Preisen zwischen den Parteien der streitige Abschluß zustande gekommen sei, und hatte darnach die Klage abgewiesen. Der Beklagte, so führte das Landgericht aus, sei zur Zahlung nicht verpflichtet, denn es sei zu einer Willenseinigung über den Preis überhaupt nicht gekommen. Es habe vielmehr ein Mißverständnis, ein Dissens Vorgelegen, der den Ver- trag anfechtbar gemacht habe, und der Beklagte habe ihn auch rechtzeitig durch seine Weigerung der Annahme angefochten. Nicht einmal das sog. negative Vertragsinteresse könne die Klägerin ersetzt verlangen. Eine Haftung des Anfechtenden sei stets dann zu verneinen, wenn der Irrtum des Anfechtenden durch den An fechtungsgegner selbst veranlaßt sei. Und so liege die Sache hier. Denn der klägerische Angestellte M. habe sich, indem er telepho- nisch offeriert habe, eines unzuverlässigen Mittels zur Mitteilung seiner Offerte bedient. Die daraus entspringenden Folgen gingen deshalb zu Lasten der Klägerin. Auch das Hanseatische Ober- landesgericht, bei dem Berufung eingelegt war, bestätigte das Urteil und wies dabei zunächst zurück, daß es auf einen Eid des Beklagten, als Preise seien ihm 1.50 und X 1.80 aufgegeben, nicht ankommen könne. Was der Angestellte M. in Hamburg in das Telephon hineingesprochen hat, kann überhaupt nicht Gegen- stand einer Eidesauflage an den Beklagten selbst sein. Für den Be klagten kann als Gegenstandseiner Wahrnehmung und demgemäß für eine ihm zu machende Eidesauflage nur in Betracht kommen, wie die Worte M.'s in Basel aus dem Telephonapparat heraus gehört worden sind. In dieser Beziehung steht aber bereits einwandfrei fest, daß man in Basel ./l 1.15 und ^ 1.18 verstanden hat, zumal auch die Baseler Telephonistin, die die Verbindung hergestellt hatte, die von M. mitgeteilten Preise ebenso ver standen hat. Nach alledem kann nicht davon die Rede sein, daß dem Beklagten eine Preisofferte von 1.60 und 1.80 zugegangen und auf dieser Grundlage dann von ihm bestellt worden ist. Liegt aber ein Vertragsabschluß nicht vor, so fällt damit der auf Zahlung des Kaufpreises gerich tete Klageanspruch ohne weiteres in sich zusammen. Die Klägerin hat nun für den Fall, daß ein telephonischer Abschluß auf der Basis von ^ 1.60 und ^-8 1.80 nicht erwiesen werde, den Eventualstandpunkt vertreten, daß das der telephonischen Unter haltung folgende Telegramm des Beklagten als eine Bestellung, rechtlich gesprochen als ein neues, selbständiges Vertragsanerbieten angesehen werden müsse; in Ermangelung einer besonderen Preisvereinbarung sei dadurch wenigstens ein Abschluß zu an gemessenen Preisen zustande gekommen. Doch auch diese Aus- führungen sind zurückzuweisen. Wenn der Beklagte im Anschluß an eine telephonische Unterhaltung, bei der die Klägerin ihm ihre 1181»